Gesetz über die Aufnahme ausländischer Flüchtlinge und anderer Personen in der Fassung vom 23. April 2003 § 5 Erstattung von Aufwendungen (1) Die den Landkreisen und Gemeinden entstehenden Aufwendunge
n für die Aufnahme und Unterbringung von Personen nach § 1 werden in Form von festen Beträgen nach Anlage 1 für die Zeit vom
- Juli 1997 bis
- Dezember 1999, nach Anlage 2 für die Zeit vom
- Januar 2000 bis
- Dezember 2002 und nach Anlage 3 für die Zeit vom
- Januar 2003 bis
- Dezember 2003 abgegolten. Ab dem Jahr 2004 erhöhen sich die festen Beträge jährlich um 1,5 vom Hundert.
(2)Abweichend von Abs. 1 werden
- für die Aufnahme und Unterbringung von jungen Menschen die notwendigen Aufwendungen mit Ausnahme der Verwaltungskosten erstattet, wenn den Unterzubringenden Leistungen im Rahmen der Jugendhilfe zu gewähren sind, die Unterzubringenden als Minderjährige unbegleitet in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und keine Personensorgeberechtigten in der Bundesrepublik Deutschland haben; § 89d Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
- die Kosten für die gesundheitliche Betreuung und Versorgung von Flüchtlingen, soweit sie den Betrag von 10 226,- Euro je Person und Kalenderjahr übersteigen, erstattet. Die Erstattung erfolgt in diesen Fällen nach Einzelnachweis.
(3)Für Personen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und 7 sind die Erstattungen auf längstens zwei Jahre begrenzt. Für Personen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 sind die Erstattungen auf die Dauer ihrer Aufenthaltserlaubnis, längstens auf zwei Jahre, begrenzt.
(4)Die Festsetzung und Auszahlung des Erstattungsbetrages erfolgt kalendervierteljährlich. Maßgeblich für die Höhe der Erstattung ist die jeweils am
- Februar,
- Mai,
- August und
- November festgestellte Zahl der ausländischen Flüchtlinge, für die eine Erstattung nach diesem Gesetz gewährt wird. Zuständig für die Festsetzung und Auszahlung ist das Regierungspräsidium Darmstadt. Auf Antrag werden Abschlagszahlungen auf den Erstattungsbetrag gewährt. Sie dürfen 90 vom Hundert der im Abrechnungszeitraum zu erwartenden Erstattungen nicht übersteigen.
(5)Die Landesregierung passt die Beträge nach Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 durch Rechtsverordnung an, wenn und soweit dies unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung erforderlich ist; Verwaltungskosten werden dabei nicht berücksichtigt. Das für die Aufnahme ausländischer Flüchtlinge zuständige Ministerium entwickelt in Abstimmung mit den Kommunalen Spitzenverbänden ein datenverarbeitungsgestütztes Verfahren zur Feststellung der tatsächlichen Aufwendungen der Landkreise und Gemeinden. Weitere Fassungen dieser Norm § 5 AufnG HE 2003, vom 23.04.2003, gültig ab 01.01.2004 bis 31.12.2004 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2003, 126 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005828NN00000000009 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=AufnG_HE_!_5