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§ 2 FAG Landesnorm Hessen - Finanzausgleichsmasse, Steuerverbundmasse Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Finanzausgleichsgesetz - FAG -) in der

Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Finanzausgleichsgesetz - FAG -) in der Fassung vom 29. Mai 2007 § 2 Finanzausgleichsmasse, Steuerverbundmasse (1) Die Finanzausgleichsmasse eines Ausgleichsja

hres (Haushaltsjahres) besteht aus der Steuerverbundmasse sowie den im Finanzausgleich aufgrund von Gesetzen oder nach Maßgabe des jährlichen Haushaltsplans zu vereinnahmenden Beträgen. Der Finanzausgleichsmasse können nach Maßgabe des jährlichen Haushaltsplans Mittel zur Finanzierung der Zinslast für Darlehen nach §§ 3 und 6 des Hessischen Sonderinvestitionsprogrammgesetzes vom 9. März 2009 (GVBl. I S. 92) entnommen werden.

(2)Die Steuerverbundmasse eines Ausgleichsjahres besteht aus 23,0 vom Hundert der dem Land verbleibenden Einnahmen an Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Vermögensteuer, Kraftfahrzeugsteuer, Grunderwerbsteuer und an Gewerbesteuerumlage, soweit sie nach § 6 Abs. 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung vom
  1. April 2001 (BGBl. I S. 483), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. August 2007 (BGBl. I S. 1912), erhoben wird. Das sich gegenüber dem Vervielfältiger der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen ergebende Mehraufkommen an Gewerbesteuerumlage bleibt unberücksichtigt.
(3)Verbleibende Einnahmen im Sinne des Abs. 2 sind die Beträge, die das Land nach Abzug gesetzlicher Anteile des Bundes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstiger Dritter unter Berücksichtigung des Länderfinanzausgleichs vereinnahmt. Als gesetzliche Anteile im Sinne von Satz 1 gelten auch Leistungen aufgrund von Verwaltungsvereinbarungen, die die Verteilung der Steuern nach Art. 106 Abs. 3 und 4 Grundgesetz ergänzen, sowie die Beträge, die den Landkreisen und kreisfreien Städten aus dem Grunderwerbsteueraufkommen nach dem Hessischen Grunderwerbsteuerzuweisungsgesetz und die den Gemeinden aus den Einnahmen an der Umsatzsteuer nach § 46a zuzuweisen sind.
(4)Die Steuerverbundmasse wird für das Haushaltsjahr nach den Ansätzen berechnet, die im Haushaltsplan für die jeweilige Steuerart und die abzusetzenden Anteile ausgebracht sind. Mehr- oder Minderbeträge, die sich nach Ablauf des Haushaltsjahres nach dem tatsächlichen Steueraufkommen und den tatsächlichen Anteilen Dritter gegenüber der Steuerverbundmasse ergeben, werden spätestens im zweiten auf das Ausgleichsjahr folgenden Haushaltsjahr in die Berechnung der Steuerverbundmasse einbezogen. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 FAG, vom 16.12.2011, gültig ab 01.01.2012 bis 31.12.2015 § 2 FAG, vom 16.12.2010, gültig ab 01.01.2011 bis 31.12.2011 § 2 FAG, vom 18.06.2009, gültig ab 01.01.2009 bis 31.12.2010 § 2 FAG, vom 17.12.2007, gültig ab 01.01.2008 bis 31.12.2008 § 2 FAG, vom 29.05.2007, gültig ab 01.01.2007 bis 31.12.2007 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2007, 310 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000580ANN00000000013 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=FinAusglG_HE_!_2

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