← Deutschland

§ 15 BauprüfVO Landesnorm Hessen - Höhe Gebühren Verordnung über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen (Bautechnische Prüfungsverordnung - Baupr

Verordnung über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen (Bautechnische Prüfungsverordnung - BauprüfVO) Vom 28. Oktober 1994 § 15 Höhe Gebühren (1) Die prüfberechtigte Person erhält 1. für die Prüf

ung der statischen Berechnung die volle Gebühr,

  1. für die Prüfung von Konstruktionszeichnungen in statischer und konstruktiver Hinsicht 60 v. H. der vollen Gebühr,
  2. für die Prüfung a. de bautechnischen Nachweise aa. des Schallschutzes 10 v. H. der vollen Gebühr, bb. des Wärmeschutzes 10 v. H. der vollen Gebühr, cc. des konstruktiven Brandschutzes 10 v. H. der vollen Gebühr, b. der konstruktiven Gestaltung und der rechnerischen Nachweise zum Schutz gegen Erdbeben aa. bei Anwendungdes Näherungsverfahrens 10 v. H. der vollen Gebühr, bb. bei genauem Nachweis 30 v. H. der vollen Gebühr,
  3. für die Prüfungvon Nachträgen zu a. den Berechnungen oder Fehlern bei einem Umfang des Nachtrags von mehr als 5 v. H. der Hauptberechnung eine volle Gebühr vervielfacht mit dem Verhältnis des Umfangs der Nachtragsberechnung zum Umfang der Hauptberechnung, b. den Konstruktionszeichnungen 50 v. H. der vollen Gebühr vervielfacht mit dem Verhältnis des Umfangs des Nachtrags zum Umfang der ursprünglichen Konstruktionszeichnungen,
  4. für eine Lastvorprüfung auf besondere Veranlassung der Bauherrschaft zwecks Beschleunigung des Ausführungsbeginns von Gründung und sonstigen unteren Bauteilen, wenn a. eine vollständige statische Berechnung vorliegt, aber eine Zusammenstellung der Lasten, die auf die unteren Bauteile einwirken, nicht gesondert eingereicht wird, so daß zunächst die prüfberechtigte Person die Lastenprüfung auf Grundeigener Lastenzusammenstellung vornehmen muß, 30 v. H. der vollen Gebühr zusätzlich, b. eine besondere Lastenberechnung und die statische Berechnung mindestens für die unteren Bauteile eingereicht wird 15 v. H. der vollen Gebühr zusätzlich,
  5. für die Prüfung einer Grundsatzstatik als Voraussetzung der Erteilung einer Baugenehmigung unterder Auflage der nachträglichen Erstellung eines kompletten Standsicherheitsnachweises 15 v. H. der vollen Gebühr,
  6. für die Gesamtüberwachung einer Baumaßnahme in statisch-konstruktiver Hinsicht 50 v.H. der vollen Gebühr.

(2)Für die Prüfung von Standsicherheitsnachweisen nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 bei Umbauten und Aufstockungen kann je nach dem zusätzlichen Aufwand ein Zuschlag bis zur Hälfte der sonst zu erhebenden Gebühren vergütet werden.
(3)Für die Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Werkstattzeichnungen des Metall- und Holzbaus anstatt der üblichen Konstruktionszeichnungen kann der Anteil nach Abs. 1 Nr. 2 bis auf Dreiviertel der vollen Gebühr erhöht werden.
(4)Werden Standsicherheitsnachweise in Teilabschnitten vorgelegt und wird dadurch der Prüfaufwand erheblich erhöht, so kann ein Zuschlag bis zur Hälfte der sonst zu erhebenden Gebühren vergütet werden. Dies gilt nicht für Teilabschnitte, die einen Wert von 150 000 Euro anrechenbarer Kosten überschreiten.
(5)In besonders gelagerten Fällen können abweichend von Abs. 1 bis 4 Gebühren berechnet werden, die den besonderen Schwierigkeitsgrad oder den erweiterten Umfang einer Leistung angemessen berücksichtigen.
(6)Nach dem Zeitaufwand werden vergütet
  1. Leistungen, die durch anrechenbare Kosten nicht zu erfassende bauliche Anlagen oder Bauteile zum Gegenstand haben oder bei denen über die anrechenbaren Kosten keine angemessenen Gebühren ermittelt werden können,
  2. einzelne Leistungen im Rahmen der Bauüberwachung, jedoch nicht mehr als die Gebühr nach Abs. 1 Nr. 7,
  3. Untersuchungen bestehender baulicher Anlagen auf ihre Standsicherheit,
  4. die Prüfung statischer Nachweise für Zwischenzustände bei Abbruchvorhaben,
  5. Leistungen nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 für Gerüste und weitere Baubehelfe, soweit ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist,
  6. Leistungen für bauliche Anlagen, deren anrechenbare Kosten unter 10 000 Euro liegen, höchstens jedoch bis zur entsprechenden Gebühr für bauliche Anlagen mit anrechenbaren Kosten von 10 000 Euro,
  7. nicht vollständig zu Ende geführte Prüfungen mit Ausnahme der nach § 2 Abs. 4 zurückgezogenen und
  8. sonstige Leistungen, die in Abs. 1 bis 5 nicht aufgeführt sind. Bei der Berechnung der Gebühr ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Gebühr für jede Arbeitsstunde beträgt 72,50 Euro.
(7)Umfaßt ein Prüfauftrag mehrere bauliche Anlagen mit gleichen Standsicherheitsnachweisen und gleichen bautechnischen Nachweisen des Schall- und Wärmeschutzes, des konstruktiven Brandschutzes und des Schutzes gegen Erdbeben, so ermäßigen sich die Gebühren nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sowie nach Abs. 2 bis 5 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf ein Zehntel, wenn die Nachweise gleichzeitig vorgelegt werden. Die Gebühren ermäßigen sich auf die Hälfte, wenn die Nachweise nicht gleichzeitig vorgelegt werden.
(8)Die Gebühr schließt die Umsatzsteuer ein. Bei Prüfverfahren nach § 78 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und 3 der Hessischen Bauordnung ist die Umsatzsteuer auszuweisen. Weitere Fassungen dieser Norm § 15 BauprüfVO, vom 28.10.1994, gültig ab 01.01.2004 bis 26.10.2005 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1994, 655 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005842NN00000000033 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BauPr%C3%BCfV_HE_!_15

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.