Bergverordnung des Hessischen Oberbergamtes für Schacht- und Schrägförderanlagen (BVS) Vom 1. August 1977 § 30 Maßnahmen bei der Überwachung von Seilen
(1)Der Unternehmer hat festzulegen, zu welchem Zeitpunkt die arbeitstägliche Bergbau und Bodenforschung Überprüfung der Förderseile an jeder Seilfahrtanlage regelmäßig durchzuführen ist.
(2)Die Überprüfung von Förderseilen und Unterseilen muß bei hellem Licht erfolgen. Dabei darf die Seilgeschwindigkeit höchstens 1,0 m/s, in Blindschächten höchstens 0,5 m/s betragen.
(3)Die Prüfung von Förderseilen muß bei hellem Licht erfolgen. Dabei darf die Seilgeschwindigkeit höchstens 0,5 m/s betragen. Bei der Prüfung muß das Seil unmittelbar vor dem Prüfenden vorbeibewegt werden. Der Prüfende hat Zahl und Lage der Drahtbrüche festzustellen. Seilstrecken, die besonders stark beansprucht sind oder an denen Drahtbrüche oder andere Schäden aufgetreten sind, müssen abschnittsweise im Ruhezustand geprüft werden. Diese Stellen sind so zu reinigen, daß Verschleiß, Korrosion und sonstige Drahtschäden zu erkennen sind.
(4)Bei Förderseilen sind die Lage der Drahtbrüche und der Zeitpunkt ihrer Feststellung graphisch darzustellen. Die Darstellung ist zum Betriebsbuch zu nehmen.
(5)Die Prüfung von Unterseilen muß bei hellem Licht erfolgen. Dabei darf die Seilgeschwindigkeit höchstens 0,5 m/s betragen. Bei der Prüfung muß das Seil unmittelbar vor dem Prüfenden vorbeibewegt werden. Seilstrecken, die beim Vorstehen der Fördermittel an den Anschlägen oder an den Füll- und Entladestellen die Seilbucht bilden und solche, die aus anderen Gründen stark beansprucht sind, müssen abschnittsweise im Ruhezustand geprüft werden. Diese Stellen sind so zu reinigen, daß Verschleiß, Korrosion und sonstige Drahtschäden zu erkennen sind.
(6)Ausnahmen von den Absätzen 2, 3 und 5 kann die Bergbehörde bewilligen, wenn Überprüfungen oder, Prüfungen von Seilen mit geeigneten Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung durchgeführt werden.
(7)Werden bei der Prüfung von Förderseilen im Bereich der Seileinbände Drahtbrüche, Korrosion oder Verformungen festgestellt, so ist diese Seilstrecke unverzüglich zu untersuchen. Ergibt die Untersuchung, daß das Seil mit diesen Schäden nicht weiterverwendet werden kann, ist die Schadstelle durch kürzeres Einbinden des Seils zu beseitigen; andernfalls ist das Seil abzulegen. Im übrigen findet § 61 Abs. 2 Anwendung. Für das Erneuern der Seileinbände findet § 16 Abs. 12 und 15 Anwendung.
(8)An Mehrseilförderanlagen mit Fahrgeschwindigkeiten über 4 m/s und mehr als 300 Zügen je Fördertag müssen die Seilkräfte in den einzelnen Seilen mindestens zwölfmal jährlich, und zwar in Abständen von längstens 5 Wochen, gemessen und die Ergebnisse in das Betriebsbuch eingetragen werden. Weicht die Seilkraft in einem Seil oder mehreren Seilen um mehr als 10 v. H. vom Mittelwert der Seilkräfte ab, sind Maßnahmen zum Ausgleich der Seilkräfte zu treffen.
(9)Förderseile von Abteufanlagen müssen viermal jährlich, und zwar in Abständen von längstens 3 1/2 Monaten, Flachförderseile sowie Trommelseile von Anlagen, deren Fördermittel aufgesetzt werden, müssen zweimal jährlich, und zwar in Abständen von längstens 7 Monaten, mindestens 1 m über dem Einband abgehauen werden. Abweichend von Satz 1 sind Flachförderseile von Hilfsfahr-, Notfahr- und Befahrungsanlagen sowie von Bühnenanlagen in Abständen von längstens 2 Jahren mindestens 1 m über dem Einband abzuhauen. Für das Erneuern der Seileinbände findet § 16 Abs. 12 und 15 Anwendung.
(10)Von dem an der Trennseite liegenden Teil des nach Absatz 9 abgehauenen Seilstücks ist an einem Probestück die reduzierte ermittelte Bruchkraft festzustellen.
(11)Die Spannkraft von Führungsseilen ist bei Anlagen in Schächten mit mehr als 300 m Teufe mindestens nach jedem Spannen zu messen und, soweit erforderlich, zu erhöhen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: StAnz. 1977, 1696 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000057CBNN00000000035 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BergSV_HE_!_30