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§ 44 BVS Landesnorm Hessen - Allgemeine Vorschriften für die Seilfahrt Bergverordnung des Hessischen Oberbergamtes für Schacht- und Schrägförderanlage

Bergverordnung des Hessischen Oberbergamtes für Schacht- und Schrägförderanlagen (BVS) Vom 1. August 1977 § 44 Allgemeine Vorschriften für die Seilfahrt

(1)Die Beförderung von Personen, außer bei Schachtbefahrung oder zu Bergungszwecken, ist nur in der Betriebsart Seilfahrt" (§ 2 Abs. 23) und nur zwischen den in der Erlaubnis oder Betriebsplanzulassung festgelegten Seilfahrtanschlägen zulässig.
(2)Zur Seilfahrt sind nur Betriebsangehörige sowie Betriebsfremde in Begleitung von Betriebsangehörigen berechtigt. Seilfahrt darf nur stattfinden, wenn zur Abfertigung der Fördermittel Anschläger oder Selbstfahrer anwesend sind.
(3)Selbstfahrerseilfahrt, bei der der Fahrende selbst das Signal oder den Abfahrbefehl gibt, ist nur den nach § 48 dazu berechtigten Personen sowie verletzten und erkrankten Personen und deren Begleitern im Notfall gestattet.
(4)Seilfahrt darf nur stattfinden 1. bei Einzelsignalgabe
  1. a)mit Sammelanschlag in zweitrümiger oder eintrümiger Betriebsweise,
  2. b)ohne Sammelanschlag in eintrümiger Betriebsweise (= Einkorbbetrieb), 2. bei Fertigsignalgabe oder mit Abfahrbefehl in zweitrümiger oder eintrümiger Betriebsweise.
(5)Seilfahrt ist in zweitrümiger Betriebsweise nur zwischen den Endanschlägen zulässig.
(6)Bei Seilfahrt mit Nebenanschlägen müssen Fertigsignalanlagen oder Abfahrbefehlsgeber benutzt werden.
(7)Sind zur Durchführung der Seilfahrt von oder nach demselben Anschlag mehr als 2 Treiben erforderlich oder müssen mehr als 40 Personen gleichzeitig auf einem Fördermittel fahren, so darf während der Seilfahrt in keinem Trum des Schachtes Güterförderung stattfinden. Dies gilt auch für Schrägförderanlagen, wenn auf Grund des Einfallens die gleichen Gefahren auftreten können.
(8)Bei Seilfahrt oder Schachtbefahrung mit einer Förderanlage muß die benachbarte Förderanlage stillgesetzt werden, wenn an einem Förderseil dieser Anlage Anzeichen dafür festgestellt worden sind, daß die beim Auflegen des Seils vorhandene ermittelte Bruchkraft um mehr als 15 v. H. unterschritten wird.
(9)Vor Aufnahme der Seilfahrt zu Beginn des täglichen Förderbetriebes müssen die Fördermittel wenigstens mit Seilfahrtgeschwindigkeit zwischen denjenigen Anschlägen, zwischen denen Seilfahrt stattfinden soll, einmal zur Probe auf- und abwärts gefahren werden. Das Probetreiben kann entfallen, wenn die Seilfahrt unmittelbar an die Güterförderung anschließt und diese im Bereich zwischen den Seilfahrtanschlägen stattgefunden hat. Satz 1 findet auch nach jedem Umstecken von Trommeln oder Bobinen Anwendung.
(10)Der Unternehmer hat festzulegen, welche Maßnahmen zur Bergung von Personen aus dem Schacht zu treffen sind, wenn bei automatisch betriebenen Seilfahrtanlagen die Sicherheitsbremse eingefallen ist. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: StAnz. 1977, 1696 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000057CBNN00000000050 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BergSV_HE_!_44

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.