Bergverordnung des Hessischen Oberbergamtes für Schacht- und Schrägförderanlagen (BVS) Vom
- August 1977 § 71 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 207 Abs. 2 ABG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- eine in § 1 genannte Anlage ohne oder unter Mißachtung einer Erlaubnis nach § 4 oder einer Betriebsplanzulassung nach § 5 errichtet, betreibt oder nach § 6 ändert,
- in § 8 Abs. 1 und 2 genannte Betriebsmittel, Anlagenteile oder Werkstoffe verwendet, die nicht bauartmäßig zugelassen sind,
- gegen eine Vorschrift über die Überprüfung von Anlagen oder Anlagenteilen nach § 9 Abs. 1, 2 und 4 verstößt oder entgegen § 9 Abs. 5 keine Betriebsanweisung über Art und Umfang der Überprüfungen aufstellt oder sie bei Änderung der Anlagen nicht berichtigt oder aufgestellte Betriebsanweisungen nicht an die fachkundigen Personen aushändigt und diese nicht unterweist,
- gegen eine Vorschrift über die Prüfung von Anlagen oder Anlagenteilen nach § 10 Abs. 1, 2 und 4 verstößt oder entgegen § 10 Abs. 5 keine Betriebsanweisung über Art und Umfang der Prüfungen aufstellt oder sie bei Änderung der Anlagen nicht berichtigt oder aufgestellte Betriebsanweisungen nicht an die fachkundigen Aufsichtspersonen aushändigt und diese nicht unterweist,
- gegen eine Vorschrift über die Untersuchung von Anlagen oder Anlagenteilen nach § 11 Abs. 2, 3 und 4 verstößt,
- gegen eine Vorschrift über die Inbetriebnahme von Anlagen oder die Aufnahme der Seilfahrt nach § 12 in Verbindung mit § 14 verstößt,
- gegen eine Vorschrift über die Einstellung der Seilfahrt nach § 13 Abs. 1 verstößt,
- in § 15 Abs. 1 bis 4 genannte Anlagenteile verwendet, ohne daß Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen vorliegen,
- gegen eine Vorschrift über das Auflegen und Einhängen von Seilen und das Erneuern von Seileinbänden nach § 16 Abs. 1 bis 15 und 17 bis 19 verstößt,
- gegen eine Vorschrift über die Begrenzung der Seilaufliegezeit nach § 17 Abs. 1 bis 5 und 9 sowie über die Untersuchung und Weiterverwendung von Seilen nach § 17 Abs. 6 bis 8 verstößt,
- gegen eine Vorschrift über die regelmäßige Überprüfung, Prüfung und Untersuchung von Seilfahrtanlagen nach den §§ 18, 19 und 20, die Überwachung der Abteufanlagen nach § 21, die Überwachung der Güterförderanlagen nach § 22, die Überwachung von Hilfsfahranlagen und Fahrtrumen nach § 23, die Überwachung von Notfahranlagen und Fahrtrumen beim Abteufen nach § 24, die Überwachung von Befahrungsanlagen nach § 25, die Überwachung von Bühneanlagen und festen Bühnen nach § 26, die Überwachung von Greiferanlagen nach § 27, die Überwachung von Schrägförderanlagen nach § 28 verstößt,
- gegen eine Vorschrift über die außerordentliche Untersuchung von Fördermaschinen mit Dampfantrieb nach § 29 Abs. 2 verstößt,
- gegen eine Vorschrift über die Maßnahmen bei der Überwachung von Seilen nach § 30 Abs. 1 bis 5 und 7 bis 11, bei der Überwachung von Seilscheiben nach § 31 Abs. 1, bei der Überwachung von Zwischengeschirren nach § 31 Abs. 2 bis 5, bei der Überwachung von Fördermitteln oder Gegengewichten nach § 31 Abs. 6 und 7 bei der Überwachung von Bremseinrichtungen nach § 31 Abs. 9 und 10 verstößt,
- gegen eine Vorschrift über die Führung des Betriebsbuches nach § 32 verstößt,
- Anlagen entgegen § 33 Abs. 1 nicht bestimmungsgemäß benutzt oder nicht so betreibt, daß sie in einem betriebssicheren und den Erlaubnis- oder Betriebsplanunterlagen entsprechenden Zustand erhalten bleiben, oder Sicherheitseinrichtungen, Schutz- oder Überwachungseinrichtungen entgegen § 33 Abs. 3 beseitigt, unwirksam macht oder in ihrer Wirkung beeinträchtigt oder Bremsgewichte verändert oder festlegt, oder Anlagen ohne das nach § 33 Abs. 4 und 5 Satz 1 zur Bedienung erforderliche Personal betreibt, oder gegen eine Vorschrift über das Verbot der Benutzung nicht betriebsfähiger Anlagen nach § 33 Abs. 6 oder über das Auswechseln verschlissener Spurlatten nach § 33 Abs. 7 oder über Maßnahmen beim Absinken des Isolationswiderstandes der Signalanlage nach § 33 Abs. 9 oder über das Weiterteufen unterhalb einer Schachtförderanlage nach § 33 Abs. 10 verstößt,
- Anlagen entgegen § 34 Abs. 1 und 2 nicht in dem erforderlichen Umfang betriebsbereit und entgegen § 34 Abs. 3 Fahrtrume nicht befahrbar oder Hilfsfahranlagen nicht betriebsfähig hält,
- gegen eine Vorschrift über die Sicherung der Schächte und Schrägstrecken sowie ihrer Zugänge nach § 35 und § 36 verstößt,
