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§ 19 BVS Landesnorm Hessen - Regelmäßige Prüfung der Seilfahrtanlagen Bergverordnung des Hessischen Oberbergamtes für Schacht- und Schrägförderanlagen

Bergverordnung des Hessischen Oberbergamtes für Schacht- und Schrägförderanlagen (BVS) Vom 1. August 1977 § 19 Regelmäßige Prüfung der Seilfahrtanlagen

(1)An Seilfahrtanlagen sind wöchentlich zu prüfen:
  1. Förderseile von Hauptseilfahrtanlagen,
  2. Förderseile von mittleren Seilfahrtanlagen, wenn mehr als 200 Züge oder mehr als 6 Stunden je Fördertag gefahren werden oder die Anlagen Abbaueinwirkungen oder anderen schädigenden Einflüssen, insbesondere korrosiven Wettern und Wässern, ausgesetzt sind,
  3. elektrische Anlagen, einschließlich elektrischer Signalanlagen in Grubenbauen, die durch Grubengas gefährdet werden können.
(2)An Seilfahrtanlagen sind zwölfmal jährlich, und zwar in Abständen von längstens 5 Wochen, zu prüfen:
  1. Förderseile von mittleren Seilfahrtanlagen, sofern sie nicht wöchentlich zu prüfen sind, und von kleinen Seilfahrtanlagen,
  2. Unterseile,
  3. elektrische Anlagen einschließlich elektrischer Signalanlagen übertage und in Grubenbauen, die nicht durch Grubengas gefährdet werden können,
  4. Endschalter und Einfahrüberwachungsschalter, sonstige Schachtschalter,
  5. Führungsseile, Spannwinden und Spannlager, Schachtwinden, Führungsschlitten und deren Überwachungseinrichtungen bei Abteufanlagen,
  6. Schachtklappen und Kippklappen bei Abteufanlagen.
(3)An Seilfahrtanlagen sind sechsmal jährlich, und zwar in Abständen von längstens 10 Wochen, zu prüfen:
  1. Zustand des Schachtes mit Ausbau und Einbauten,
  2. Führungseinrichtungen, außer Seilführungen bei Abteufanlagen,
  3. Schachttore,
  4. Schachtsperren und Schachtbeschickungseinrichtungen,
  5. Feststellvorrichtungen,
  6. Fördermittel und Gegengewichte mit ihren Anschlußteilen zum Zwischengeschirr oder zur Unterseilaufhängung,
  7. Zwischengeschirre an Fördermitteln und Gegengewichten,
  8. Unterseilaufhängungen an Fördermitteln und Gegengewichten,
  9. mechanische Signalanlagen und Schachthammerseile,
  10. Bremseinrichtungen von Fördermaschinen und Förderhäspeln.
(4)An Seilfahrtanlagen sind zweimal jährlich, und zwar in Abständen von längstens 7 Monaten, zu prüfen:
  1. Seilscheiben und Ablenkscheiben mit Achsen und Lagern sowie Stärke der Seilnutwandungen und Form des Seilnutquerschnittes,
  2. Verlagerungen von Seilscheiben, Ablenkscheiben, Fördermaschinen und Förderhäspel bei Anlagen untertage,
  3. der mechanische Teil von Fördermaschinen und Förderhäspeln untertage einschließlich ihrer Sicherheitseinrichtungen,
  4. Förderseile im Bereich der Seileinbände nach dem Öffnen der Einbände, jedoch erstmals nach einjähriger Aufliegezeit,
  5. Förderseile an den Klemmstellen von Klemmen, die nicht zum Seileinband gehören, nach Entfernen dieser Klemmen,
  6. automatische Steuerungen von Fördermaschinen und Förderhäspeln.
(5)An Seilfahrtanlagen sind einmal jährlich, und zwar in Abständen von längstens 13 Monaten, zu prüfen:
  1. Fördergerüste, Abteufgerüste,
  2. der mechanische Teil von Fördermaschinen und Förderhäspeln übertage einschließlich ihrer Sicherheitseinrichtungen,
  3. Zwischengeschirre an Fördermitteln und Gegengewichten in ausgebautem Zustand.
(6)Werden bei Hauptseilfahrtanlagen täglich nicht mehr als 30 Züge ausgeführt, so brauchen die Prüfungen der Förderseile nach Absatz 1 Nr. 1 nur zwölfmal jährlich, und zwar in Abständen von längstens 5 Wochen, vorgenommen zu werden, wenn es der Zustand des Schachtes und der Seilfahrtanlage gestattet. Der Bergbehörde ist im Einzelfall nachzuweisen, daß diese Voraussetzungen zutreffen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: StAnz. 1977, 1696 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000057CBNN00000000024 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BergSV_HE_!_19

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