Hessische Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (BO-ÖbVI) Vom 21. Oktober 1975 § 3 Voraussetzungen für die Zulassung
(1)Als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur darf nur zugelassen werden, wer 1. die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt, 2. das Abschlusszeugnis eines Studiums mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren besitzt, das zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes in der Fachrichtung Vermessungswesen oder des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes des Landes Hessen qualifiziert, 3. unter Ablegen der Laufbahnprüfung
- a)die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst in der Fachrichtung Vermessungswesen oder
- b)die Befähigung zum gehobenen vermessungstechnischen Dienst erworben hat, 4. nach dem Erwerb der Befähigung
- a)im Falle der Nr. 3 Buchst. a mindestens ein Jahr sechs Monate,
- b)im Falle der Nr. 3 Buchst. b mindestens fünf Jahre im Lande Hessen bei einer Behörde oder Person nach § 15 Abs. 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 6. September 2007 (GVBl. S. 548) überwiegend mit Vermessungsarbeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes beschäftigt gewesen ist; die Beschäftigung soll bis zu einem Zeitpunkt gedauert haben, der höchstens acht Jahre vom Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Zulassung zurückliegt. Mindestens sechs Monate dieser Tätigkeit sollen bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur abgeleistet worden sein; die Zulassungsbehörde ( § 4 Abs. 1 Satz 1 ) kann Ausnahmen zulassen; 5. den Beruf selbständig ausüben kann, 6. die erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzt (Abs. 3), 7. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht.
(2)Nicht zugelassen werden darf, wer
- das
- Lebensjahr überschritten hat,
- eine andere Erwerbstätigkeit selbständig oder unselbständig ausübt,
- in einem anderen Land bereits als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zugelassen ist,
- sich weigert, den vorgeschriebenen Eid zu leisten ( § 6 Abs. 1 ) oder ein an dessen Stelle zugelassenes Gelöbnis abzulegen ( § 6 Abs. 2 ).
(3)Die nach Abs. 1 Nr. 6 erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit ist dann nicht gegeben, wenn
- der Bewerber nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat oder wenn er die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft,
- der Bewerber die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder im ordentlichen Strafverfahren zu einer Strafe verurteilt worden ist, auf Grund der ein Beamter seine Beamtenrechte verliert, 2 . für den Bewerber zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch dann, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt,
- der Bewerber als Beamter im Wege des Disziplinarverfahrens aus dem Dienst entfernt worden ist oder als Angestellter durch Kündigung aus wichtigem Grund, der bei einem Beamten zur Entfernung aus dem Dienst führen würde, aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist,
- der Bewerber in Vermögensverfall geraten oder infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bewerbers eröffnet oder der Bewerber in das Schuldnerverzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozeßordnung) eingetragen ist,
- sich aus Tatsachen ergibt, daß dem Bewerber die erforderliche Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit fehlt oder daß seine Leistungen zu beanstanden sind,
- der Bewerber infolge eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte oder wegen einer Sucht nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 BO-ÖbVI, vom 20.12.2004, gültig ab 01.01.2005 bis 31.12.2007 § 3 BO-ÖbVI, vom 21.10.1975, gültig ab 01.01.2004 bis 31.12.2004 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1975, 236 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005832NN00000000010 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=%C3%96bVermIngBO_HE_!_3