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§ 13 BauprüfVO Landesnorm Hessen - Anrechenbare Kosten und Gebührenzonen Verordnung über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen (Bautechnische Pr

Verordnung über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen (Bautechnische Prüfungsverordnung - BauprüfVO) Vom 28. Oktober 1994 § 13 Anrechenbare Kosten und Gebührenzonen (1) Die anrechenbaren Kosten

sind bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen sowie bei Ingenieurbauten mit den durchschnittlichen Rohbaukosten je m 3 umbauten Raumes zu ermitteln, die von der obersten Bauaufsichtsbehörde nach dem für ihren Bereich geltenden Verwaltungskostenverzeichnis der Verwaltungskostenordnung jährlich im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekanntgegeben werden.

(2)Für die nicht in der jährlichen Bekanntmachung nach Abs. 1 aufgeführten baulichen Anlagen sind die anrechenbaren Kosten die voraussichtlichen Kosten nach § 62 Abs. 4 oder 6 Nr. 1 bis 12 und bei erhöhtem Arbeitsaufwand die vollen Kosten nach § 62 Abs. 8 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der Fassung vom
  1. März 1991 (BGBl. I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. November 2001 (BGBl. I S. 2992). Zu den anrechenbaren Kosten zählen auch Dämmstoffe und die nicht in den Kosten nach Satz 1 enthaltenen Kosten für Bauteile, für die ein Standsicherheitsnachweis geprüft werden muß. Bei Umbauten sind auch die Kosten für Abbrucharbeiten anrechenbar. Nicht anrechenbar sind die auf die Kosten nach Satz 1 bis 3 entfallende Umsatzsteuer und die in § 62 Abs. 7 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure genannten Kosten. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten nach § 62 Abs. 6 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ist von den Kosten auszugehen, die ortsüblich im Zeitpunkt der Auftragserteilung für die Herstellung der baulichen Anlagen erforderlich sind.
(3)Die anrechenbaren Kosten sind jeweils auf volle tausend Euro aufzurunden, wenn die Hunderter 500 Euro und mehr betragen, ansonsten ist auf volle tausend Euro abzurunden. In Deutsche Mark angegebene anrechenbare Kosten sind mittels Teilung durch 1,95583 in Euro umzurechnen.
(4)Gebührenzonen sind die Honorarzonen nach § 63 Abs. 1 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure.
(5)Mit dem Prüfauftrag teilt die untere Bauaufsichtsbehörde der prüfberechtigten Person die anrechenbaren Kosten und die für die Gebührenberechnung anzuwendende Gebührenzone sowie etwaige Zuschläge nach § 15 Abs. 2 bis 4 mit. Die prüfberechtigte Person und die Bauaufsichtsbehörde können bis zur Abrechnung des Entgelts die Berichtigung der anrechenbaren Kosten, der Gebührenzone oder des Zuschlags verlangen oder einen besonders gelagerten Fall ( § 15 Abs. 5 ) geltend machen oder zugestehen. Weitere Fassungen dieser Norm § 13 BauprüfVO, vom 28.10.1994, gültig ab 01.01.2004 bis 26.10.2005 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1994, 655 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005842NN00000000030 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BauPr%C3%BCfV_HE_!_13

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