Bergverordnung des Hessischen Oberbergamtes für Schacht- und Schrägförderanlagen (BVS) Vom 1. August 1977 § 60 Tätigkeit der Anschläger
(1)Anschläger müssen sich vor Beginn der Seilfahrt oder Güterförderung vom ordnungsgemäßen Zustand der Einrichtungen am Anschlag vergewissern. Sie müssen dafür sorgen, daß die Fördermittel ohne Gefahr betreten und verlassen werden können.
(2)Anschläger müssen vor der Seilfahrt insbesondere
- die zur Seilfahrt vorgesehenen Tragböden der Fördergestelle entladen,
- Fördermittelverschlüsse, soweit vorgeschrieben, anbringen,
- einen etwa erforderlichen Belastungsausgleich auf den Fördermitteln vornehmen,
- bei Seilfahrt nach § 44 Abs. 7 die Einstellung der Güterförderung und gegebenenfalls die Entleerung der Fördergefäße veranlassen,
- die Seilfahrt beim Maschinenführer anmelden oder - sofern am Anschlag vorhanden - den Seilfahrtschalter oder -taster auf "Seilfahrt" umstellen.
(3)Anschläger müssen bei der Seilfahrt insbesondere
- die Reihenfolge der Fahrenden bestimmen,
- für das ordnungsgemäße Betreten und Verlassen der Fördermittel sorgen; sie dürfen das Betreten der Fördermittel nur auf der Seite des Anschlags zulassen, auf der sie sich befinden,
- die erforderlichen Signale oder den Abfahrbefehl geben. Anschläger müssen die Seilfahrt unterbrechen, wenn ihre Weisungen nicht befolgt werden.
(4)Anschläger müssen nach der Seilfahrt das Signal "Ende der Seilfahrt" oder "Korb frei" geben oder - sofern am Anschlag vorhanden - den Seilfahrtschalter oder -taster auf Güterförderung umstellen.
(5)Anschläger am Sammelanschlag dürfen bei Anlagen ohne Seilfahrtankündigungs- und -quittungsschaltung den Maschinenführer erst dann auffordern, die Seilfahrtleuchten auszuschalten, wenn sie das Einverständnis des Anschlägers am Gegenanschlag eingeholt haben.
(6)Anschläger an Tagesschächten haben Personen, die unter dem Verdacht des Rauschmitteleinflusses stehen, die Anfahrt zu verweigern und die nächst erreichbare Aufsichtsperson zu benachrichtigen.
(7)Bei Betrieb mit Sammelanschlag hat der Anschläger des Sammelanschlags, bei Betrieb ohne Sammelanschlag hat der Anschläger des Anschlags, an dem die Seilfahrt beginnt, das Probetreiben nach § 44 Abs. 9 zu veranlassen. Er hat den Fördermaschinisten oder Haspelführer davon zu unterrichten.
(8)Anschläger müssen den Maschinenführer vor der Signalgabe unterrichten, wenn eine größere als die betriebsübliche Überlaßt eingehängt werden soll; bei Dampffördermaschinen gilt dies für das Einhängen jeglicher Überlaßt.
(9)Anschläger dürfen Ausführungssignale bei Seilfahrt und Güterförderung erst geben, wenn die Schachttore und Schachtschleusentore geschlossen sind; dies gilt nicht bei Selbstfahrerseilfahrt der Anschläger.
(10)Absatz 9 findet bei Güterförderung keine Anwendung, wenn
- das Fördermittel umgesetzt oder seine Stellung am Anschlag verbessert wird,
- bei automatischer Beschickung die Schachttore vom abfahrenden Fördermittel selbsttätig geschlossen werden oder das Fertigsignal oder der Abfahrbefehl gleichzeitig mit dem Impuls für das Schließen der Tore gegeben wird. Abweichend hiervon müssen Schleusentore vor der Abfahrt des Fördermittels geschlossen sein.
(11)Der Anschläger des Sammelanschlags darf außer dem Signal "Halt" ein Ausführungssignal erst geben, wenn er zuvor ein Ausführungssignal vom Gegenanschlag erhalten hat. Dies gilt nicht
- bei Benutzung von Fertigsignalanlagen,
- wenn an seinem Anschlag die Stellung des Fördermittels verbessert werden soll; bei Seilfahrt jedoch erst nach Verständigung mit dem Anschläger des Gegenanschlags,
- bei eintrümiger Betriebsweise mit Sammelanschlag, wenn das Fördermittel am Sammelanschlag vorsteht,
- bei der ersten Anfahrt eines Anschlägers nach Zeiten der Betriebsruhe.
(12)Anschläger haben bei Feststellung von Schäden oder Mängeln sofort den Maschinenführer zu unterrichten.
(13)Anschläger müssen vor dem Transport explosionsgefährlicher Stoffe Fördermaschinisten oder Haspelführer verständigen und dafür sorgen, daß erforderliche Begleitpersonen nur auf einem leeren Tragboden mitfahren. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: StAnz. 1977, 1696 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000057CBNN00000000066 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BergSV_HE_!_60