← Deutschland

§ 1 BauprüfVO Landesnorm Hessen - Prüfämter, Prüfingenieurin und Prüfingenieur für Baustatik Verordnung über die bautechnische Prüfung baulicher Anlag

Verordnung über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen (Bautechnische Prüfungsverordnung - BauprüfVO) Vom 28. Oktober 1994 § 1 Prüfämter, Prüfingenieurin und Prüfingenieur für Baustatik (1) Die u

ntere Bauaufsichtsbehörde kann die Prüfung der Standsicherheitsnachweise (bautechnische Prüfung) einem Prüfamt für Baustatik (Prüfamt) oder einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur für Baustatik (prüfberechtigte Person) übertragen. Die Übertragung kann auch Prüfungen des bautechnischen Schall- und Wärmeschutzes, des konstruktiven Brandschutzes und des Schutzes gegen Erdbeben einschließen. Die untere Bauaufsichtsbehörde kann ferner Teile der Bauüberwachung einem Prüfamt oder einer prüfberechtigten Person übertragen. Beim vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 67 der Hessischen Bauordnung hat die untere Bauaufsichtsbehörde nur die prüfberechtigte Person oder ein Prüfamt zu benennen und den Umfang der Prüfung nach Satz 1 und 2 festzulegen.

(2)Entwürfe für bauliche Anlagen und Bauteile, die in derselben Ausführung oder in unterschiedlicher Ausführung, aber nach einem bestimmten System und aus bestimmten Bauteilen an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden sollen (Typenentwürfe), sind nur durch ein Prüfamt zu prüfen. Das Prüfamt kann Aufträge zur Prüfung von Typenentwürfen (Typenprüfung) von Dritten annehmen.
(3)Prüfamt ist die Hessische Landesprüfstelle für Baustatik in Darmstadt. Andere Prüfämter sowie prüfberechtigte Personen bedürfen der Anerkennung der obersten Bauaufsichtsbehörde. Auf die Anerkennung besteht kein Anspruch. Die Anerkennung als prüfberechtigte Person begründet keinen Anspruch auf Erteilung von Prüfaufträgen durch die Bauaufsichtsbehörden.
(4)Prüfämter und prüfberechtigte Personen sind für die Richtigkeit und Vollständigkeit der bautechnischen Prüfung verantwortlich. Einer Nachprüfung des Prüfergebnisses durch die Bauaufsichtsbehörde bedarf es nicht, sofern nicht offensichtliche Unstimmigkeiten erkennbar sind.
(5)Die Prüfämter müssen mit befähigten Ingenieurinnen oder Ingenieuren besetzt sein und von im Bauingenieurwesen besonders vorgebildeten und erfahrenen Bediensteten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes geleitet werden.
(6)Die Hessische Landesprüfstelle für Baustatik übt die Fachaufsicht über die prüfberechtigten Personen aus; die Fachaufsicht über die Hessische Landesprüfstelle für Baustatik und die anderen Prüfämter wird von der obersten Bauaufsichtsbehörde wahrgenommen.
(7)Wer als prüfberechtigte Person anerkannt ist, hat sich bei Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Verordnung als "Prüfingenieurin für Baustatik" oder "Prüfingenieur für Baustatik" zu bezeichnen. Andere Personen dürfen diese Bezeichnung nicht führen.
(8)Andere privatrechtliche Prüfaufträge, wie eine Bauüberwachung im Vereinfachten Genehmigungsverfahren, werden von dieser Verordnung nicht erfaßt. Weitere Fassungen dieser Norm § 1 BauprüfVO, vom 17.10.2005, gültig ab 27.10.2005 bis 31.12.2006 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1994, 655 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005842NN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BauPr%C3%BCfV_HE_!_1

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.