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§ 14 HG HE 2006 Landesnorm Hessen - Garantien und Bürgschaften Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2006 (Haushaltsgesetz 2006) Vom 30. Januar 2006 *) § 14 Garantien und Bürgschaften (1) Das Ministerium der Finan

zen wird ermächtigt, zur Durchführung dringender volkswirtschaftlich gerechtfertigter Aufgaben im Haushaltsjahr 2006 Garantien und Bürgschaften bis zum Betrag von 250 Millionen Euro zulasten des Landes zu übernehmen.

(2)Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Förderung des Wohnungsbaus, der Modernisierung und Instandsetzung von Wohngebäuden sowie des Erwerbs vorhandener Wohnungen, insbesondere durch kinderreiche Familien und schwerbehinderte Menschen, Garantien und Bürgschaften im Haushaltsjahr 2006 bis zum Betrag von 35 Millionen Euro zu übernehmen. Das Ministerium der Finanzen wird außerdem ermächtigt, im Haushaltsjahr 2006 bis zum Betrag von 35 Millionen Euro Garantien und Bürgschaften, die bei der späteren Übernahme auf den Bürgschaftsrahmen des jeweiligen Haushaltsjahres anzurechnen sind, für denselben Zweck in Aussicht zu stellen.
(3)Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2006 zur Förderung dringender Neu- und Umbaumaßnahmen genehmigter, nach dem Ersatzschulfinanzierungsgesetz vom
  1. Dezember 1972 (GVBl. I S. 389, 1973 I S. 90), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. März 2002 (GVBl. I S. 64), beihilfeberechtigter Privatschulen (Ersatzschulen) Bürgschaften bis zum Betrag von 2,5 Millionen Euro zu übernehmen.
(4)Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2006 bis zur Höhe von 5,88 Millionen Euro Garantien zu übernehmen, die sich aus dem Umgang mit radioaktiven Stoffen nach dem Atomgesetz in der Fassung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2365), als notwendig erweisen.
(5)Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, zur Absicherung der den hessischen Landesmuseen und Landesausstellungen, der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten sowie dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen überlassenen Leihgaben, an denen ein besonderes Landesinteresse besteht, Garantien bis zur Höhe von insgesamt 200 Millionen Euro zu übernehmen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen. Durch Rückgabe von Leihgaben erloschene Garantien können erneut in Anspruch genommen werden. Fußnoten *) Artikel 1 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2006 (Haushaltsgesetz 2006) und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften vom 30. Januar 2006 (GVBl. I S. 11) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2006, 11 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000057FFNN00000000015 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=HG_HE_!_14

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.