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§ 37 FAG Landesnorm Hessen - Kreisumlage Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Finanzausgleichsgesetz - FAG -) in der Fassung vom 16. Januar 2004

Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Finanzausgleichsgesetz - FAG -) in der Fassung vom 16. Januar 2004 § 37 Kreisumlage 1) (1) Soweit die sonstigen Einnahmen der Landkreise und die Leistungen na

ch diesem Gesetz zum Ausgleich des Haushalts nicht ausreichen, haben die Landkreise eine Kreisumlage von ihren Gemeinden zu erheben.

(2)Umlagegrundlagen sind:
  1. die Steuerkraftmesszahlen nach § 12;
  2. 95 vom Hundert der Gemeindeschlüsselzuweisungen nach §§ 8 bis
  3. Für Gemeinden, die einen Ergänzungsansatz nach § 11 Abs. 1 erhalten, werden die Umlagegrundlagen auf 50 vom Hundert der Beträge nach Satz 1 ermäßigt; der Betrag, um den die Steuerkraftmesszahl nach § 12 die Bedarfsmesszahl nach § 9 übersteigt, wird voll in die Umlagegrundlage einbezogen.
(3)Die Landkreise erheben zum Ausgleich ihrer Belastungen als Schulträger von kreisangehörigen Gemeinden, die nicht Schulträger sind, einen Zuschlag zur Kreisumlage. Der Zuschlag ist als Vomhundertsatz auf die Beträge nach Abs. 2 Satz 1 festzulegen. Das Aufkommen aus dem Zuschlag darf die Belastung des Landkreises aus der Schulträgerschaft nicht übersteigen und ist zweckgebunden zu vereinnahmen. Wird der Vomhundertsatz auf einen Wert von über 8 vom Hundert festgesetzt, ist der Vomhundertsatz für die Kreisumlage um den 8 vom Hundert übersteigenden Wert der Schulumlage zu mindern, bis der Zuschlag die Belastungen aus der Schulträgerschaft erstmalig ausgleicht. Bei Gemeinden, die Schulträger sind, bleibt der Vomhundertsatz für die Kreisumlage unverändert. Bei Gemeinden, die einen Ergänzungsansatz nach § 11 Abs. 1 erhalten und nicht Schulträger sind, ist der Vomhundertsatz für die Kreisumlage im Vergleich zu den anderen kreisangehörigen Gemeinden um den 1,77-fachen Vomhundertsatz abzusenken. Abweichend von Satz 6 gilt für das Ausgleichsjahr 2006 ein zweifacher Vomhundertsatz. Die Absenkung nach Satz 6 beträgt für den Teil der Steuerkraft nach § 12, der die Bedarfsmesszahl nach § 9 übersteigt, den gleichen Vomhundertsatz wie bei den anderen kreisangehörigen Gemeinden. Eine Erhöhung des Vomhundertsatzes für die Kreisumlage aus Gründen, die nicht im Zusammenhang mit der Veränderung des Vomhundertsatzes nach Satz 1 und 2 stehen, kann unabhängig von den Regelungen in Satz 4 bis 7 festgesetzt werden.
(4)Die Landkreise können von den gemeindefreien Grundstücken eine Umlage erheben. Der Hebesatz darf 85 vom Hundert der Umlagegrundlagen nicht übersteigen. Umlagegrundlagen sind die Grundsteuermessbeträge, die nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 mit 220 vom Hundert angesetzt werden.
(5)Die Hebesätze für die Umlagegrundlagen nach den Abs. 2 und 4 und der Zuschlag nach Abs. 3 dürfen nach dem
  1. August des Haushaltsjahres nicht mehr erhöht werden; entscheidend ist der Beschluss des Kreistages. Weitere Fassungen dieser Norm § 37 FAG, vom 16.01.2004, gültig ab 01.01.2004 bis 31.12.2005 Fußnoten 1) Gemäß Artikel 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2006 vom
  2. Januar 2006 (GVBl. I S. 22) gilt folgende Übergangsregelung: Zum Ausgleich für die erst ab
  3. Januar 2007 geltende Reduzierung des Ermäßigungssatzes für die Kreisumlage der Sonderstatusstädte zahlen bis zum
  4. September 2006 Bad Homburg 1 290 000 Euro Fulda 596 000 Euro Gießen 9740 000 Euro Hanau 1 730 000 Euro Marburg 927 000 Euro Rüsselsheim 1 122 000 Euro Wetzlar 814 000 Euro an ihren jeweiligen Landkreis. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000580BNN00000000072 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=FinAusglG_HE_!_37

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