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§ 4 AusglBehOrgV HE 2001 Landesnorm Hessen Verordnung über die Organisation der Ausgleichsbehörden vom 27. März 2001 gültig ab: 29.04.2004 gültig bis:

Verordnung über die Organisation der Ausgleichsbehörden Vom 27. März 2001 § 4 (1) Vom Ausgleichsamt des Main-Taunus-Kreises werden folgende Aufgaben auf das Ausgleichsamt der Stadt Frankfurt am Main ü

bertragen:

  1. die Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz in der Fassung vom
  2. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1885), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  3. Juli 1992 (BGBl. I S. 1389),
  4. die Zuerkennung des Anspruchs auf Entschädigung nach dem Reparationsschädengesetz vom
  5. Februar 1969 (BGBl. I S. 105), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  6. Juli 1992 (BGBl. I

(2)Folgende Aufgaben werden aus dem Vogelsbergkreis auf das Ausgleichsamt des Landkreises Gießen und aus dem Landkreis Bergstraße auf das Ausgleichsamt der Stadt Darmstadt übertragen:
  1. die Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz und die daraus folgende Zuerkennung und Erfüllung der Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz,
  2. die Schadensfeststellung nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz in der Fassung vom
  3. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  4. Juli 1992 (BGBl. I S. 1389), und die daraus folgende Zuerkennung und Erfüllung der Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz,
  5. die Schadensberechnung und Zuerkennung des Anspruchs auf Entschädigung nach dem Reparationsschädengesetz und die gesonderte Feststellung von Schäden gemäß § 50 desselben Gesetzes,
  6. die Gewährung von Entschädigung nach dem Währungsausgleichsgesetz in der Fassung vom
  7. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2060), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  8. Juli 1992 (BGBl. I S. 1389),
  9. die Gewährung von Hausratentschädigung und vergleichbaren Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz, dem Reparationsschädengesetz und dem Flüchtlingshilfegesetz in der Fassung vom
  10. Mai 1971 (BGBl. I S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  11. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014),
  12. die Gewährung von Aufbaudarlehen und vergleichbaren Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz, dem Reparationsschädengesetz und dem Flüchtlingshilfegesetz,
  13. die Gewährung von Entschädigung nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in der Fassung vom
  14. Februar 1987 (BGBl. I S. 507), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  15. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094),
  16. die Rückforderungs- und Ausschließungsverfahren. Außerdem wird aus dem Landkreis Bergstraße auf das Ausgleichsamt der Stadt Darmstadt auch die Zuständigkeit für die Gewährung von einmaligen Leistungen nach § 301b Lastenausgleichsgesetz übertragen.
(3)Aus dem Landkreis Waldeck-Frankenberg werden folgende Aufgaben auf das Ausgleichsamt des Schwalm-Eder-Kreises übertragen:
  1. die Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz,
  2. die Schadensfeststellung nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes,
  3. die Schadensberechnung nach dem Reparationsschädengesetz und die gesonderte Feststellung von Schäden gemäß § 50 desselben Gesetzes.
(4)Aus dem Wetteraukreis werden vorbehaltlich Satz 2 die Aufgaben des Ausgleichsamtes auf das Ausgleichsamt des Landkreises Gießen übertragen. Für die Archivierung der bis 30. Juni 2000 abgeschlossenen Sachakten sowie für Fälle, in denen die Aufbewahrungsfristen noch nicht abgelaufen sind, bleibt der Wetteraukreis zuständig.
(5)Aus dem Landkreis Groß-Gerau wird auf das Ausgleichsamt der Landeshauptstadt Wiesbaden aus dem Bereich des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes die Rückforderung von Ausgleichsleistungen nach § 349 in Verbindung mit den §§ 350a bis 350c des Lastenausgleichsgesetzes, einschließlich der sich daraus ergebenden Verfahren nach den §§ 342 und 360 des Lastenausgleichsgesetzes, übertragen.
(6)Aus dem Main-Taunus-Kreis wird auf das Ausgleichsamt der Landeshauptstadt Wiesbaden aus dem Bereich des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes die Schadensfeststellung einschließlich der Zuerkennung und Erfüllung der Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz, die Rückforderung von Ausgleichsleistungen nach den §§ 349 und 342, jeweils in Verbindung mit den §§ 350a bis 350c des Lastenausgleichsgesetzes, und die sich ergebenden Verfahren nach § 360 des Lastenausgleichsgesetzes sowie die Vorbereitung der Akten zur Archivierung übertragen. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 AusglBehOrgV HE 2001, vom 27.03.2001, gültig ab 01.01.2004 bis 28.04.2004 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2001, 183 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005822NN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=AusglBehOrgV_HE_!_4

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