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§ 2 AFWoGAV HE Landesnorm Hessen Verordnung zur Ausführung des Hessischen Gesetzes zum Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen vom 15. Juni 19

Verordnung zur Ausführung des Hessischen Gesetzes zum Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen Vom 15. Juni 1992 § 2 (1) Für die Beschränkung der Ausgleichszahlung nach § 8 Abs. 1 des Hessische

n Gesetzes zum Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen werden folgende Höchstbeträge bestimmt: Mietenstufe Wohnungsgröße Baujahr vor 1960 1960-1969 A *) B *) A *) B *) Euro je m 2 Wohn-fl. höchstens ... Euro je Wohnung Euro je m 2 Wohn-fl. höchstens ... Euro je Wohnung Euro je m 2 Wohn-fl. höchstens ... Euro je Wohnung Euro je m 2 Wohn-fl. höchstens ... Euro je Wohnung 1 bis 50 m 2 5,00 225 4,20 - 5,00 225 4,50 - mehr als 50 m 2 bis 80 m 2 4,50 320 4,30 304 4,50 312 4,50 304 mehr als 80 m 2 4,00 - 3,80 - 3,90 - 3,80 - 2 bis 50 m 2 6,00 260 5,00 245 6,80 275 5,30 255 mehr als 50 m 2 bis 80 m 2 5,20 384 4,90 368 5,50 384 5,10 376 mehr als 80 m 2 4,80 - 4,60 - 4,80 - 4,70 - 3 bis 50 m 2 6,90 300 5,50 265 7,50 315 6,30 275 mehr als 50 m 2 bis 80 m 2 6,00 456 5,30 400 6,30 464 5,50 432 mehr als 80 m 2 5,70 - 5,00 - 5,80 - 5,40 - 4 bis 50 m 2 7,80 325 6,00 275 8,50 345 6,90 275 mehr als 50 m 2 bis 80 m 2 6,50 512 5,50 432 6,90 520 5,50 424 mehr als 80 m 2 6,40 - 5,40 - 6,50 - 5,30 - Mietenstufe Wohnungsgröße Baujahr 1970-1979 1980-1989 1990-1999 2000 und später Euro je m 2 Wohn-fl. höchstens ... Euro je Wohnung Euro je m 2 Wohn-fl. höchstens ... Euro je Wohnung Euro je m 2 Wohn-fl. höchstens ... Euro je Wohnung Euro je m 2 Wohn-fl. höchstens ... Euro je Wohnung 1 bis 50 m 2 5,50 225 5,60 250 5,80 260 6,10 270 mehr als 50 m 2 bis 80 m 2 4,50 328 5,00 360 5,20 376 5,40 392 mehr als 80 m 2 4,10 - 4,50 - 4,70 - 4,90 - 2 bis 50 m 2 7,00 290 7,60 305 8,00 320 8,30 335 mehr als 50 m 2 bis 80 m 2 5,80 400 6,10 448 6,40 472 6,70 488 mehr als 80 m 2 5,00 - 5,60 - 5,90 - 6,10 - 3 bis 50 m 2 8,10 335 8,00 370 8,40 390 8,70 405 mehr als 50 m 2 bis 80 m 2 6,70 472 7,40 544 7,80 568 8,10 592 mehr als 80 m 2 5,90 - 6,80 - 7,10 - 7,40 - 4 bis 50 m 2 8,70 365 8,60 425 9,00 445 9,40 460 mehr als 50 m 2 bis 80 m 2 7,30 544 8,50 640 8,90 672 9,20 696 mehr als 80 m 2 6,80 - 8,00 - 8,40 - 8,70 -

(2)Die Zugehörigkeit einer Gemeinde zu der jeweiligen Mietenstufe ergibt sich aus der Anlage .
(3)Enthält ein Mietspiegel im Sinne der §§ 558 c und 558 d des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung vom
  1. Januar 2002 (BGBl. I S. 45), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. April 2002 (BGBl. I S. 1239), für eine in Abs. 1 bezeichnete Wohnung einen niedrigeren Mittelwert der Mietspanne (ohne Betriebskosten) als den in Abs. 1 festgelegten Höchstbetrag, verringert sich der Höchstbetrag um den Unterschiedsbetrag. Bei Mietspiegeln mit Grundmieten und ausstattungsbedingten Zu- und Abschlagsbeträgen werden für die maßgebende Miete als Ausstattung nur Bad oder Dusche, WC (innerhalb der Wohnung) und Sammelheizung berücksichtigt.
(4)Hat ein Wohnungsinhaber seine Wohnung mit Zustimmung des Eigentümers oder sonstigen Verfügungsberechtigten auf eigene Kosten mit Bad, Dusche, WC oder Sammelheizung ausgestattet oder dem Eigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten die Kosten für eine solche Maßnahme erstattet, sind diese Ausstattungsmerkmale bei der Feststellung des Höchstbetrages nach Abs. 1 oder der ortsüblichen Vergleichsmiete nach Abs. 3 nicht zu berücksichtigen.
(5)Als Sammelheizung gilt eine Heizungsanlage, bei der an einer Stelle des Gebäudes (Zentralheizung), der Wirtschaftseinheit (Blockheizung) oder der Wohnung (Etagenheizung) ein Wärmeträger - insbesondere Wasser - mit Hilfe beliebiger Energiearten (zum Beispiel Kohle, Öl, Gas, Strom) erwärmt wird und an die die Wohn- und Schlafräume der Wohnungen angeschlossen sind. Als Sammelheizung gelten auch die Versorgung durch eigenständige gewerbliche Wärmelieferung, Nachtstromspeicherheizungen, Gaseinzelöfen, Kachelofen-Mehrraumheizungen und zentral versorgte Öl-Einzelofenheizungen. Wurde eine Wohnung so umfangreich modernisiert, dass sie nach Ausstattung und Beschaffenheit nahezu einem Neubau entspricht, ist sie ab dem Jahr des Abschlusses der Modernisierungsmaßnahmen in die diesem Jahr entsprechende Baualtersklasse einzuordnen. Die Sätze 1 bis 3 gelten sowohl für die Anwendung der Tabelle der Höchstbeträge in Abs. 1 als auch für die Anwendung eines Mietspiegels zur Beschränkung der Ausgleichszahlung. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 AFWoGAV HE, vom 21.06.2005, gültig ab 01.07.2005 bis 30.06.2008 § 2 AFWoGAV HE, vom 15.06.1992, gültig ab 01.01.2004 bis 30.06.2005 Fußnoten *) Ausstattungsstandard: A = Bad oder Dusche (WC innerhalb der Wohnung) und Sammelheizung B = sonstige Ausstattung Ausstattungsstandard: A = Bad oder Dusche (WC innerhalb der Wohnung) und Sammelheizung B = sonstige Ausstattung Ausstattungsstandard: A = Bad oder Dusche (WC innerhalb der Wohnung) und Sammelheizung B = sonstige Ausstattung Ausstattungsstandard: A = Bad oder Dusche (WC innerhalb der Wohnung) und Sammelheizung B = sonstige Ausstattung Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005839NN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=AFWoGAV_HE_!_2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.