Verordnung über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen (Bautechnische Prüfungsverordnung - BauprüfVO) Vom 28. Oktober 1994 § 8 Beirat (1) Vor der Entscheidung über die Anerkennung holt das Regier
ungspräsidium Darmstadt ein Gutachten über die fachliche Eignung der antragstellenden Person ein. Das Gutachten wird von einem bei der obersten Bauaufsichtsbehörde gebildeten Beirat erstattet. Das Gutachten ist zu begründen und von der den Vorsitz führenden Person zu unterschreiben.
(2)Die antragstellende Person hat dem Beirat ihre Kenntnisse auf den in § 6 Abs. 1 Nr. 4 genannten Gebieten schriftlich unter Aufsicht nachzuweisen. Bei Nichtbestehen darf der schriftliche Nachweis innerhalb von zehn Jahren höchstens zweimal wiederholt werden. Satz 1 gilt nicht für Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer der Besoldungsgruppe C 4, die die Anerkennung für die Fachrichtung beantragt haben, in der sie in dieser Besoldungsgruppe ihre Lehrtätigkeit ausüben.
(3)Der Beirat besteht aus der den Vorsitz führenden Person, ihrer Stellvertretung und den weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder des Beirates werden von der obersten Bauaufsichtsbehörde auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Dabei wird für jede Fachrichtung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 eine leitende Person bestimmt, die in ihrer Fachrichtung die Aufgaben für den schriftlichen Nachweis der Kenntnisse vorbereitet und deren Bearbeitung auswertet. Diese Personen können die Vorbereitung von Aufgaben für den schriftlichen Nachweis der Kenntnisse und deren Auswertung, soweit sie diese nicht selbst übernehmen, anderen Mitgliedern des Beirates übertragen. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig, an Weisungen nicht gebunden und zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet.
(4)Die Mitglieder des Beirates haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung, auf eine Reisekostenvergütung nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften und auf Ersatz sonstiger Auslagen. Als Aufwandsentschädigung erhalten 1. für jede Zusammenkunft des Beirates
- a)die den Vorsitz führende Person 150 Euro,
- b)die übrigen Mitglieder je 125 Euro, 2. die Mitglieder nach Abs. 3 Satz 3 und 4
- a)für die Vorbereitung der Aufgaben nach Abs. 3 Satz 3 und 4 900 Euro,
- b)für deren Auswertung je antragstellende Person 75 Euro, 3. die Mitglieder, die die Aufsicht über den schriftlichen Nachweis nach Abs. 2 Satz 1 führen, zusätzlich 125 Euro. Satz 2 Nr. 1 Buchst. a. gilt auch für die Stellvertretung der den Vorsitz führenden Person, wenn sie die Vertretung während der ganzen Zusammenkunft ausführt. Werden die Tätigkeiten des Beirats innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeführt, erhalten Bedienstete des öffentlichen Dienstes keine Aufwandsentschädigung. Die Kosten nach Satz 1 und 2 tragen die antragstellenden Personen anteilmäßig.
(5)Das Regierungspräsidium Darmstadt für Baustatik nimmt die Aufgaben einer Geschäftsstelle wahr. Es hat die Sitzungen des Beirates vorzubereiten und an diesen teilzunehmen. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann an den Sitzungen des Beirats teilnehmen. Weitere Fassungen dieser Norm § 8 BauprüfVO, vom 28.10.1994, gültig ab 01.01.2004 bis 26.10.2005 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1994, 655 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005842NN00000000020 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BauPr%C3%BCfV_HE_!_8