Allgemeine Bergverordnung für das Land Hessen (ABV) Vom 6. Juni 1969 * § 74 Elektrische Zündung
(1)An einem Betriebspunkt dürfen nur Zünder gleicher Widerstandsgruppe verwendet werden.
(2)Die elektrische Zündung ist nur zulässig, wenn mit dem Auftreten von zündgefährlichen Fehlerströmen, von zündgefährlichen elektrostatischen Aufladungen, von Gewitterelektrizität oder von starken elektrischen Feldern nicht zu rechnen ist und die verwendete Zünderausführung ausreichende Sicherheit gegen Frühzündungen bietet.
(3)Tritt eine der in Abs. 2 bezeichneten Gefahren erst beim Laden oder Fertigmachen der Sprengladungen auf, so ist der Gefahrenbereich unter Beachtung der vorgeschriebenen Absperrungsmaßnahmen ( § 76 ) unverzüglich zu verlassen; bereits zündfertige Sprengladungen sind zu zünden. Erforderlichenfalls ist ein Gewitterwarndienst einzurichten.
(4)Die Zünderdrähte sind vor der Verwendung der Zünder durch Augenschein auf unversehrte Isolation zu überprüfen. Sie dürfen erst unmittelbar vor dem Verbinden an den Enden blankgemacht und nicht mit Metallteilen in Berührung gebracht werden.
(5)Die Verbindungsstellen der Zünderdrähte untereinander und mit der Zündleitung sind gut leitend und zuverlässig herzustellen. Sie sind zu isolieren, falls eine Berührung der Verbindungsstellen untereinander oder mit anderen leitenden Gegenständen nicht auszuschließen ist.
(6)Zündleitungen müssen durchgehend isoliert sein. Sie dürfen nicht unmittelbar neben anderen elektrischen Leitungen oder spannungsführenden Teilen verlegt werden und sind vor Beschädigungen zu schützen. Ihre blanken Enden müssen durch Verdrillen kurzgeschlossen sein, solange sie nicht an die Zündeinrichtung angeschlossen sind ( § 76 Abs. 2 ).
(7)Jede Sprengstelle muß ihre eigene Zündleitung haben. Diese muß so von anderen Zündleitungen getrennt oder so gekennzeichnet sein, daß eine Verwechslung beim Anschließen an die Zündeinrichtung und beim Zünden ausgeschlossen ist. Beim Zünden mit Zündmaschine müssen die Zündstellen wenigstens 10 m Abstand voneinander haben.
(8)Zünder und Zündkreise dürfen nur mit dafür zugelassenen Geräten entsprechend den Zulassungsbedingungen geprüft werden. Sollen mehr als 25 Sprengladungen in einer Zündfolge gezündet werden, so ist der Zündkreis zu prüfen.
(9)Elektrische Zünder sind hintereinander zu schalten (Reihenschaltung), sofern nicht ausdrücklich für die betreffenden Betriebsverhältnisse die Parallelschaltung zugelassen ist.
(10)Beim Zünden mit Zündmaschine darf nur der Sprengberechtigte selbst die Sprengladungen zünden.
(11)Die Sprengberechtigten müssen die Zündmaschine, deren Schlüssel oder deren Kurbel stets sicher verwahren.
(12)Zum Zünden dürfen nur die vom Betrieb gestellten Zündvorrichtungen benutzt werden. Diese sind mindestens einmal monatlich mit zugelassenen Prüfgeräten auf ihre Leistung und Beschaffenheit zu prüfen. Sie dürfen nur im Rahmen des Anwendungsbereiches verwendet werden, für den sie zugelassen sind.
(13)Das Zünden aus dem elektrischen Netz bedarf der Erlaubnis der Bergbehörde. Fußnoten *) Red. Anm.: Vgl. zur Anwendbarkeit auch Teil 1 Nr. 12 der Bekanntmachung nach § 25 der Allgemeinen Bundesbergverordnung über gegenstandslose landesrechtliche Vorschriften vom 10. Januar 1996 (Bundesanzeiger Nr. 17, S. 729) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: StAnz. 1969, 1075 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000057CDNN00000000084 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=AllgBergV_HE_!_74