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§ 12 HG HE 2005 Landesnorm Hessen - Veräußerung und Überlassung von Vermögensgegenständen Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes H

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2005 (Haushaltsgesetz 2005) Vom 20. Dezember 2004 *) § 12 Veräußerung und Überlassung von Vermögensgegenständen

§ 63Abs.

2 der Hessischen Landeshaushaltsordnung wird das Ministerium der Finanzen ermächtigt, die Veräußerung zur Erfüllung der Aufgaben des Landes weiterhin benötigter Vermögensgegenstände zuzulassen, wenn auf diese Weise die Aufgaben des Landes nachweislich wirtschaftlicher erfüllt werden können. § 64 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

(2)Das Ministerium der Finanzen kann

§ 63Abs.

3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in Einzelfällen gestatten, dass landeseigene Grundstücke in Gebieten, die die Voraussetzung für die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen nach den §§ 136 bis 164 oder von städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen nach den §§ 165 bis 171 des Baugesetzbuches in der Fassung vom

  1. August 1997 (BGBl. I S. 2142, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359), erfüllen, auch ohne eine entsprechende förmliche Festlegung des Gebiets oder Förderung der Maßnahme zum Grundstückswert an die Gemeinde veräußert werden, wenn sich diese zur Durchführung der beabsichtigten städtebaulichen Maßnahmen auf dem Grundstück innerhalb von fünf Jahren verpflichtet. Bei der Ermittlung des Grundstückswertes bleiben Veränderungen des Wertes, die durch die Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen hervorgerufen werden, unberücksichtigt.

(3)

§ 63Abs.

3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass von staatlichen Einrichtungen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte oder erworbene Programme unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung abgegeben werden können, soweit Gegenseitigkeit besteht.

(4)Das Ministerium der Finanzen kann

§ 63Abs.

3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung mit Zustimmung des Haushaltsausschusses zulassen, dass Schloss- und Burgruinen unter Wahrung denkmalpflegerischer Belange an Fördervereine, deren Zweck die Trägerschaft und der Erhalt von Kulturdenkmälern ist, oder an Gemeinden unter dem vollen Wert bis zu einem Anerkennungsbetrag veräußert werden.

(5)

§ 63Abs.

3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung wird gestattet, dass Gemeinden und Landkreisen für die Durchführung von Wahlen Dienstgebäude des Landes unentgeltlich überlassen werden dürfen, sofern diesen keine geeigneten Einrichtungen zur Verfügung stehen.

(6)Beim Erwerb landeseigener bebauter oder unbebauter Grundstücke durch Gebietskörperschaften kann eine Stundung des Restkaufgeldes zu Stundungszinsen in Höhe des Zinssatzes für Kredite des Landes zur Deckung von Aufgaben gewährt werden, wenn 20 vom Hundert des Kaufpreises beim Abschluss des Kaufvertrages, spätestens bei Auflassung, angezahlt werden, der restliche Kaufpreis in bis zu neun gleichen Jahresraten gezahlt wird und der Kaufpreis mehr als 1534000 Euro im Einzelfall beträgt. Fußnoten *) Artikel 1 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2005 (Haushaltsgesetz 2005) und zur Änderung der Hessischen Landeshaushaltsordnung vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 539) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2004, 539 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005800NN00000000013 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=HG_HE_!_12

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.