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§ 71 BVS Landesnorm Hessen - Ordnungswidrigkeiten Bergverordnung des Hessischen Oberbergamtes für Schacht- und Schrägförderanlagen (BVS) vom 1. August

Bergverordnung des Hessischen Oberbergamtes für Schacht- und Schrägförderanlagen (BVS) Vom

  1. August 1977 § 71 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 207 Abs. 2 ABG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  2. eine in § 1 genannte Anlage ohne oder unter Mißachtung einer Erlaubnis nach § 4 oder einer Betriebsplanzulassung nach § 5 errichtet, betreibt oder nach § 6 ändert,
  3. in § 8 Abs. 1 und 2 genannte Betriebsmittel, Anlagenteile oder Werkstoffe verwendet, die nicht bauartmäßig zugelassen sind,
  4. gegen eine Vorschrift über die Überprüfung von Anlagen oder Anlagenteilen nach § 9 Abs. 1, 2 und 4 verstößt oder entgegen § 9 Abs. 5 keine Betriebsanweisung über Art und Umfang der Überprüfungen aufstellt oder sie bei Änderung der Anlagen nicht berichtigt oder aufgestellte Betriebsanweisungen nicht an die fachkundigen Personen aushändigt und diese nicht unterweist,
  5. gegen eine Vorschrift über die Prüfung von Anlagen oder Anlagenteilen nach § 10 Abs. 1, 2 und 4 verstößt oder entgegen § 10 Abs. 5 keine Betriebsanweisung über Art und Umfang der Prüfungen aufstellt oder sie bei Änderung der Anlagen nicht berichtigt oder aufgestellte Betriebsanweisungen nicht an die fachkundigen Aufsichtspersonen aushändigt und diese nicht unterweist,
  6. gegen eine Vorschrift über die Untersuchung von Anlagen oder Anlagenteilen nach § 11 Abs. 2, 3 und 4 verstößt,
  7. gegen eine Vorschrift über die Inbetriebnahme von Anlagen oder die Aufnahme der Seilfahrt nach § 12 in Verbindung mit § 14 verstößt,
  8. gegen eine Vorschrift über die Einstellung der Seilfahrt nach § 13 Abs. 1 verstößt,
  9. in § 15 Abs. 1 bis 4 genannte Anlagenteile verwendet, ohne daß Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen vorliegen,
  10. gegen eine Vorschrift über das Auflegen und Einhängen von Seilen und das Erneuern von Seileinbänden nach § 16 Abs. 1 bis 15 und 17 bis 19 verstößt,
  11. gegen eine Vorschrift über die Begrenzung der Seilaufliegezeit nach § 17 Abs. 1 bis 5 und 9 sowie über die Untersuchung und Weiterverwendung von Seilen nach § 17 Abs. 6 bis 8 verstößt,
  12. gegen eine Vorschrift über die regelmäßige Überprüfung, Prüfung und Untersuchung von Seilfahrtanlagen nach den §§ 18, 19 und 20, die Überwachung der Abteufanlagen nach § 21, die Überwachung der Güterförderanlagen nach § 22, die Überwachung von Hilfsfahranlagen und Fahrtrumen nach § 23, die Überwachung von Notfahranlagen und Fahrtrumen beim Abteufen nach § 24, die Überwachung von Befahrungsanlagen nach § 25, die Überwachung von Bühneanlagen und festen Bühnen nach § 26, die Überwachung von Greiferanlagen nach § 27, die Überwachung von Schrägförderanlagen nach § 28 verstößt,
  13. gegen eine Vorschrift über die außerordentliche Untersuchung von Fördermaschinen mit Dampfantrieb nach § 29 Abs. 2 verstößt,
  14. gegen eine Vorschrift über die Maßnahmen bei der Überwachung von Seilen nach § 30 Abs. 1 bis 5 und 7 bis 11, bei der Überwachung von Seilscheiben nach § 31 Abs. 1, bei der Überwachung von Zwischengeschirren nach § 31 Abs. 2 bis 5, bei der Überwachung von Fördermitteln oder Gegengewichten nach § 31 Abs. 6 und 7 bei der Überwachung von Bremseinrichtungen nach § 31 Abs. 9 und 10 verstößt,
  15. gegen eine Vorschrift über die Führung des Betriebsbuches nach § 32 verstößt,
  16. Anlagen entgegen § 33 Abs. 1 nicht bestimmungsgemäß benutzt oder nicht so betreibt, daß sie in einem betriebssicheren und den Erlaubnis- oder Betriebsplanunterlagen entsprechenden Zustand erhalten bleiben, oder Sicherheitseinrichtungen, Schutz- oder Überwachungseinrichtungen entgegen § 33 Abs. 3 beseitigt, unwirksam macht oder in ihrer Wirkung beeinträchtigt oder Bremsgewichte verändert oder festlegt, oder Anlagen ohne das nach § 33 Abs. 4 und 5 Satz 1 zur Bedienung erforderliche Personal betreibt, oder gegen eine Vorschrift über das Verbot der Benutzung nicht betriebsfähiger Anlagen nach § 33 Abs. 6 oder über das Auswechseln verschlissener Spurlatten nach § 33 Abs. 7 oder über Maßnahmen beim Absinken des Isolationswiderstandes der Signalanlage nach § 33 Abs. 9 oder über das Weiterteufen unterhalb einer Schachtförderanlage nach § 33 Abs. 10 verstößt,
  17. Anlagen entgegen § 34 Abs. 1 und 2 nicht in dem erforderlichen Umfang betriebsbereit und entgegen § 34 Abs. 3 Fahrtrume nicht befahrbar oder Hilfsfahranlagen nicht betriebsfähig hält,
