Bergverordnung des Hessischen Oberbergamtes für Schacht- und Schrägförderanlagen (BVS) Vom 1. August 1977 § 55 *) Anforderungen an Maschinenführer
(1)Hauptseilfahrtanlagen sowie Güterförderanlagen mit Fahrgeschwindigkeiten über 4 m/s dürfen nur von Fördermaschinisten bedient werden, die mindestens 25 Jahre alt sind.
(2)Mittlere und kleine Seilfahrtanlagen sowie Güterförderanlagen mit Fahrgeschwindigkeiten bis zu 4 m/s und Befahrungsanlagen dürfen nur von Haspelführern bedient werden, die mindestens 21 Jahre alt sind.
(3)Hiltsfahranlagen, Notfahranlagen, Bühnenanlagen und Winden dürfen nur von den Fördermaschinisten oder Haspelführern der zugehörigen Förderanlage oder von Windenführern bedient werden, die mindestens 21 Jahre alt sind.
(4)Als Fördermaschinisten darf der Unternehmer nur zuverlässige Personen beschäftigen, die
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- nach Bescheinigung über eine psychotechnische Eignungsprüfung dafür geeignet sind,
- mindestens 3 Monate untertage im Schachtförderbetrieb beschäftigt gewesen sind,
- nach einem Plan ausgebildet und geprüft worden sind, der der Bergbehörde angezeigt wurde.
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(6)Ergeben sich im Laufe der Tätigkeit Zweifel an der Eignung eines Fördermaschinisten, so darf er nur auf Grund einer Bescheinigung über ... eine erneute psychotechnische Eignungsprüfung weiterbeschäftigt werden.
(7)Als Haspelführer darf der Unternehmer nur zuverlässige Personen beschäftigen, die für diese Tätigkeit geeignet sind. Sie müssen außerdem
- mindestens 3 Monate untertage im Schachtförderbetrieb beschäftigt gewesen sein,
- für die Antriebsart der zu bedienenden Antriebsmaschinen ausgebildet sein,
- in einer Prüfung vor einer maschinentechnisch oder elektrotechnisch fachkundigen Aufsichtsperson nachgewiesen haben, daß sie mit der Handhabung der Antriebsmaschinen und deren Sicherheitseinrichtungen vertraut sind. Haspelführer für Seilfahrtanlagen müssen zuvor einen Förderhaspel mindestens 2 Monate lang bei der Güterförderung bedient haben.
(8)Ergeben sich im Laufe der Tätigkeit Zweifel an der Eignung eins Haspelführers, so darf er nur auf Grund einer Bescheinigung über ... eine psychotechnische Eignungsprüfung weiterbeschäftigt werden.
(9)Als Windenführer darf der Unternehmer nur zuverlässige Personen beschäftigen, die für diese Tätigkeit geeignet sind. Sie müssen außerdem
- mindestens 3 Monate untertage überwiegend mit Abteuf- oder Schachtarbeiten beschäftigt gewesen sein,
- für die Antriebsart der zu bedienenden Antriebsmaschine ausgebildet sein,
- in einer Prüfung vor einer maschinentechnisch oder elektrotechnisch fachkundigen Aufsichtsperson nachgewiesen haben, daß sie mit der Handhabung der Antriebsmaschinen und deren Sicherheitseinrichtungen vertraut sind.
(10)Maschinenführer sind nach bestandener Prüfung berechtigt, Antriebsmaschinen zu bedienen, wenn sie über ihre Aufgaben unterwiesen und an den Anlagen, an denen sie beschäftigt werden sollen, eingewiesen worden sind, und wenn der Unternehmer ihnen eine Dienstanweisung ausgehändigt hat. Die Unterweisung ist nach jeder Änderung der Anlage, die die Tätigkeit des Maschinenführers berührt, zu wiederholen; die Dienstanweisung ist den Änderungen anzupassen. Fußnoten *) § 55 Abs. 4 Nr. 1 sowie Abs. 5 außer Kraft, so auch § 55 Abs. 6 und 8, soweit es die ärztliche Untersuchung betrifft; vgl. BGBl. 1991 I S. 1751 § 19. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000057CBNN00000000061 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BergSV_HE_!_55