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§ 17 BVS Landesnorm Hessen - Seilaufliegezeiten Bergverordnung des Hessischen Oberbergamtes für Schacht- und Schrägförderanlagen (BVS) vom 1. August 1

Bergverordnung des Hessischen Oberbergamtes für Schacht- und Schrägförderanlagen (BVS) Vom 1. August 1977 § 17 Seilaufliegezeiten

(1)Förderseile dürfen zur Seilfahrt- und Schachtbefahrung, Bühnenseile dürfen bei Arbeiten im Schacht nicht mehr benutzt werden, wenn Anzeichen dafür festgestellt worden sind, daß die beim Auflegen vorhandene ermittelte Bruchkraft der Seile um mehr als 15 v. H. vermindert ist. Für Schachtbefahrungen, die zu Überwachungszwecken erforderlich sind, kann die Bergbehörde Ausnahmen von Satz 1 bewilligen.
(2)An nicht zur Seilfahrt eingerichteten Schachtförderanlagen dürfen Förderseile, bei denen Anzeichen dafür festgestellt worden sind, daß die beim Auflegen vorhandene ermittelte Bruchkraft um mehr als 15 v. H. vermindert ist, nur weiterbenutzt werden, wenn ein vom Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde hierfür anerkannter Sachverständiger dies als unbedenklich bescheinigt hat.
(3)Greiferseile dürfen nicht mehr benutzt werden, wenn Anzeichen dafür festgestellt worden sind, daß die in der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 angegebene Bruchkraft um mehr als 15 v. H. vermindert ist.
(4)Unterseile dürfen nicht mehr benutzt werden, wenn Anzeichen dafür festgestellt worden sind, daß die in der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 angegebene Bruchkraft um mehr als 30 v. H. vermindert ist; eine 5fache Sicherheit gegenüber dem Eigengewicht darf dabei nicht überschritten werden.
(5)Führungs- und Reibseile dürfen nicht mehr benutzt werden, wenn Anzeichen dafür festgestellt worden sind, daß
  1. a)die in der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 angegebene Bruchkraft um mehr als 15 v. H. oder
  2. b)der metallische Querschnitt der Außendrähte um mehr als 40 v. H. vermindert ist. Führungsseile in verschlossener Machart und Spirallitzen-Machart, an denen ein äußerer Drahtbruch festgestellt worden ist, dürfen nur weiterverwendet werden, wenn der gebrochene Draht gelötet worden ist. Bei Führungsseilen anderer Machart muß ein Sachverständiger die weitere Verwendbarkeit als unbedenklich bescheinigt haben.
(6)Seile müssen nach dem Auflegen oder Einhängen innerhalb folgender Fristen erstmalig auf ihren Zustand untersucht werden: Förderseile bei Anlagen in Tagesschächten mit mehr als 300 Zügen je Fördertag 1 Jahr Förderseile bei Anlagen in Blindschächten im Steinkohlenbergbau 1 Jahr Flachförderseile 1 Jahr verschlossene Förderseile 1 Jahr Förderseile mit mehreren Litzenlagen (außer bei Hilfsfahr-. und Notfahranlagen) 1 Jahr alle anderen Förderseile 2 Jahre Unterseile 2 Jahre Bühnenseile, Windenseile 2 Jahre Führungs- und Reibseile 5 Jahre. Bei Seilen von Abteufanlagen ist die jeweilige Gesamtaufliegezeit für die Untersuchungsfrist maßgebend.
(7)Seile dürfen nur weiterverwendet werden, wenn der Sachverständige nach der Untersuchung gemäß Absatz 6 in einem Gutachten die Unbedenklichkeit der weiteren Verwendung festgestellt hat. Aus dem Gutachten muß auch hervorgehen, in welchem Zeitraum die nächste Untersuchung vorzunehmen ist. Eine Ausfertigung des Gutachtens ist der Bergbehörde unverzüglich vorzulegen.
(8)Seile müssen in dem vom Sachverständigen nach Absatz 7 Satz 2 festgelegten Zeitraum erneut untersucht werden. Für die weitere Verwendung der Seile gilt Absatz 7 entsprechend.
(9)Greiferseile dürfen höchstens 6 Monate lang aufliegen. Abweichend hiervon dürfen sie 1 Jahr lang aufliegen, wenn sie länger als 100 m sind und auf mit Rillen versehenen Trommeln von wenigstens 40fachem Seildurchmesser in höchstens 2 Lagen aufgewickelt werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: StAnz. 1977, 1696 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000057CBNN00000000022 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BergSV_HE_!_17

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