  18. gegen eine Vorschrift über die Sicherung der Schächte und Schrägstrecken sowie ihrer Zugänge nach § 35 und § 36 verstößt,
  19. gegen eine Vorschrift über die Beleuchtung der Bedienungsstände und der Anschläge nach § 37 verstößt,
  20. gegen eine Vorschrift über die zulässige Fahrgeschwindigkeit, Personenzahl und Belastung nach § 38 Abs. 1 bis 5 sowie über das Verfahren bei Schwertransporten nach § 38 Abs. 6 und die Aufbewahrung von Schreibstreifen nach § 38 Abs. 7 verstößt,
  21. gegen eine Vorschrift über Signale und Abfahrbefehle nach § 39, die Signalgabe nach § 40, Einzelsignale nach § 41, Signale zum Ankündigen der Seilfahrt nach § 42 verstößt,
  22. bei der Güterförderung gegen die Vorschrift des § 43 Abs. 1 verstößt oder Förderwagen, Materialwagen oder Behälter sowie andere Gegenstände nicht gemäß § 43 Abs. 2 sichert oder beim Abteufen, Sümpfen oder bei anderen Arbeiten in Schächten Wagen, Kübel oder Behälter entgegen § 43 Abs. 4 zu hoch belädt oder die zulässige Belastung nicht gemäß § 43 Abs. 5 bekanntmacht oder es unterläßt, Betriebsanweisungen nach § 43 Abs. 6 aufzustellen und an die betroffenen Personen auszuhändigen,
  23. gegen eine Vorschrift über die Seilfahrt nach § 44 Abs. 1 bis 8 und 10 sowie das Probetreiben nach § 44 Abs. 9 verstößt,
  24. gegen eine Vorschrift über die Benutzung der Fördermittel zur Seilfahrt nach § 45 oder die Anwesenheit von Anschlägern bei der Seilfahrt nach § 47 Abs. 1 verstößt,
  25. ohne Berechtigung nach § 48 Abs. 1 und 2 oder unter Mißachtung der Vorschriften des § 48 Abs. 3 bis 8 Selbstfahrerseilfahrt durchführt,
  26. bei der Seilfahrt den Vorschriften des § 49 zuwiderhandelt,
  27. gegen eine Vorschrift über die Aufsicht bei der Seilfahrt nach § 50 verstößt,
  28. gegen eine Vorschrift über Schachtbefahrung nach § 51 oder über Schachtarbeiten nach § 52 verstößt,
  29. gegen eine Vorschrift über den Betrieb von Befahrungsanlagen, Hilfsfahr- und Notfahranlagen nach § 53 verstößt,
  30. gegen eine Vorschrift über die Belastung von Bühnen nach § 54 Abs. 1 den Betrieb verfahrbarer Bühnen nach § 54 Abs. 2 und 3 , das Betreten fester Bühnen nach § 54 Abs. 4 , die Aufbewahrung von Bühnenteilen nach § 54 Abs. 5 verstößt,
  31. entgegen § 55 Abs. 1 bis 3 Anlagen unbefugt bedient oder Unbefugte hierzu einsetzt, oder Personen entgegen den Vorschriften des § 55 Abs. 4 bis 10 als Fördermaschinisten, Haspelführer oder Windenführer einsetzt,
  32. als Maschinenführer seine Anwesenheitspflichten nach § 56 Abs. 1 bis 3 verletzt,
  33. Maschinenführer entgegen den Vorschriften des § 56 Abs. 4 oder des § 57 Abs. 18 beschäftigt,
  34. als Maschinenführer den Vorschriften des § 57 Abs. 1 bis 17 und 19 zuwiderhandelt,
  35. Personen als Anschläger einsetzt, die den Vorschriften des § 58 nicht genügen,
  36. als Anschläger seine Anwesenheitspflichten nach § 59 verletzt,
  37. als Anschläger den Vorschriften des § 60 Abs. 1 bis 9 und 11 bis 13 zuwiderhandelt,
  38. als Beschäftigter an Anlagen nach § 1 die ihm nach § 61 Abs. 1 oder als Aufsichtsperson die ihr nach § 61 Abs. 2 obliegenden Pflichten verletzt,
  39. die Anzeige besonderer Ereignisse an die Bergbehörde nach § 62 unterläßt,
  40. die ihm als Unternehmer obliegende Festlegung von Unterweisung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 und die Überwachung ihrer Durchführung nach § 63 Abs. 1 Satz 2 unterläßt oder die nach § 63 Abs. 2 bis 4 geforderten Unterweisungen nicht durchführt,
  41. Empfangsbestätigungen für Dienstanweisungen und Betriebsanweisungen nicht gemäß § 64 Abs. 2 nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch 6 Monate lang aufbewahrt,
  42. die Bekanntmachung von Geboten und Verboten auf Schildern oder Tafeln an Anschlägen und Bedienungsständen nach § 66 Abs. 1 und den Aushang von Bedienungsanweisungen nach § 66 Abs. 2 unterläßt oder die Beschriftung von Schildern und Tafeln nach § 66 Abs. 3 und 4 nicht ordnungsgemäß erhält,
  43. gegen eine Vorschrift über Schweißarbeiten nach § 67 Abs. 1 und 2 oder über Instandsetzungen nach § 67 Abs. 3 bis 5 oder gegen die Vorschrift des § 67 Abs. 6 verstößt,
  44. als Unternehmer den Vorschriften über Ersatzausrüstungen nach § 68 zuwiderhandelt,
  45. als Unternehmer den Vorschriften über die Bekanntmachung der Verordnung nach § 70 zuwiderhandelt,
  46. vorhandene Anlagen entgegen den Vorschriften des § 72 Abs. 4 bis 6 weiter betreibt. Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: StAnz. 1977, 1696 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000057CBNN00000000078 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BergSV_HE_!_71

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