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§ 31 FAG Landesnorm Hessen - Abschlussprogramm Abwasser und pauschale Zuweisungen für wasserwirtschaftliche Maßnahmen Gesetz zur Regelung des Finanzau

Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Finanzausgleichsgesetz - FAG -) in der Fassung vom 29. Mai 2007 § 31 Abschlussprogramm Abwasser und pauschale Zuweisungen für wasserwirtschaftliche Maßnahmen

(1)Gemeinden, Gemeindeverbände und Abwasserverbände können für Darlehen, die sie zur Finanzierung von Investitionen zur Errichtung von Abwasseranlagen im Rahmen des im Haushalt 2006 veranschlagten Landesprogramms (Abschlussprogramm Abwasser) aufnehmen, Zuweisungen erhalten. Sie betragen ein Prozentpunkt des vereinbarten Zinssatzes für die jährlich auf die Restschuld gezahlten Zinsen und bis zu 50 Prozent der jährlich geleisteten Tilgungen. Hierzu wird eine jährliche Zuführung aus dem Aufkommen aus der Abwasserabgabe veranschlagt.
(2)Gemeinden und Gemeindeverbände können als Träger der Unterhaltungslast bei Maßnahmen an Gewässern zweiter Ordnung, die in der Anlage 4 zu § 25 Abs. 4 des Hessischen Wassergesetzes vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548) genannt werden, jährlich pauschale Zuweisungen erhalten.
(3)Die Höhe der Zuweisungen nach Abs. 1 bemisst sich nach Beträgen, die aufgrund von Kostenrichtwerten ermittelt werden, und nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Empfängers sowie den strukturellen Besonderheiten nach § 32 Abs. 1 Nr. 3. Die Zuweisungen nach Abs. 2 werden nach der Länge der zu unterhaltenden Gewässerstrecke berechnet. Das Nähere hierzu regeln Richtlinien.
(4)Das für die Prüfung der Jahresrechnung des Zuweisungsempfängers zuständige Rechnungsprüfungsamt hat hinsichtlich der in Abs. 1 genannten Maßnahmen zu bestätigen, dass bei der Durchführung die haushaltsrechtlichen Vorschriften eingehalten worden sind und insbesondere die zweckentsprechende Verwendung der Zuweisungen nachgewiesen ist. Das Rechnungsprüfungsamt unterliegt bei dieser Prüfungstätigkeit fachlich den Weisungen des Rechnungshofs und hat auf sein Verlangen über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. Bei Anwendung des § 129 Satz 3 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), gilt die Prüfungstätigkeit nach Satz 1 als Teilprüfung im Sinne des § 128 der Hessischen Gemeindeordnung . Sofern sich hinsichtlich der Rechnungen fachtechnische Abgrenzungsprobleme ergeben, entscheidet das Rechnungsprüfungsamt im Benehmen mit der Fachbehörde.
(5)Die Zuweisungen nach Abs. 1 und 2 werden in einem Landesprogramm zusammengestellt und im Staatsanzeiger bekanntgegeben. Weitere Fassungen dieser Norm § 31 FAG, vom 16.12.2011, gültig ab 01.01.2012 bis 31.12.2012 § 31 FAG, vom 16.12.2010, gültig ab 01.01.2011 bis 31.12.2011 § 31 FAG, vom 29.05.2007, gültig ab 01.01.2007 bis 31.12.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2007, 310 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000580ANN00000000093 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=FinAusglG_HE_!_31

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