Verordnung zur Ausführung des Hessischen Gesetzes zum Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen Vom 15. Juni 1992 § 2 (1) Für die Beschränkung der Ausgleichszahlung nach § 8 Abs. 1 des Hessische
n Gesetzes zum Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen werden folgende Höchstbeträge bestimmt: Mieten- stufe Wohnungs- größe Baujahr vor 1960 1960 - 1969 A *) B *) A *) B *) Euro je m 2 Wohnfläche höchstens ... Euro je Wohnung Euro je m 2 Wohnfläche höchstens ... Euro je Wohnung Euro je m 2 Wohnfläche höchstens ... Euro je Wohnung Euro je m 2 Wohnfläche höchstens ... Euro je Wohnung 1 bis 50 m 2 4,70 215 3,80 - 4,70 215 4,20 - mehr als 50 m 2 bis 80 m 2 4,30 312 4,00 288 4,30 312 4,20 296 mehr als 80 m 2 3,90 - 3,60 - 3,90 - 3,70 - 2 bis 50 m 2 5,60 250 4,60 225 6,40 265 4,90 235 mehr als 50 m 2 bis 80 m 2 5,00 376 4,50 344 5,30 376 4,70 360 mehr als 80 m 2 4,70 - 4,30 - 4,70 - 4,50 - 3 bis 50 m 2 6,40 285 5,00 245 7,10 300 5,80 255 mehr als 50 m 2 bis 80 m 2 5,70 440 4,90 376 6,00 448 5,10 - mehr als 80 m 2 5,50 - 4,70 - 5,60 - 5,10 - 4 bis 50 m 2 7,30 310 5,40 255 8,00 330 6,30 255 mehr als 50 m 2 bis 80 m 2 6,20 - 5,10 - 6,60 504 5,10 400 mehr als 80 m 2 6,20 - 5,10 - 6,30 - 5,00 - Mieten- stufe Wohnungs- größe Baujahr 1970 - 1979 1980-1989 1990-1999 2000 und später Euro je m 2 Wohnfläche höchstens ... Euro je Wohnung Euro je m 2 Wohnfläche höchstens ... Euro je Wohnung Euro je m 2 Wohnfläche höchstens ... Euro je Wohnung Euro je m 2 Wohnfläche höchstens ... Euro je Wohnung 1 bis 50 m 2 5,20 215 5,40 240 5,60 250 5,80 260 mehr als 50 m 2 bis 80 m 2 4,30 320 4,80 352 5,00 368 5,20 384 mehr als 80 m 2 4,00 - 4,40 - 4,60 - 4,80 - 2 bis 50 m 2 6,60 275 7,30 300 7,60 310 8,00 325 mehr als 50 m 2 bis 80 m 2 5,50 392 6,00 448 6,20 464 6,50 488 mehr als 80 m 2 4,90 - 5,60 - 5,80 - 6,10 - 3 bis 50 m 2 7,70 320 7,70 360 8,00 375 8,40 395 mehr als 50 m 2 bis 80 m 2 6,40 464 7,20 536 7,50 560 7,90 584 mehr als 80 m 2 5,80 - 6,70 - 7,00 - 7,30 - 4 bis 50 m 2 8,20 350 8,30 - 8,70 430 9,00 - mehr als 50 m 2 bis 80 m 2 7,00 528 8,30 632 8,60 664 9,00 688 mehr als 80 m 2 6,60 - 8,00 - 8,30 - 8,60 -
(2)Die Zugehörigkeit einer Gemeinde zu der jeweiligen Mietenstufe ergibt sich aus der Anlage .
(3)Enthält ein Mietspiegel im Sinne der §§ 558 c und 558 d des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung vom
- Januar 2002 (BGBl. I S. 45), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- April 2002 (BGBl. I S. 1239), für eine in Abs. 1 bezeichnete Wohnung einen niedrigeren Mittelwert der Mietspanne (ohne Betriebskosten) als den in Abs. 1 festgelegten Höchstbetrag, verringert sich der Höchstbetrag um den Unterschiedsbetrag. Bei Mietspiegeln mit Grundmieten und ausstattungsbedingten Zu- und Abschlagsbeträgen werden für die maßgebende Miete als Ausstattung nur Bad oder Dusche, WC (innerhalb der Wohnung) und Sammelheizung berücksichtigt.
(4)Hat ein Wohnungsinhaber seine Wohnung mit Zustimmung des Eigentümers oder sonstigen Verfügungsberechtigten auf eigene Kosten mit Bad, Dusche, WC oder Sammelheizung ausgestattet oder dem Eigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten die Kosten für eine solche Maßnahme erstattet, sind diese Ausstattungsmerkmale bei der Feststellung des Höchstbetrages nach Abs. 1 oder der ortsüblichen Vergleichsmiete nach Abs. 4 nicht zu berücksichtigen. Als Sammelheizung gilt auch eine Etagenheizung. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 AFWoGAV HE, vom 31.01.2008, gültig ab 01.07.2008 bis 31.12.2012 § 2 AFWoGAV HE, vom 15.06.1992, gültig ab 01.01.2004 bis 30.06.2005 Fußnoten *) Ausstattungsstandard: A = Bad oder Dusche, WC (innerhalb der Wohnung) und Sammelheizung B = sonstige Ausstattung Ausstattungsstandard: A = Bad oder Dusche, WC (innerhalb der Wohnung) und Sammelheizung B = sonstige Ausstattung Ausstattungsstandard: A = Bad oder Dusche, WC (innerhalb der Wohnung) und Sammelheizung B = sonstige Ausstattung Ausstattungsstandard: A = Bad oder Dusche, WC (innerhalb der Wohnung) und Sammelheizung B = sonstige Ausstattung Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005839NN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=AFWoGAV_HE_!_2