Verordnung über die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten im Land Hessen (Kehr- und Überprüfungsordnung) *) Vom 18. November 1996 § 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind (1) Feuerun
gsanlage: Anlage, die aus Feuerstätte sowie Abgasanlage besteht; 1. Feuerstätte: in oder an Gebäuden ortsfest benutzte Anlagen oder Einrichtungen zur Erzeugung von Wärme durch Verbrennung fester, flüssiger oder gasförmiger Stoffe, ausgenommen Verbrennungsmotoren; 2. Zusatzfeuerstätte: gelegentlich benutzte Feuerstätte, die weder der Brauchwassererwärmung dient noch mit der vorhandenen Zentral- oder Etagenheizung in Verbindung steht; 3. bivalente Heizungen: Heizungen, bei denen Öl- oder Gasfeuerungsanlagen in Verbindung mit einer Wärmepumpe oder einem Solarkollektor betrieben werden, soweit die Wärmepumpe oder der Solarkollektor nicht ausschließlich der Brauchwassererwärmung dient; 4. Abgasanlage:
- a)Schornstein: aufwärtsführende bauliche Anlagen oder Bauteile, die Rauch oder Abgase von Feuerstätten oder ähnlichen Einrichtungen für feste Brennstoffe ins Freie leiten;
- b)Abgasleitung: Leitung zur Abführung von Abgasen ins Freie aus Feuerstätten oder ähnlichen Einrichtungen, in denen ausschließlich gasförmige oder flüssige Stoffe verbrannt werden;
- c)Verbindungsstück: Teil der Abgasanlage, das dazu bestimmt und geeignet ist, Rauch- oder Abgase von der Feuerstätte in die Anlagen nach Buchst. a und b abzuführen; 5. Abgasweg: Strömungsstrecke der Verbrennungs- und Abgase der Feuerstätte für gasförmige Brennstoffe vom Brenner bis zum Eintritt in die Abgasanlage.
(2)Ähnliche Einrichtungen:
- Räucheranlage: Anlage, in der Fleisch- oder Fischwaren geräuchert werden;
- Trockenanlage: Anlage, in der mit Hilfe eines Wärmeerzeugers verschiedene Produkte (insbesondere landwirtschaftliche Erzeugnisse) getrocknet werden;
- Dunstabzugsanlage: Einrichtung, in der Dünste von gewerblich genutzten Koch-, Grill- und Bratanlagen gesammelt und ins Freie geleitet werden;
- Verbrennungsmotoren: soweit sie der Beheizung von Räumen oder der Erwärmung von Brauchwasser dienen und deren Verbrennungsgase in vorhandene Abgasanlagen nach Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a und b abgeführt werden;
- Backöfen: gewerblich genutzte Anlagen zum Backen von Backwaren.
(3)Lüftungsanlage: bauliche Anlagen oder Bauteile zur Be- und Entlüftung der Aufstellungsräume der Feuerstätten und ähnlicher Einrichtungen, soweit sie zu deren Funktion vorhanden und erforderlich sind, sowie Hinterlüftungen von Abgasleitungen;
(4)Verbrennungsluftversorgung: ist der lufttechnische Verbund von Räumen oder sind Bauteile, bauliche Anlagen oder Einrichtungen zur Sicherstellung der Luftzuführung von Feuerstätten oder ähnlichen Einrichtungen;
(5)Selten benutzte Anlagen: Feuerungsanlagen und ähnliche Einrichtungen, die nur einige wenige Male im Jahr benutzt werden;
(6)Kehren (reinigen): das Entfernen der Verbrennungsrückstände oder sonstiger Verunreinigungen. Fußnoten *) [Red. Anm.: Die Kehr- und Überprüfungsordnung ist durch die Kehr- und Überprüfungsordnung vom
- Juni 2009 (BGBl. I S. 1292) insoweit obsolet geworden, als es sich um Tätigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom
- November 2008 (BGBl. I S. 2242) handelt. Die hessischen Sonderregelungen in Bezug auf die gewerblich genutzten Dunstabzugshauben gelten weiter fort.] Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1996, 557 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000057DANN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=K%C3%9CV_HE_!_1