Verordnung über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen (Bautechnische Prüfungsverordnung - BauprüfVO) Vom 28. Oktober 1994 § 6 Voraussetzungen für die Anerkennung (1) Anerkannt werden kann, wer 1
. das
- Lebensjahr vollendet und das
- Lebensjahr im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht überschritten hat und die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union hat,
- das Studium des Bauingenieurwesens an einer Technischen Universität, Hochschule oder Fachhochschule in der Europäischen Union oder an einer als gleichwertig anerkannten Lehranstalt mit Erfolg abgeschlossen hat und sich mindestens zehn Jahre mit der Anfertigung von Standsicherheitsnachweisen und mit der bautechnischen Prüfung baulicher Anlagen befaßt hat; innerhalb dieser Zeit muß mindestens ein Jahr die Tätigkeit in örtlicher Bauüberwachung ausgeübt worden sein; eine Prüftätigkeit wird nur bis höchstens fünf Jahre, eine Tätigkeit in örtlicher Bauüberwachung nur bis höchsten drei Jahre und beide Tätigkeiten werden insgesamt bis höchstens sechs Jahre angerechnet,
- im Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens zwei Jahren als selbständige freischaffende oder Beratende Ingenieurin oder als selbständiger freischaffender oder Beratender Ingenieur tätig war,
- die für die Aufgaben einer prüfberechtigten Person erforderlichen Sachkenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Baustatik, auf den Gebieten des Schall- und Wärmeschutzes, des konstruktiven Brandschutzes und des Schutzes gegen Erdbeben besitzt und durch die Leistungen als Ingenieurin oder Ingenieur überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen hat,
- nach der Persönlichkeit dafür Gewähr bietet, den Aufgaben einer prüfberechtigten Person gewachsen zu sein und sie ordnungsgemäß im Sinne des § 3 Abs. 1 zu erfüllen und
- nach § 7 Abs. 2 Nr. 9 ausreichend haftpflichtversichert ist.
(2)Die Anerkennung ist zu versagen, wenn die antragstellende Person
- im öffentlichen Dienst tätig ist; das gilt unbeschadet Abs. 1 Nr. 3 nicht für Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer,
- infolge Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht besitzt,
- als Unternehmerin oder Unternehmer in der Bauwirtschaft tätig ist,
- an einem Unternehmen der Bauwirtschaft tätig beteiligt ist oder zu einem solchen Unternehmen in enger wirtschaftlicher Bindung steht,
- in einem sonstigen Abhängigkeitsverhältnis steht, das die unparteiiche Prüftätigkeit beeinflussen kann,
- durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt ist oder
- wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist und sich aus dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, daß sie zur Erfüllung der Aufgaben einer prüfenden Person nicht geeignet ist.
(3)Die Anerkennung kann versagt werden, wenn zu erwarten ist, daß die antragstellende Person neben der Prüftätigkeit andere Tätigkeiten in solchem Umfang ausüben wird, daß die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Pflichten als prüfberechtigte Person, insbesondere der Überwachungspflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 2 , nicht gewährleistet ist.
(4)Die Anerkennung kann befristet, bedingt, unter Auflagen und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1994, 655 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005842NN00000000016 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BauPr%C3%BCfV_HE_!_6