Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Finanzausgleichsgesetz - FAG -) in der Fassung vom 29. Mai 2007 § 37 *) Kreisumlage (1) Soweit die sonstigen Einnahmen oder Erträge und Einzahlungen der Landk
§ 11Abs.
1 erhalten, werden die Umlagegrundlagen auf 56,5 vom Hundert der Beträge nach Satz 1 ermäßigt; der Betrag, um den die Steuerkraftmesszahl nach § 12 die Bedarfsmesszahl nach § 9 übersteigt, wird voll in die Umlagegrundlage einbezogen. Von der Regelung in Satz 2 können die einzelnen Landkreise und ihre Gemeinden,
§ 11Abs. 1 erhalten, im beiderseitigen Einvernehmen abweichen.
(3)Die Landkreise erheben zum Ausgleich ihrer Belastungen als Schulträger von kreisangehörigen Gemeinden, die nicht Schulträger sind, einen Zuschlag zur Kreisumlage. Der Zuschlag ist als Vomhundertsatz auf die Beträge nach Abs. 2 Satz 1 festzulegen. Das Aufkommen aus dem Zuschlag darf die Belastung des Landkreises aus der Schulträgerschaft nicht übersteigen und ist zweckgebunden zu vereinnahmen. Wird der Vomhundertsatz auf einen Wert von über 8 vom Hundert festgesetzt, ist der Vomhundertsatz für die Kreisumlage um den 8 vom Hundert übersteigenden Wert der Schulumlage zu mindern, bis der Zuschlag die Belastungen aus der Schulträgerschaft erstmalig ausgleicht. Bei Gemeinden, die Schulträger sind, bleibt der Vomhundertsatz für die Kreisumlage unverändert. Von der Regelung in Satz 5 können die einzelnen Landkreise und ihre Gemeinden, soweit sie Schulträger sind, im beiderseitigen Einvernehmen abweichen. Bei Gemeinden,
§ 11Abs.
1 erhalten und nicht Schulträger sind, ist der Vomhundertsatz für die Kreisumlage im Vergleich zu den anderen kreisangehörigen Gemeinden um den 1,77-fachen Vomhundertsatz abzusenken. Die Absenkung nach Satz 7 beträgt für den Teil der Steuerkraft nach § 12, der die Bedarfsmesszahl nach § 9 übersteigt, den gleichen Vomhundertsatz wie bei den anderen kreisangehörigen Gemeinden. Eine Erhöhung des Vomhundertsatzes für die Kreisumlage aus Gründen, die nicht im Zusammenhang mit der Veränderung des Vomhundertsatzes nach Satz 1 und 2 stehen, kann unabhängig von den Regelungen in Satz 4 bis 8 festgesetzt werden.
(4)Die Landkreise können von den gemeindefreien Grundstücken eine Umlage erheben. Der Hebesatz darf 85 vom Hundert der Umlagegrundlagen nicht übersteigen. Umlagegrundlagen sind die Grundsteuermessbeträge, die nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 mit 220 vom Hundert angesetzt werden.
(5)Die Hebesätze für die Umlagegrundlagen nach den Abs. 2 und 4 und der Zuschlag nach Abs. 3 dürfen nach dem
- August des Haushaltsjahres nicht mehr erhöht werden; entscheidend ist der Beschluss des Kreistages. Weitere Fassungen dieser Norm § 37 FAG, vom 27.06.2013, gültig ab 01.01.2014 bis 31.12.2015 § 37 FAG, vom 16.12.2011, gültig ab 01.01.2012 bis 31.12.2013 § 37 FAG, vom 16.12.2011, gültig ab 24.12.2011 bis 31.12.2011 § 37 FAG, vom 16.12.2010, gültig ab 01.01.2011 bis 23.12.2011 § 37 FAG, vom 14.12.2009, gültig ab 01.01.2010 bis 31.12.2010 § 37 FAG, vom 17.12.2007, gültig ab 01.01.2008 bis 31.12.2008 § 37 FAG, vom 29.05.2007, gültig ab 01.01.2007 bis 31.12.2007 Fußnoten *) Übergangsregelung gemäß Artikel 2 des Finanzausgleichsänderungsgesetzes vom
- Dezember 2007 (GVBl. I S. 908), geändert durch Gesetz vom
- November 2008 (GVBl. I S. 979): 1) Für die Ausgleichsjahre 2008 und 2009 werden jeweils abweichend von § 37 Abs. 2 Satz 2 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom
- Mai 2007 (GVBl. I S. 310), geändert durch Gesetz vom
- Dezember 2007 (GVBl. I S. 908), die Umlagegrundlagen nicht auf 56,5 vom Hundert, sondern auf 50,0 vom Hundert ermäßigt. 2) Zum Ausgleich für die Aussetzung der Erhöhung der Grundlage ihrer Kreisumlage im Ausgleichsjahr 2008 zahlen bis zum
- September 2008 die Städte Bad Homburg 1 511 000 Euro, Fulda 795 000 Euro, Gießen 1 161 000 Euro, Hanau 1 761 000 Euro, Marburg 1 125 000 Euro, Rüsselsheim 1 228 000 Euro, Wetzlar 1 027 000 Euro an ihren jeweiligen Landkreis. 3) Zum Ausgleich für die Aussetzung der Erhöhung der Grundlage ihrer Kreisumlage im Ausgleichsjahr 2009 einschließlich der Anpassung der Ausgleichszahlungen für das Jahr 2008 aufgrund des Nachtragshaushaltsgesetzes 2007 vom
- Dezember 2007 (GVBl. I S. 894) zahlen bis zum
- September 2009 die Städte Bad Homburg 1751000 Euro, Fulda 891000 Euro, Gießen 1315000 Euro, Hanau 1975700 Euro, Marburg 1249000 Euro, Rüsselsheim 1394000 Euro, Wetzlar 1168000 Euro an ihren jeweiligen Landkreis. 4) Abweichend von § 37 Abs. 3 Satz 7 des Finanzausgleichsgesetzes gilt für das Ausgleichsjahr 2009 ein zweifacher Vomhundertsatz. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000580ANN00000000105 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=FinAusglG_HE_!_37