Bergverordnung des Hessischen Oberbergamtes für Schacht- und Schrägförderanlagen (BVS) Vom 1. August 1977 § 19 Regelmäßige Prüfung der Seilfahrtanlagen
(1)An Seilfahrtanlagen sind wöchentlich zu prüfen:
- Förderseile von Hauptseilfahrtanlagen,
- Förderseile von mittleren Seilfahrtanlagen, wenn mehr als 200 Züge oder mehr als 6 Stunden je Fördertag gefahren werden oder die Anlagen Abbaueinwirkungen oder anderen schädigenden Einflüssen, insbesondere korrosiven Wettern und Wässern, ausgesetzt sind,
- elektrische Anlagen, einschließlich elektrischer Signalanlagen in Grubenbauen, die durch Grubengas gefährdet werden können.
(2)An Seilfahrtanlagen sind zwölfmal jährlich, und zwar in Abständen von längstens 5 Wochen, zu prüfen:
- Förderseile von mittleren Seilfahrtanlagen, sofern sie nicht wöchentlich zu prüfen sind, und von kleinen Seilfahrtanlagen,
- Unterseile,
- elektrische Anlagen einschließlich elektrischer Signalanlagen übertage und in Grubenbauen, die nicht durch Grubengas gefährdet werden können,
- Endschalter und Einfahrüberwachungsschalter, sonstige Schachtschalter,
- Führungsseile, Spannwinden und Spannlager, Schachtwinden, Führungsschlitten und deren Überwachungseinrichtungen bei Abteufanlagen,
- Schachtklappen und Kippklappen bei Abteufanlagen.
(3)An Seilfahrtanlagen sind sechsmal jährlich, und zwar in Abständen von längstens 10 Wochen, zu prüfen:
- Zustand des Schachtes mit Ausbau und Einbauten,
- Führungseinrichtungen, außer Seilführungen bei Abteufanlagen,
- Schachttore,
- Schachtsperren und Schachtbeschickungseinrichtungen,
- Feststellvorrichtungen,
- Fördermittel und Gegengewichte mit ihren Anschlußteilen zum Zwischengeschirr oder zur Unterseilaufhängung,
- Zwischengeschirre an Fördermitteln und Gegengewichten,
- Unterseilaufhängungen an Fördermitteln und Gegengewichten,
- mechanische Signalanlagen und Schachthammerseile,
- Bremseinrichtungen von Fördermaschinen und Förderhäspeln.
(4)An Seilfahrtanlagen sind zweimal jährlich, und zwar in Abständen von längstens 7 Monaten, zu prüfen:
- Seilscheiben und Ablenkscheiben mit Achsen und Lagern sowie Stärke der Seilnutwandungen und Form des Seilnutquerschnittes,
- Verlagerungen von Seilscheiben, Ablenkscheiben, Fördermaschinen und Förderhäspel bei Anlagen untertage,
- der mechanische Teil von Fördermaschinen und Förderhäspeln untertage einschließlich ihrer Sicherheitseinrichtungen,
- Förderseile im Bereich der Seileinbände nach dem Öffnen der Einbände, jedoch erstmals nach einjähriger Aufliegezeit,
- Förderseile an den Klemmstellen von Klemmen, die nicht zum Seileinband gehören, nach Entfernen dieser Klemmen,
- automatische Steuerungen von Fördermaschinen und Förderhäspeln.
(5)An Seilfahrtanlagen sind einmal jährlich, und zwar in Abständen von längstens 13 Monaten, zu prüfen:
- Fördergerüste, Abteufgerüste,
- der mechanische Teil von Fördermaschinen und Förderhäspeln übertage einschließlich ihrer Sicherheitseinrichtungen,
- Zwischengeschirre an Fördermitteln und Gegengewichten in ausgebautem Zustand.
(6)Werden bei Hauptseilfahrtanlagen täglich nicht mehr als 30 Züge ausgeführt, so brauchen die Prüfungen der Förderseile nach Absatz 1 Nr. 1 nur zwölfmal jährlich, und zwar in Abständen von längstens 5 Wochen, vorgenommen zu werden, wenn es der Zustand des Schachtes und der Seilfahrtanlage gestattet. Der Bergbehörde ist im Einzelfall nachzuweisen, daß diese Voraussetzungen zutreffen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: StAnz. 1977, 1696 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000057CBNN00000000024 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BergSV_HE_!_19