Bergverordnung des Hessischen Oberbergamtes für Schacht- und Schrägförderanlagen (BVS) Vom 1. August 1977 § 33 Allgemeine Vorschriften
(1)Anlagen nach § 1 dürfen nur bestimmungsgemäß benutzt werden und sind so zu betreiben, daß sie in einem betriebssicheren und den Erlaubnis- oder Betriebsplanunterlagen entsprechenden Zustand erhalten bleiben.
(2)Verletzte und erkrankte Personen sowie deren Begleiter dürfen, wenn keine Seilfahrtanlage leicht erreichbar ist, im Notfall auch andere in § 1 genannte Anlagen benutzen. Sie dürfen die zur Beförderung erforderlichen Maßnahmen einschließlich Signal- oder Befehlsgabe durchführen.
(3)Sicherheitseinrichtungen und sonstige Schutz- oder Überwachungseinrichtungen dürfen nicht beseitigt, geändert, unwirksam gemacht oder in ihrer Wirkung beeinträchtigt werden; Bremsgewichte dürfen nicht verändert oder festgelegt werden. Dies gilt nicht für vorübergehende Eingriffe
- bei Prüfungen und Untersuchungen,
- bei der Fehlersuche,
- bei der Beseitigung von Schäden oder Mängeln,
- beim Auswechseln oder Ändern von Anlagenteilen, sofern diese Eingriffe sicherheitlich vertretbar sind oder sicherheitlich ausreichende Ersatzmaßnahmen getroffen worden sind.
(4)Anlagen dürfen nur betrieben werden, wenn das zur Bedienung erforderliche Personal anwesend ist. Bei Selbstfahrerseilfahrt ( § 48 ) oder automatischer Abfertigung der Fördermittel bei der Güterförderung brauchen keine Anschläger, bei automatisch betriebenen Fördermaschinen und Förderhäspeln keine Fördermaschinisten oder Haspelführer anwesend zu sein.
(5)Der Unternehmer darf an Schächten mit zwei Förderanlagen nicht beide Anlagen von einem Anschläger bedienen lassen. Dies gilt nicht bei der Güterförderung, wenn
- a)an beiden Förderanlagen ein zentraler Steuerstand für den Anschläger vorhanden ist, oder
- b)mit einer der beiden Anlagen nur wenige Züge während einer Schicht durchgeführt und die Fördermittel beider Anlagen nicht gleichzeitig abgefertigt werden.
(6)Die Benutzung nicht betriebsfähiger Anlagen ist verboten. Das Verbot ist mindestens an den Bedienungsständen der Antriebsmaschinen und an den Anschlägen auf Schildern bekanntzumachen. Die Anlagen müssen gegen unbefugtes Ingangsetzen gesichert sein.
(7)Verschlissene Spurlatten müssen rechtzeitig ausgewechselt werden.
(8)An Bedienungsständen und an Anschlägen müssen akustische Signale jederzeit deutlich wahrnehmbar sein.
(9)Wenn an Signalanlagen ohne Relais das Absinken des Isolationswiderstandes unter den zulässigen Wert angezeigt wird, muß der Fehler innerhalb von 8 Stunden beseitigt oder die Signalanlage abgeschaltet werden.
(10)Das Weiterteufen unterhalb einer Schachtförderanlage ist durch Schutzbühnen zu sichern, wenn diese Anlage während des Abteufens weiter betrieben wird. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: StAnz. 1977, 1696 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000057CBNN00000000039 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BergSV_HE_!_33