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§ 31 BVS Landesnorm Hessen - Sonstige Überwachungsmaßnahmen Bergverordnung des Hessischen Oberbergamtes für Schacht- und Schrägförderanlagen (BVS) vom

verordnung des Hessischen Oberbergamtes für Schacht- und Schrägförderanlagen (BVS) Vom 1. August 1977 § 31 Sonstige Überwachungsmaßnahmen (1) Bei Seilscheiben und Ablenkscheiben von Seilfahrt-, Güterf

§ 22Abs.

1 ein Verschleiß von mehr als 3 mm an irgendeiner Stelle der Wandungen oder von mehr als 5 mm an der Ausfütterung festgestellt wird. Die Seilscheiben sind nachzuarbeiten, neu auszufüttern oder auszuwechseln, wenn es die Sicherheit des Betriebes erfordert.

(2)Bei der Prüfung der Zwischengeschirre nach § 19 Abs. 5 Nr. 3, § 22 Abs.

§ 25Abs.

2 Nr. 10 sind die einzelnen Teile auf Verschleiß, Korrosion, Formänderung und Anrisse zu prüfen; nicht einwandfreie Teile sind auszuwechseln. Neue Teile - außer Seilklemmen und nicht selbstklemmende Kauschen - dürfen nur verwendet werden, wenn sie zuvor einer Probebelastung mit 3facher Nennlast standgehalten haben. Die Probebelastung kann entfallen, wenn durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung die Rißfreiheit der Teile nachgewiesen worden ist.

(3)Bei der Untersuchung der Zwischengeschirre nach § 20 Abs. 3 Nr.

§ 22Abs.

4 sind die auf Zug oder Biegung beanspruchten tragenden Teile, außer Bolzen, durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung auf Anrisse zu untersuchen.

(4)Vor jedem Ausbau von Zwischengeschirren muß die Kennzeichnung ihrer Teile überprüft und, soweit sie nicht mehr lesbar ist, erneuert werden.
(5)Zwischengeschirre und Unterseilaufhängungen sind nach einer Gesamtbetriebszeit von 10 Jahren oder einem Alter von 20 Jahren auf ihre weitere Verwendbarkeit zu untersuchen. Sie dürfen nach einer Gesamtbetriebszeit von 15 Jahren oder einem Alter von 30 Jahren nicht weiterverwendet werden.
(6)Bei der Untersuchung der Haupttragglieder von Fördermitteln und Gegengewichten und der Anschlußteile zum Zwischengeschirr nach § 20 Abs. 3 Nr. 3 sind die Hängestreben im Bereich der Tragrahmen und die Anschlußteile zum Zwischengeschirr sowie Kübel- und Behälterlaschen erstmals 6 Jahre nach Inbetriebnahme durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung auf Anrisse zu untersuchen.
(7)Können an eingebauten Fördermitteln und Gegengewichten die in Absatz 6 verlangten Untersuchungen nicht durchgeführt werden, darf die Betriebszeit der in Absatz 6 genannten Teile nur dann 6 Jahre überschreiten, wenn der Sachverständige die Unbedenklichkeit ihrer weiteren Verwendung festgestellt hat. Dies gilt auch für nachfolgende Untersuchungen nach § 20 Abs. 3 Nr. 3. Eine Ausfertigung der Gutachten ist der Bergbehörde unverzüglich vorzulegen.
(8)In Abständen von längstens einem Jahr hat der Unternehmer feststellen zu lassen, daß die Ersatzausrüstungen ( § 68 ) gegen Witterungs- und sonstige schädliche Einflüsse geschützt aufbewahrt werden.
(9)Wenn bei der Untersuchung der Bremseinrichtungen nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 an Anlagen mit Fahrgeschwindigkeiten über 4 m/s Ungleichmäßigkeiten in der Bremswirkung festgestellt werden, sind nach näherer Angabe des Sachverständigen Bremsenmessungen durchzuführen.
(10)In Abständen von längstens 5 Jahren sind die Bolzen des Bremsgestänges in ausgebautem Zustand und die Gängigkeit sonstiger Gelenkstellen zu prüfen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: StAnz. 1977, 1696 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000057CBNN00000000036 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BergSV_HE_!_31

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