Verordnung über Zuständigkeiten bei der Preisbildung und Preisüberwachung sowie nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen Vom 20 November 1991 § 1 *) (1) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr
und Technologie ist zuständig für 1.
- a)die Entscheidung der Preisbildungsstelle nach § 5 Abs. 2,
- b)die Wahrnehmung der Aufgaben der für die Preisbildung zuständigen Behörde nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie der Preisbildungsstelle nach § 10 Abs. 4 der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 vom 18. Dezember 1953), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Juni 1989 (BGBl. I S. 1094), 2.
- a)die Genehmigung, Vorschriften der Verordnung PR Nr. 30/53 auf Bauleistungen anzuwenden, nach § 15 Abs. 1 Nr. 2,
- b)die Aufgaben der Preisbildungsstelle bei der Prüfung der Preise nach § 16,
- c)die Mitwirkung der Preisbildungsstelle an der Feststellung der Selbstkostenpreise durch den Auftraggeber nach § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3,
- d)die Festsetzung des Selbstkostenpreises nach § 17 Abs. 4 der Verordnung PR Nr. 1/72 über die Preise für Bauleistungen bei öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen vom 6. März 1972 (BGBl. I S. 293), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Juni 1989 (BGBl. I S. 1094), 3. den Erlaß sonstiger preisbildender Verfügungen in bezug auf öffentliche oder sonstige Aufträge, für die die Verordnung PR Nr. 30/53 oder die Verordnung PR Nr. 1/72 gelten, nach § 2 Abs. 2 des Preisgesetzes.
(2)Das Ministerium für Umwelt, Energie und Bundesangelegenheiten ist die zuständige Behörde nach
- der Bundestarifordnung Elektrizität vom
- Dezember 1989 (BGBl. I S. 2255),
- ...
- der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom
- Juni 1979 (BGBl. I S. 684),
- der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom
- Juni 1979 (BGBl. I S. 676),
- der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom
- Juni 1980 (BGBl. I S. 742), geändert durch Verordnung vom
- Januar 1989 (BGBl. I S. 109), sowie
- der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom
- Juni 1980 (BGBl. I S.750).
(3)Das Regierungspräsidium ist zuständig für 1.
- a)die Preisüberwachung nach § 9,
- b)die Mitwirkung an der Feststellung des Selbstkostenpreises nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen, 2.
- a)die Preisüberwachung nach § 16,
- b)die Mitwirkung an der Feststellung des Selbstkostenpreises nach § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3,
- c)die Zustimmung zu einer Abweichung von der Gliederung der Kalkulation nach Nr. 8 Abs. 2 und Nr. 9 Satz 2 der Anlage zu der Verordnung PR Nr. 1/72 über die Preise für Bauleistungen bei öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen.
(4)Im übrigen ist zuständige Behörde im Sinne des § 2 Abs. 2, des § 7 Abs. 1 und des § 8 Abs. 1 des Preisgesetzes für den Erlaß von Verfügungen, für die Ausführung von Anordnungen und für die Preisüberwachung der jeweilige Fachminister für seinen Geschäftsbereich. Fußnoten *) § 1 Abs. 2 Nr. 2 ist gegenstandslos; vgl. BGBl. 1992 I S. 12 § 9. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000057F8NN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=Preisbild%2FWettbewGZustV_HE_!_1