Bergverordnung des Hessischen Oberbergamtes für Schacht- und Schrägförderanlagen (BVS) Vom 1. August 1977 § 48 Selbstfahrerseilfahrt
(1)Selbstfahrerseilfahrt ist nur gestattet: mit Einzelsignalgabe:
- Anschlägern,
- Personen, die mit der Überwachung oder Instandhaltung der Anlagen und des Schachtes beauftragt sind,
- Aufsichtspersonen,
- Betriebsratsmitgliedern bei ihren Befahrungen,
- weiteren Betriebsangehörigen, jeweils mit schriftlicher Einwilligung des Unternehmers; mit Abfahrbefehl oder Fertigsignal vom Fördermittel aus:
- allen Betriebsangehörigen sowie Betriebsfremden in Begleitung von Betriebsangehörigen bei Anlagen mit überwachten Fördermittelverschlüssen,
- allen Selbstfahrern nach den Nummern 1 bis 5 bei Anlagen ohne überwachte Fördermittelverschlüsse. Ist ein Anschläger am Anschlag anwesend, so muß dieser das Fördermittel abfertigen. Dies gilt nicht bei Selbstfahrerseilfahrtanlagen mit Signal- oder Abfahrbefehlsgabe vom Fördermittel aus.
(2)Die in Absatz 1 genannten Personen sind zur Selbstfahrerseilfahrt erst dann berechtigt, wenn sie über das vorschriftsmäßige Verhalten bei der Selbstfahrerseilfahrt an den Anlagen, an denen sie dazu berechtigt sein sollen, unterwiesen worden sind und der Unternehmer ihnen eine Dienstanweisung ausgehändigt hat. Die Unterweisung ist in Abständen von längstens 3 Jahren und nach Änderungen, die die Selbstfahrerseilfahrt beeinflussen, zu wiederholen. Die Dienstanweisung ist den Änderungen anzupassen.
(3)Selbstfahrer dürfen nur auf dem dafür bestimmten Tragboden fahren und andere Personen nur auf diesem Tragboden mitnehmen. Bei Seilfahrt nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 5 und 7 darf der Tragboden nur bis zur Hälfte der höchsten zulässigen Personenzahl, bei Seilfahrt nach Absatz 1 Nr. 6 bis zur höchsten zulässigen Personenzahl besetzt werden. Abweichend von Satz 1 und 2 dürfen Anschläger als Selbstfahrer alle Tragböden des Fördermittels voll besetzen; dabei findet § 69 Anwendung.
(4)Bei Einzelsignalgabe muß der Selbstfahrer
- das Fördermittel beim Fördermaschinisten oder Haspelführer anfordern und - sofern am Anschlag vorhanden -den Seilfahrtschalter oder -taster auf "Seilfahrt" umstellen,
- die erforderlichen Signale geben,
- als letzter das Fördermittel betreten,
- Schachttore nach Betreten oder Verlassen des Fördermittels schließen,
- am letzten Zielanschlag das Signal "Korb frei" geben, wenn dieser Anschlag nicht mit einem Anschläger besetzt ist. Sofern die Anlage mit einer Seilfahrtankündigungs- und quittungseinrichtung ausgerüstet ist, muß zusätzlich der Seilfahrtschalter oder -taster am Anschlag auf "Güterförderung" umgestellt werden. Er darf den Anschlag nach dem Signal "Korb frei" erst verlassen, wenn das Fördermittel vom Anschlag weggezogen worden ist.
(5)Bei Seilfahrt mit Abteufkübeln müssen Selbstfahrer Ausführungssignale, außer dem Signal "Korb frei", vom Kübel aus geben.
(6)Sind an einem Anschlag mehrere Selbstfahrer anwesend, so darf nur derjenige Selbstfahrer die Seilfahrt durchführen, der
- a)bei Einzelsignalgabe das Fördermittel nach Absatz 4 anfordert oder
- b)bei Abfahrbefehl oder Fertigsignalgabe vom Fördermittel aus das Schachttor zum Betreten des Fördermittels öffnet.
(7)Bei Abfahrbefehl oder Fertigsignalgabe vom Fördermittel aus darf der Selbstfahrer das Schachttor erst öffnen, wenn das Fördermittel am Anschlag vorsteht. Er muß das Schachttor nach Verlassen des Fördermittels schließen.
(8)Selbstfahrer, die den Transport explosionsgefährlicher Stoffe durchführen, müssen vorher den Fördermaschinisten oder Haspelführer verständigen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: StAnz. 1977, 1696 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000057CBNN00000000054 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BergSV_HE_!_48