Bergverordnung des Hessischen Oberbergamtes für Schacht- und Schrägförderanlagen (BVS) Vom 1. August 1977 § 57 Tätigkeit der Maschinenführer
(1)Maschinenführer dürfen Antriebsmaschinen erst in Gang setzen, wenn sie ein Ausführungssignal erhalten haben. Dies gilt nicht, wenn
- a)die Fördermittel so im Schacht hängen, daß sie von keinem Anschlag aus erreicht werden können und keine Schachtarbeiten vorgenommen werden,
- b)bei eintrümiger Betriebsweise der Maschinenführer zugleich Anschläger ist und sich das Fördermittel an seinem Anschlag befindet oder
- c)bei der Seilüberwachung fernmündliche Verständigung nach § 41 Abs. 5 zulässig ist. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Stellung der Fördermittel an den Anschlägen verbessert werden soll.
(2)Maschinenführer, die ein Signal nicht verstanden haben, müssen die Wiederholung des Signals abwarten oder dies veranlassen.
(3)Maschinenführer müssen bei einem Halt- oder Notsignal die Antriebsmaschine sofort stillsetzen.
(4)Maschinenführer haben beim Probetreiben nach § 44 Abs. 9 und nach dem Erproben nach § 16 Abs. 12 und 15 die richtige Anzeige des Teufenzeigers zu überprüfen. An Trommel- und Bobinenmaschinen hat der Maschinenführer auch darauf zu achten, daß beim tiefsten Stand der Fördermittel oder Gegengewichte noch mindestens zwei volle Seilwindungen auf dem Seilträger vorhanden sind.
(5)Maschinenführer dürfen den Bremshebel bei gelüfteter Bremse nicht festlegen.
(6)Der Maschinenführer hat den ihn ablösenden Maschinenführer über besondere Vorkommnisse beim Seilfahrt- oder Förderbetrieb, die sich während seiner Schicht ereignet haben, zu unterrichten, insbesondere bei Arbeiten im Schacht, wenn der freie Durchgang der Fördermittel, Gegengewichte oder Förderkübel behindert ist. Falls eine persönliche Unterrichtung nicht möglich ist, hat der Maschinenführer am Bedienungsstand eine Tafel mit entsprechenden Hinweisen anzubringen.
(7)Maschinenführer an handgesteuerten Antriebsmaschinen müssen beim Verlassen des Bedienungsstandes die Fahrbremse auflegen. Wenn sie sich aus dem Maschinenraum oder ihrem Arbeitsbereich entfernen, müssen sie, soweit vorhanden, die Sicherheitsbremse auflegen und die Antriebsmaschine gegen unbefugte Benutzung sichern. Vor Zeiten der Betriebsruhe (Unterbrechung des Betriebes für mehr als eine Schicht) ist außerdem die Energiezufuhr zur Antriebsmaschine abzuschalten oder abzusperren. Bei Antriebsmaschinen die automatisch betrieben werde Maschinenführer, wenn er den Bedienungsstand nach Umschalten auf Automatikbetrieb verläßt, die Antriebsmaschine gegen unbefugte Eingriffe sichern.
(8)Bei Anlagen mit Seilführung müssen die Maschinenführer die Fahrgeschwindigkeit rechtzeitig so herabsetzen, daß die Fördermittel mit der dafür zulässigen Geschwindigkeit in die festen Führungen an den Enden des Fahrweges einfahren.
(9)Stellt der Maschinenführer Schäden oder Mängel fest und verläßt er den Maschinenraum oder seinen Arbeitsbereich vor der Beseitigung der Schäden oder Mängel, so muß er am Bedienungsstand eine Tafel mit entsprechenden Hinweisen anbringen.
(10)Fördermaschinisten und Haspelführer müssen sich zu Beginn ihrer Schicht von der Anwesenheit der erforderlichen Anschläger vergewissern.
(11)Fördermaschinisten und Haspelführer müssen, wenn für Seilfahrt und Güterförderung unterschiedliche Geschwindigkeiten festgelegt sind, vor jeder Seilfahrt den Fahrtregler, die Regeleinrichtung oder die Geschwindigkeitsüberwachung auf Seilfahrtgeschwindigkeit einstellen. Entsprechendes gilt bei Umstellung auf Güterförderung.
(12)Fördermaschinisten und Haspelführer müssen die Ankündigung der Seilfahrt mit dem Seilfahrtquittungsschalter quittieren oder vorhandene Seilfahrtleuchten einschalten oder, wenn keine Seilfahrtleuchten vorhanden sind, Rücksignale bei Einkorbbetrieb geben. Entsprechendes gilt bei Umstellung auf Güterförderung.
(13)Fördermaschinisten und Haspelführer dürfen Seilfahrt nur zwischen den Seilfahrtanschlägen durchführen. Sie dürfen nur die zur Seilfahrt zugelassenen Tragböden der Fördermittel vorsetzen.
(14)Fördermaschinisten und Haspelführer müssen bei Selbstfahrerseilfahrt mit Signalgabe vom Anschlag aus nach Empfang des Ausführungssignals wenigstens 30 Sekunden warten, bevor sie die Antriebsmaschine in Gang setzen. Sie müssen danach das Fördermittel zunächst zweimal kurz bewegen und dann vom Anschlag langsam abfahren.
(15)Hat der Fördermaschinist oder Haspelführer das Signal "Korb frei" erhalten, muß er die Fördermittel so in den Schacht fahren, daß sie von keinem Anschlag aus erreicht werden können (Parkstellung), sofern er nicht die Anlage auf automatische Betriebsweise umschaltet. Die Parkstellung ist in regelmäßigen Zeitabständen zu verändern.
(16)Beim Abteufen müssen Fördermaschinisten und Haspelführer den Förderkübel oder Behälter mindestens 3 m vor dem Aufsetzen auf der Schachtsohle oder einer Bühne sowie unmittelbar nach dem Anheben von der Schachtsohle oder Bühne anhalten. Sie dürfen das Treiben nur auf ein weiteres Ausführungssignal fortsetzen.
(17)Fördermaschinisten oder Haspelführer dürfen den Transport explosionsgefährlicher Stoffe nur in der Betriebsart "Seilfahrt" durchführen.
(18)Fördermaschinisten an handgesteuerten Antriebsmaschinen von Hauptseilfahrtanlagen dürfen während ihres Dienstes nur mit dem Bedienen und Warten der Antriebsmaschine beschäftigt werden.
(19)Fördermaschinisten dürfen Dampffördermaschinen ohne Einhängevorrichtung beim Einhängen einer Überlaßt höchstens mit einer Fahrgeschwindigkeit von 6 m/s fahren.
(20)Fördermaschinisten und Haspelführer müssen, falls erforderlich, die Antriebsmaschine der zu ihrer Förderanlage gehörigen Hilfsfahr- oder Notfahranlage bedienen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: StAnz. 1977, 1696 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000057CBNN00000000063 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BergSV_HE_!_57