Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Finanzausgleichsgesetz - FAG -) in der Fassung vom 16. Januar 2004 § 2 Finanzausgleichsmasse, Steuerverbundmasse (1) Die Finanzausgleichsmasse eines Ausgleich
sjahres (Haushaltsjahres) besteht aus der Steuerverbundmasse sowie den im Finanzausgleich aufgrund von Gesetzen oder nach Maßgabe des jährlichen Haushaltsplans zu vereinnahmenden Beträgen.
(2)Die Steuerverbundmasse eines Ausgleichsjahres besteht aus 23,0 vom Hundert der dem Land verbleibenden Einnahmen an Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Vermögensteuer, Kraftfahrzeugsteuer, Grunderwerbsteuer und an Gewerbesteuerumlage, soweit sie nach § 6 Abs. 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung vom
- Februar 1995 (BGBl. I S. 189), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433, S. 1466), erhoben wird. Das sich gegenüber dem Vervielfältiger der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen ergebende Mehraufkommen an Gewerbesteuerumlage bleibt unberücksichtigt. Unberücksichtigt bleibt auch der Betrag, den das Land im Jahr 2003 nach § 4 des Aufbauhilfefondsgesetzes vom
- September 2002 (BGBl. I S. 3652) an den Fonds Aufbauhilfe abzuführen hat, gemindert um den Betrag, den es aus dem Anteil seiner Gemeinden an der Einkommenssteuer nach § 1a des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- April 2001 (BGBl. I S. 482), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- September 2002 (BGBl. I S. 3651), erhält.
(3)Verbleibende Einnahmen im Sinne des Abs. 2 sind die Beträge, die das Land nach Abzug gesetzlicher Anteile des Bundes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstiger Dritter unter Berücksichtigung des Länderfinanzausgleichs vereinnahmt. Als gesetzliche Anteile im Sinne von Satz 1 gelten auch Leistungen aufgrund von Verwaltungsvereinbarungen, die die Verteilung der Steuern nach Art. 106 Abs. 3 und 4 Grundgesetz ergänzen, sowie die Beträge, die den Landkreisen und kreisfreien Städten aus dem Grunderwerbsteueraufkommen nach dem Hessischen Grunderwerbsteuerzuweisungsgesetz und die den Gemeinden aus den Einnahmen an der Umsatzsteuer nach § 46a zuzuweisen sind.
(4)Die Steuerverbundmasse wird für das Haushaltsjahr nach den Ansätzen berechnet, die in der Regierungsvorlage des Haushaltsplans für die jeweilige Steuerart und die abzusetzenden Anteile ausgebracht sind. Mehr- oder Minderbeträge, die sich nach Ablauf des Haushaltsjahres nach dem tatsächlichen Steueraufkommen und den tatsächlichen Anteilen Dritter gegenüber der Steuerverbundmasse ergeben, werden spätestens im zweiten auf das Ausgleichsjahr folgenden Haushaltsjahr in die Berechnung der Steuerverbundmasse einbezogen. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 FAG, vom 30.01.2006, gültig ab 01.01.2006 bis 31.12.2006 § 2 FAG, vom 20.12.2004, gültig ab 01.01.2005 bis 31.12.2005 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2004, 22 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000580BNN00000000008 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=FinAusglG_HE_!_2