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§ 33 FAG Landesnorm Hessen - Zuwendungen zur Projektförderung Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Finanzausgleichsgesetz - FAG -) in der Fassung

Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Finanzausgleichsgesetz - FAG -) in der Fassung vom 29. Mai 2007 § 33 Zuwendungen zur Projektförderung (1) Landkreisen, Gemeinden, Zweckverbänden und dem Lande

swohlfahrtsverband Hessen können in den folgenden Bereichen Zuwendungen für einzelne Investitionen bewilligt werden:

  1. Krankenhausfinanzierung;
  2. kommunale Trinkwasseranlagen;
  3. kommunale Altlasten- und Abfallbeseitigung;
  4. öffentlicher Personennahverkehr;
  5. kommunaler Straßenbau;
  6. kommunale Kinderbetreuungseinrichtungen;
  7. kommunale Altenpflegeeinrichtungen;
  8. Biotopsicherungs- und Biotopvernetzungsmaßnahmen;
  9. kommunale Energieeinsparungsmaßnahmen;
  10. wirtschaftsnahe kommunale Infrastrukturmaßnahmen;
  11. Maßnahmen der Dorferneuerung und der einfachen Stadterneuerung;
  12. Maßnahmen des Gewässerschutzes;
  13. Maßnahmen für Bibliotheken, Museen und Musikschulen. Die Zuweisungen sind ausschließlich dazu bestimmt, die Ausgaben zu decken, die die Kommunen selbst tragen.

(2)Als kommunale Investitionen im Sinne des Abs. 1 gelten die Maßnahmen der Deutschen Bahn AG, die nach § 2 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes förderungsfähig sind, soweit sie die Verkehrsverhältnisse in den Kommunen verbessern. Als kommunale Investition im Sinne des Abs. 1 gelten auch Maßnahmen von sonstigen Verkehrs- und Verkehrsinfrastrukturunternehmen, soweit diese Unternehmen Aufgaben des öffentlichen Personennahverkehrs erfüllen, für die die Kommunen zuständig sind. Zuwendungen werden den Verkehrs- und Verkehrsinfrastrukturunternehmen bewilligt.
(3)Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden grundsätzlich in Höhe eines bestimmten Anteils finanziert. Die Höhe der Zuwendungen richtet sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers und seiner Stellung im Finanz- und Lastenausgleich. Über die veranschlagten Beträge verfügt das jeweils zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium.
(4)Die Zuwendungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 können zur Verbilligung für Darlehen bewilligt werden, die die Empfänger im Rahmen des im Landeshaushalt 2007 veranschlagten Abschlussprogramms Kommunale Altlastenbeseitigung zur Finanzierung der zuwendungsfähigen Kosten aufnehmen. Sie betragen einen Prozentpunkt des vereinbarten Zinssatzes für die jährlich auf die Restschuld gezahlten Zinsen und bis zu 80 vom Hundert der jährlich zu leistenden Tilgungen. Weitere Fassungen dieser Norm § 33 FAG, vom 14.12.2012, gültig ab 01.01.2013 bis 31.12.2015 § 33 FAG, vom 16.12.2011, gültig ab 01.01.2012 bis 31.12.2012 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2007, 310 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000580ANN00000000095 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=FinAusglG_HE_!_33

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