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§ 1 Preisbild/WettbewGZustV HE Landesnorm Hessen Verordnung über Zuständigkeiten bei der Preisbildung und Preisüberwachung sowie nach dem Gesetz gegen

Verordnung über Zuständigkeiten bei der Preisbildung und Preisüberwachung sowie nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen Vom 20 November 1991 § 1 *) (1) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr

und Technologie ist zuständig für 1.

  1. a)die Entscheidung der Preisbildungsstelle nach § 5 Abs. 2,
  2. b)die Wahrnehmung der Aufgaben der für die Preisbildung zuständigen Behörde nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie der Preisbildungsstelle nach § 10 Abs. 4 der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 vom 18. Dezember 1953), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Juni 1989 (BGBl. I S. 1094), 2.
  3. a)die Genehmigung, Vorschriften der Verordnung PR Nr. 30/53 auf Bauleistungen anzuwenden, nach § 15 Abs. 1 Nr. 2,
  4. b)die Aufgaben der Preisbildungsstelle bei der Prüfung der Preise nach § 16,
  5. c)die Mitwirkung der Preisbildungsstelle an der Feststellung der Selbstkostenpreise durch den Auftraggeber nach § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3,
  6. d)die Festsetzung des Selbstkostenpreises nach § 17 Abs. 4 der Verordnung PR Nr. 1/72 über die Preise für Bauleistungen bei öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen vom 6. März 1972 (BGBl. I S. 293), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Juni 1989 (BGBl. I S. 1094), 3. den Erlaß sonstiger preisbildender Verfügungen in bezug auf öffentliche oder sonstige Aufträge, für die die Verordnung PR Nr. 30/53 oder die Verordnung PR Nr. 1/72 gelten, nach § 2 Abs. 2 des Preisgesetzes.

(2)Das Ministerium für Umwelt, Energie und Bundesangelegenheiten ist die zuständige Behörde nach
  1. der Bundestarifordnung Elektrizität vom
  2. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2255),
  3. ...
  4. der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom
  5. Juni 1979 (BGBl. I S. 684),
  6. der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom
  7. Juni 1979 (BGBl. I S. 676),
  8. der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom
  9. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), geändert durch Verordnung vom
  10. Januar 1989 (BGBl. I S. 109), sowie
  11. der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom
  12. Juni 1980 (BGBl. I S.750).
(3)Das Regierungspräsidium ist zuständig für 1.
  1. a)die Preisüberwachung nach § 9,
  2. b)die Mitwirkung an der Feststellung des Selbstkostenpreises nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen, 2.
  3. a)die Preisüberwachung nach § 16,
  4. b)die Mitwirkung an der Feststellung des Selbstkostenpreises nach § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3,
  5. c)die Zustimmung zu einer Abweichung von der Gliederung der Kalkulation nach Nr. 8 Abs. 2 und Nr. 9 Satz 2 der Anlage zu der Verordnung PR Nr. 1/72 über die Preise für Bauleistungen bei öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen.
(4)Im übrigen ist zuständige Behörde im Sinne des § 2 Abs. 2, des § 7 Abs. 1 und des § 8 Abs. 1 des Preisgesetzes für den Erlaß von Verfügungen, für die Ausführung von Anordnungen und für die Preisüberwachung der jeweilige Fachminister für seinen Geschäftsbereich. Fußnoten *) § 1 Abs. 2 Nr. 2 ist gegenstandslos; vgl. BGBl. 1992 I S. 12 § 9. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000057F8NN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=Preisbild%2FWettbewGZustV_HE_!_1

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