Verordnung über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen (Bautechnische Prüfungsverordnung - BauprüfVO) Vom 28. Oktober 1994 § 3 Prüfpflichten (1) Prüfämter und prüfberechtigte Personen haben ihre
Prüftätigkeit unparteiisch und gewissenhaft nach den bauaufsichtlichen Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik, über die sie sich stets auf dem laufenden zu halten haben, auszuüben.
(2)Prüfberechtigte Personen dürfen sich der Mithilfe bei ihnen angestellter, befähigter und zuverlässiger Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die ihrer unmittelbaren Aufsicht unterstehen, bedienen. Deren Zahl muß so begrenzt sein, daß sie deren Tätigkeit in vollem Umfang überwachen können. Prüfberechtigte Personen dürfen sich nur durch andere prüfberechtigte Personen derselben Fachrichtung ( § 5 ) vertreten lassen. Sie dürfen als prüfberechtigte Personen keine Zweigniederlassung unterhalten.
(3)Prüfämter und prüfberechtigte Personen können fehlende Berechnungen und Zeichnungen unmittelbar bei der Bauherrschaft oder unter Verständigung der Bauherrschaft unmittelbar bei der Person, die den Entwurf oder die Berechnungen erstellt hat, anfordern; bei Prüfverfahren nach § 78 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und 3 der Hessischen Bauordnung sind diese Unterlagen unmittelbar anzufordern. Bei Vorlage bautechnischer Unterlagen, die von mehreren Personen erstellt sind, können sie von der Bauherrschaft ferner verlangen, daß diese zuvor durch eine gesamtverantwortliche Person koordiniert werden. Sie können auch veranlassen, daß die Bauherrschaft oder die Person, die die Pläne oder die Berechnungen erstellt hat, etwaige Beanstandungen ausräumt. Erforderliche Nachträge sind ebenfalls zu prüfen.
(4)Prüfämter und prüfberechtigte Personen haben nach Vorliegen der Voraussetzungen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Berechnungen und Zeichnungen zu bestätigen. Zur Bestätigung gehören der Prüfbericht und eine Ausfertigung der geprüften bautechnischen Nachweise. In dem Prüfbericht haben sie auch auf Besonderheiten hinzuweisen, die bei der Erteilung der Baugenehmigung oder bei der Bauausführung oder Bauüberwachung zu beachten sind. Sollen Bauprodukte verwendet oder Bauarten angewendet werden, für die nach der Hessischen Bauordnung oder nach einer auf ihrer Grundlage ergangenen Rechtsvorschrift eine Zustimmung im Einzelfall erforderlich ist, hat das Prüfamt oder die prüfberechtigte Person die untere Bauaufsichtsbehörde zu benachrichtigen. Bei Prüfverfahren nach § 78 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und 3 der Hessischen Bauordnung sind Bescheinigungen sind Bestätigungen nur auszufertigen, wenn die geprüften Anforderungen ohne Vorbehalte und Bedingungen erfüllt sind.
(5)Die Prüfberichte und alle geprüften Unterlagen sind nach Abschluß der Prüfung von den Prüfämtern und den prüfberechtigten Personen der Bauaufsichtsbehörde zur Archivierung zuzuleiten. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 BauprüfVO, vom 28.10.1994, gültig ab 01.01.2004 bis 26.10.2005 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1994, 655 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005842NN00000000010 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BauPr%C3%BCfV_HE_!_3