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§ 72 BVS Landesnorm Hessen - Übergangsvorschriften Bergverordnung des Hessischen Oberbergamtes für Schacht- und Schrägförderanlagen (BVS) vom 1. Augus

Bergverordnung des Hessischen Oberbergamtes für Schacht- und Schrägförderanlagen (BVS) Vom 1. August 1977 § 72 Übergangsvorschriften

(1)Erlaubnisse, Genehmigungen, Betriebsplanzulassungen und Betriebsscheine, die für vorhandene Anlagen vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden sind, behalten vorbehaltlich der in den Absätzen 3 bis 6 getroffenen Regelung ihre Gültigkeit.
(2)Ausnahmebewilligungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden sind, und Bauartzulassungen, die für vorhandene Betriebsmittel, Anlagenteile und Werkstoffe vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden sind, gelten - soweit sie nicht befristet sind - bis auf Widerruf weiter.
(3)In Anlagen nach § 1 bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorhandene Einrichtungen zur Geschwindigkeitsüberwachung (§ 8) dürfen ohne Bauartzulassung weiterverwendet werden.
(4)Für den weiteren Betrieb der bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandenen Anlagen gilt folgendes:
  1. Königstangen dürfen bei neu einzubauenden Fördermitteln und Gegengewichten nicht mehr verwendet werden.
  2. Bandbremsen müssen, soweit an Antriebsmaschinen noch vorhanden, innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung durch Backen- oder Scheibenbremsen ersetzt werden.
  3. Mechanische Sianalanlagen müssen bei Anlagen mit einer Fahrgeschwindigkeit von mehr als 2 m/s und einem Fahrweg des Fördermittels von mehr als 100 m innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung durch elektrische Signalanlagen ersetzt werden.
  4. Elektrische Signalanlagen von Seilfahrtanlagen mit einer Fahrgeschwindigkeit von mehr als 2 m/s müssen innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit einer Seilfahrtankündigungs- und Quittungseinrichtung ausgerüstet werden. Elektrische Signalanlagen von Seilfahrtanlagen mit einer Fahrgeschwindigkeit bis 2 m/s müssen im gleichen Zeitraum mit einem Seilfahrtschalter am Bedienungsstand der Antriebsmaschine und mit Seilfahrtleuchten an den Anschlägen ausgerüstet werden.
  5. Fertigsignalanlagen müssen innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei Anlagen mit elektrisch Überwachten Schachttoren so geschaltet werden, daß das Notsignal ertönt, wenn beim zuletzt gegebenen Fertigsignal noch ein Schachttor offen steht.
  6. Elektrische Signalanlagen von Anlagen, die wahlweise zweitrümig mit oder eintrümig ohne Sammelanschlag (Einkorbbetrieb) betrieben werden können, müssen innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung so geschaltet werden, daß das Notsignal mindestens dann ertönt, wenn bei Einkorbbetrieb und vorstehendem Fördermittel ein elektrisch überwachtes Schachttor an dem nicht benutzten Trum geöffnet wird.
  7. Elektrische Signalanlagen von Anlagen mit Anschlägen, die nur zur Seilfahrt benutzt werden (z. B. Nebenanschläge), müssen innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung so geschaltet werden, daß die Schachttore an diesen nur zur Seilfahrt benutzten Anschlägen bei Seilfahrt und Güterförderung ständig durch die Fördermaschinen-/Haspelsperreinrichtung überwacht werden.
  8. Elektrische Fördermaschinen und Förderhäspel müssen - soweit das bei vorhandenen Anlagen bisher nicht gefordert war - innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet werden, die in folgenden Fällen die Sicherheitsbremse auslösen: a) bei Ausfall der Antriebsenergie oder einer Störung der Energiezufuhr, die zu Geschwindigkeitserhöhungen führen kann, b) bei Unterschreiten des für die Fahrbremse erforderlichen Mindestdrucks oder des zum Lüften von Bremsgewichten oder zum Spannen von Bremsfedern erforderlichen Drucks, c) beim Übertreiben über die Endanschläge, d) bei Überschreiten der zulässigen Fahrgeschwindigkeit von elektrischen Förderhäspeln, e) beim Überschreiten der zulässigen Einfahrgeschwindigkeit an den Endanschlägen (bei Förderhäspeln), f) beim Ansprechen einer Drehzahlüberwachung oder Fahrtreglerüberwachung (bei Fördermaschinen), g) beim Ansprechen einer Teufenzeigerüberwachung, h) unter Tage beim Überschreiten der zulässigen Temperatur an Steuerwiderständen und Bremsauslösemagneten.
  9. Bei elektrischen Fördermaschinen und Förderhäspeln müssen - soweit das bei vorhandenen Anlagen bisher nicht gefordert war - innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung alle Auslösungen der Sicherheitsbremse in einem Sicherheitsstromkreis zusammengefaßt werden; dieser muß in Sicherheitsschaltung als Ruhestromschaltung oder Antivalenzschaltung oder redundante Schaltung oder überwachte Arbeitsstromschaltung ausgeführt sein. Die Sicherheitsschaltung muß so ausgelegt sein, daß sie bei Störungen im Sicherheitsstromkreis entweder nicht unwirksam wird oder die Sicherheitsbremse auslöst. In redundant aufgebauten Schaltungen darf Redundanzverlust nicht unbemerkt bleiben.
(5)Für die in Absatz 4 Nrn. 2 bis 9 vorgeschriebenen Änderungen an vorhandenen Anlagen findet § 7 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(6)Vorhandene Anlagen und Einrichtungen zum Abteufen dürfen in der beim Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Bauweise auch an neuen Abteufbetriebspunkten weiterverwendet werden. Unabhängig davon sind jedoch die nach Absatz 4 Nrn. 8 und 9 geforderten Änderungen an den elektrischen Fördermaschinen und Förderhäspeln durchzuführen.
(7)Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung vom Oberbergamt anerkannten Sachverständigen bleiben in dem bisherigen Umfang zur Untersuchung der Anlagen berechtigt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: StAnz. 1977, 1696 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000057CBNN00000000079 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BergSV_HE_!_72

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