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§ 5 KÜV HE 1996 Landesnorm Hessen - Kehr- und Überprüfungsfristen Verordnung über die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten im Land Hessen (Kehr- un

Verordnung über die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten im Land Hessen (Kehr- und Überprüfungsordnung) *) Vom 18. November 1996 § 5 Kehr- und Überprüfungsfristen (1) Abgasanlagen ohne Verbindungss

tück sind zu kehren: 1. Einmal im Jahr von

  1. a)Feuerstätten für flüssige Brennstoffe, die nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen gemessen werden;
  2. b)bivalenten Heizungen nach § 2 Nr. 2 der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen, die in Verbindung mit Feuerstätten für flüssige Brennstoffe betrieben werden;
  3. c)Verbrennungsmotoren für flüssige Brennstoffe;
  4. d)Räucheranlagen;
  5. e)Trockenanlagen;
  6. f)Backöfen für flüssige Brennstoffe;
  7. g)Zusatzfeuerstätten für feste und flüssige Brennstoffe;
  8. h)selten benutzten Anlagen nach Nr. 2. 2. Zweimal im Jahr von
  9. a)offenen Kaminen;
  10. b)Futter- und Waschkesseln;
  11. c)Schmiedefeuerungen. 3. Dreimal im Jahr von Feuerstätten für feste Brennstoffe sowie Einzelfeuerstätten für flüssige Brennstoffe, die nur während der Heizperiode benutzt werden. 4. Viermal im Jahr von Feuerstätten und Backöfen für feste Brennstoffe sowie Einzelfeuerstätten für flüssige Brennstoffe, die dauernd benutzt werden.

(2)Verbindungsstücke, Lüftungsanlagen und die Verbrennungsluftversorgung für Feuerstätten nach Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b, Nr. 3 und 4 mit Ausnahme der Einzelfeuerstätten sind einmal im Jahr auf ihre einwandfreie Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen und bei Bedarf zu kehren.
(3)Es sind auf ihre einwandfreie Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen: 1. Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe mit Strömungssicherung, ausgelegt für Abgasabführung mit Unterdruck einmal im Jahr
  1. a)Abgas- und Lüftungsanlage;
  2. b)Abgasweg einschließlich der Durchführung der CO-Messung und
  3. c)Verbrennungsluftversorgung. 2. Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe ohne Strömungssicherung, ausgelegt für Abgasabführung mit Unterdruck
  4. a)einmal im Jahr Abgas- und Lüftungsanlage ohne Verbindungsstück;
  5. b)alle zwei Jahre einmal
  6. aa)Verbindungsstück;
  7. bb)Abgasweg einschließlich der Durchführung der CO-Messung und
  8. cc)Verbrennungsluftversorgung. 3. Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, ausgelegt für Abgasabführung unter Überdruck bis ins Freie alle zwei Jahre einmal
  9. a)Abgas- und Lüftungsanlage;
  10. b)Abgasweg einschließlich der Durchführung der CO-Messung und
  11. c)Verbrennungsluftversorgung. 4. Raumluftunabhängige Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe ohne Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr und Abgasabführung durch die Außenwand alle zwei Jahre einmal
  12. a)Abgasanlage;
  13. b)Abgasweg und
  14. c)Verbrennungsluftversorgung. 5. Verbrennungsmotoren und Backöfen für gasförmige Brennstoffe einmal im Jahr Abgasanlage. 6. Dunstabzugsanlagen einmal im Jahr.
(4)Bei bivalenten Heizungen nach § 2 Nr. 2 der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen, die in Verbindung mit Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe betrieben werden, richtet sich die Häufigkeit der Überprüfung nach der Bauweise der installierten Feuerstätte nach Abs. 3 Nr. 1 bis 4.
(5)Die Überprüfung der Abgas- und Lüftungsanlagen nach Abs. 3 einschließlich der Verbrennungsluftversorgung schließt eine Inaugenscheinnahme vom Dachboden oder Dach aus ein und umfaßt, falls erforderlich und möglich, auch eine Kehrung. Die Überprüfung kann auch mittels Kehrgerät erfolgen.
(6)
  1. Für die nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 vorzunehmenden Kehrungen sollen die nachstehenden Kehrfristen eingehalten werden: erste Kehrung in der Zeit vom
  2. Januar bis
  3. Juni; zweite Kehrung in der Zeit vom
  4. August bis
  5. Dezember.
  6. Für die nach Abs. 1 Nr. 4 vorzunehmenden Kehrungen sollen die nachstehenden Kehrfristen eingehalten werden: erste Kehrung in der Zeit vom
  7. Januar bis
  8. März; zweite Kehrung in der Zeit vom
  9. März bis
  10. Juni; dritte Kehrung in der Zeit vom
  11. August bis
  12. Oktober; vierte Kehrung in der Zeit vom
  13. Oktober bis
  14. Dezember. Diese Regelung gilt auch in den Fällen des Abs. 1 Nr. 3; die dritte Kehrung ist jedoch in der Zeit vom
  15. August bis
  16. Dezember durchzuführen.
(7)Sind an einem Schornstein Feuerstätten verschiedener Art angeschlossen, so richtet sich die Kehrhäufigkeit nach der Feuerstätte, für welche die meisten Kehrungen vorgeschrieben sind. Fußnoten *) [Red. Anm.: Die Kehr- und Überprüfungsordnung ist durch die Kehr- und Überprüfungsordnung vom
  1. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292) insoweit obsolet geworden, als es sich um Tätigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom
  2. November 2008 (BGBl. I S. 2242) handelt. Die hessischen Sonderregelungen in Bezug auf die gewerblich genutzten Dunstabzugshauben gelten weiter fort.] Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1996, 557 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000057DANN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=K%C3%9CV_HE_!_5

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