← Deutschland

§ 37 FAG Landesnorm Hessen - Kreisumlage Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Finanzausgleichsgesetz - FAG -) in der Fassung vom 29. Mai 2007 gül

Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Finanzausgleichsgesetz - FAG -) in der Fassung vom 29. Mai 2007 § 37 *) Kreisumlage (1) Soweit die sonstigen Einnahmen oder Erträge und Einzahlungen der Landk

§ 11Abs.

1 erhalten, werden die Umlagegrundlagen auf 56,5 vom Hundert der Beträge nach Satz 1 ermäßigt; der Betrag, um den die Steuerkraftmesszahl nach § 12 die Bedarfsmesszahl nach § 9 übersteigt, wird voll in die Umlagegrundlage einbezogen. Von der Regelung in Satz 2 können die einzelnen Landkreise und ihre Gemeinden,

§ 11Abs. 1 erhalten, im beiderseitigen Einvernehmen abweichen.

(3)Die Landkreise erheben zum Ausgleich ihrer Belastungen als Schulträger von kreisangehörigen Gemeinden, die nicht Schulträger sind, einen Zuschlag zur Kreisumlage. Der Zuschlag ist als Vomhundertsatz auf die Beträge nach Abs. 2 Satz 1 festzulegen. Das Aufkommen aus dem Zuschlag darf die Belastung des Landkreises aus der Schulträgerschaft nicht übersteigen und ist zweckgebunden zu vereinnahmen. Wird der Vomhundertsatz auf einen Wert von über 8 vom Hundert festgesetzt, ist der Vomhundertsatz für die Kreisumlage um den 8 vom Hundert übersteigenden Wert der Schulumlage zu mindern, bis der Zuschlag die Belastungen aus der Schulträgerschaft erstmalig ausgleicht. Bei Gemeinden, die Schulträger sind, bleibt der Vomhundertsatz für die Kreisumlage unverändert. Von der Regelung in Satz 5 können die einzelnen Landkreise und ihre Gemeinden, soweit sie Schulträger sind, im beiderseitigen Einvernehmen abweichen. Bei Gemeinden,

§ 11Abs.

1 erhalten und nicht Schulträger sind, ist der Vomhundertsatz für die Kreisumlage im Vergleich zu den anderen kreisangehörigen Gemeinden um den 1,77-fachen Vomhundertsatz abzusenken. Die Absenkung nach Satz 7 beträgt für den Teil der Steuerkraft nach § 12, der die Bedarfsmesszahl nach § 9 übersteigt, den gleichen Vomhundertsatz wie bei den anderen kreisangehörigen Gemeinden. Eine Erhöhung des Vomhundertsatzes für die Kreisumlage aus Gründen, die nicht im Zusammenhang mit der Veränderung des Vomhundertsatzes nach Satz 1 und 2 stehen, kann unabhängig von den Regelungen in Satz 4 bis 8 festgesetzt werden.

(4)Die Landkreise können von den gemeindefreien Grundstücken eine Umlage erheben. Der Hebesatz darf 85 vom Hundert der Umlagegrundlagen nicht übersteigen. Umlagegrundlagen sind die Grundsteuermessbeträge, die nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 mit 220 vom Hundert angesetzt werden.
(5)Die Hebesätze für die Umlagegrundlagen nach den Abs. 2 und 4 und der Zuschlag nach Abs. 3 dürfen nach dem
  1. August des Haushaltsjahres nicht mehr erhöht werden; entscheidend ist der Beschluss des Kreistages. Weitere Fassungen dieser Norm § 37 FAG, vom 27.06.2013, gültig ab 01.01.2014 bis 31.12.2015 § 37 FAG, vom 16.12.2011, gültig ab 01.01.2012 bis 31.12.2013 § 37 FAG, vom 16.12.2011, gültig ab 24.12.2011 bis 31.12.2011 § 37 FAG, vom 14.12.2009, gültig ab 01.01.2010 bis 31.12.2010 § 37 FAG, vom 18.06.2009, gültig ab 01.01.2009 bis 31.12.2009 § 37 FAG, vom 17.12.2007, gültig ab 01.01.2008 bis 31.12.2008 § 37 FAG, vom 29.05.2007, gültig ab 01.01.2007 bis 31.12.2007 Fußnoten *) Übergangsregelung zur ermäßigten Kreisumlage der Sonderstatusstädte gemäß Artikel 2 des Finanzausgleichsänderungsgesetzes vom
  2. Dezember 2010 (GVBl. I S. 612):
(1)Für das Ausgleichsjahr 2011 werden abweichend von § 37 Abs. 2 Satz 2 des Finanzausgleichsgesetzes die Umlagegrundlagen nicht auf 56,5 vom Hundert, sondern auf 50,0 vom Hundert ermäßigt.
(2)Zum Ausgleich für die Aussetzung der Erhöhung der Grundlage ihrer Kreisumlage im Ausgleichsjahr 2011 zahlen bis zum 30. September 2011 die Städte (Sonderstatusstädte) Bad Homburg 1 622 000 Euro Fulda 889 000 Euro Gießen 1 222 000 Euro Hanau 2 612 000 Euro Marburg 2 058 000 Euro Rüsselsheim 1 549 000 Euro Wetzlar 1 484 000 Euro an ihren jeweiligen Landkreis.
(3)Abweichend von § 37 Abs. 3 Satz 7 des Finanzausgleichsgesetzes gilt für das Ausgleichsjahr 2011 ein zweifacher Vomhundertsatz. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000580ANN00000000107 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=FinAusglG_HE_!_37

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.