- gegen eine Vorschrift über die Beleuchtung der Bedienungsstände und der Anschläge nach § 37 verstößt,
- gegen eine Vorschrift über die zulässige Fahrgeschwindigkeit, Personenzahl und Belastung nach § 38 Abs. 1 bis 5 sowie über das Verfahren bei Schwertransporten nach § 38 Abs. 6 und die Aufbewahrung von Schreibstreifen nach § 38 Abs. 7 verstößt,
- gegen eine Vorschrift über Signale und Abfahrbefehle nach § 39, die Signalgabe nach § 40, Einzelsignale nach § 41, Signale zum Ankündigen der Seilfahrt nach § 42 verstößt,
- bei der Güterförderung gegen die Vorschrift des § 43 Abs. 1 verstößt oder Förderwagen, Materialwagen oder Behälter sowie andere Gegenstände nicht gemäß § 43 Abs. 2 sichert oder beim Abteufen, Sümpfen oder bei anderen Arbeiten in Schächten Wagen, Kübel oder Behälter entgegen § 43 Abs. 4 zu hoch belädt oder die zulässige Belastung nicht gemäß § 43 Abs. 5 bekanntmacht oder es unterläßt, Betriebsanweisungen nach § 43 Abs. 6 aufzustellen und an die betroffenen Personen auszuhändigen,
- gegen eine Vorschrift über die Seilfahrt nach § 44 Abs. 1 bis 8 und 10 sowie das Probetreiben nach § 44 Abs. 9 verstößt,
- gegen eine Vorschrift über die Benutzung der Fördermittel zur Seilfahrt nach § 45 oder die Anwesenheit von Anschlägern bei der Seilfahrt nach § 47 Abs. 1 verstößt,
- ohne Berechtigung nach § 48 Abs. 1 und 2 oder unter Mißachtung der Vorschriften des § 48 Abs. 3 bis 8 Selbstfahrerseilfahrt durchführt,
- bei der Seilfahrt den Vorschriften des § 49 zuwiderhandelt,
- gegen eine Vorschrift über die Aufsicht bei der Seilfahrt nach § 50 verstößt,
- gegen eine Vorschrift über Schachtbefahrung nach § 51 oder über Schachtarbeiten nach § 52 verstößt,
- gegen eine Vorschrift über den Betrieb von Befahrungsanlagen, Hilfsfahr- und Notfahranlagen nach § 53 verstößt,
- gegen eine Vorschrift über die Belastung von Bühnen nach § 54 Abs. 1 den Betrieb verfahrbarer Bühnen nach § 54 Abs. 2 und 3 , das Betreten fester Bühnen nach § 54 Abs. 4 , die Aufbewahrung von Bühnenteilen nach § 54 Abs. 5 verstößt,
- entgegen § 55 Abs. 1 bis 3 Anlagen unbefugt bedient oder Unbefugte hierzu einsetzt, oder Personen entgegen den Vorschriften des § 55 Abs. 4 bis 10 als Fördermaschinisten, Haspelführer oder Windenführer einsetzt,
- als Maschinenführer seine Anwesenheitspflichten nach § 56 Abs. 1 bis 3 verletzt,
- Maschinenführer entgegen den Vorschriften des § 56 Abs. 4 oder des § 57 Abs. 18 beschäftigt,
- als Maschinenführer den Vorschriften des § 57 Abs. 1 bis 17 und 19 zuwiderhandelt,
- Personen als Anschläger einsetzt, die den Vorschriften des § 58 nicht genügen,
- als Anschläger seine Anwesenheitspflichten nach § 59 verletzt,
- als Anschläger den Vorschriften des § 60 Abs. 1 bis 9 und 11 bis 13 zuwiderhandelt,
- als Beschäftigter an Anlagen nach § 1 die ihm nach § 61 Abs. 1 oder als Aufsichtsperson die ihr nach § 61 Abs. 2 obliegenden Pflichten verletzt,
- die Anzeige besonderer Ereignisse an die Bergbehörde nach § 62 unterläßt,
- die ihm als Unternehmer obliegende Festlegung von Unterweisung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 und die Überwachung ihrer Durchführung nach § 63 Abs. 1 Satz 2 unterläßt oder die nach § 63 Abs. 2 bis 4 geforderten Unterweisungen nicht durchführt,
- Empfangsbestätigungen für Dienstanweisungen und Betriebsanweisungen nicht gemäß § 64 Abs. 2 nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch 6 Monate lang aufbewahrt,
- die Bekanntmachung von Geboten und Verboten auf Schildern oder Tafeln an Anschlägen und Bedienungsständen nach § 66 Abs. 1 und den Aushang von Bedienungsanweisungen nach § 66 Abs. 2 unterläßt oder die Beschriftung von Schildern und Tafeln nach § 66 Abs. 3 und 4 nicht ordnungsgemäß erhält,
- gegen eine Vorschrift über Schweißarbeiten nach § 67 Abs. 1 und 2 oder über Instandsetzungen nach § 67 Abs. 3 bis 5 oder gegen die Vorschrift des § 67 Abs. 6 verstößt,
- als Unternehmer den Vorschriften über Ersatzausrüstungen nach § 68 zuwiderhandelt,
- als Unternehmer den Vorschriften über die Bekanntmachung der Verordnung nach § 70 zuwiderhandelt,
- vorhandene Anlagen entgegen den Vorschriften des § 72 Abs. 4 bis 6 weiter betreibt. Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: StAnz. 1977, 1696 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000057CBNN00000000078 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BergSV_HE_!_71
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