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§ 2 HausPrüfVO Landesnorm Hessen - Prüfungen, Prüffristen Verordnung über die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden (HausPrüfV

Verordnung über die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden (HausPrüfVO) Vom 12. August 1991 § 2 Prüfungen, Prüffristen (1) Die in der Anlage aufgeführten haustechnischen Anlagen

und Einrichtungen müssen von bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen oder von Sachkundigen entsprechend der Anlage auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden, und zwar

  1. auf Veranlassung und auf Kosten des Bauherrn in den Fällen der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme,
  2. auf Veranlassung und auf Kosten des Betreibers in den übrigen Fällen. Die Prüfungen nach Satz 1 sind nicht erforderlich, soweit amtliche Prüfungen oder Prüfungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften an den haustechnischen Anlagen oder Einrichtungen durchgeführt werden, die die Feststellung ihrer Wirksamkeit und ihrer Betriebssicherheit einschließen.

(2)Die untere Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die in der Anlage aufgeführten wiederkehrenden Prüffristen verkürzen, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Sie kann bei Schadensfällen oder wesentlichen Mängeln an den haustechnischen Anlagen oder Einrichtungen im Einzelfall weitere Prüfungen anordnen. Die untere Bauaufsichtsbehörde und die örtliche Brandschutzdienststelle sind berechtigt, an den Prüfungen teilzunehmen.
(3)Für die Prüfungen hat der Bauherr oder der Betreiber (Auftraggeber) die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeignete Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten oder dem Sachverständigen oder Sachkundigen auf Anforderung zuzuleiten. Der Auftraggeber hat dem Sachverständigen oder Sachkundigen Zugang zu den Einrichtungen und Anlagen zu gestatten.
(4)Der Sachverständige oder Sachkundige hat dem Auftraggeber einen Bericht über das Ergebnis der Prüfungen vorzulegen und eine angemessene Frist zur Beseitigung gegebenenfalls festgestellter Mängel aufzugeben; der Bauherr oder der Betreiber hat die festgestellten Mängel fristgerecht zu beseitigen. Der Sachverständige oder Sachkundige hat sich von der Beseitigung wesentlicher Mängel zu überzeugen und hierfür eine ergänzende Bescheinigung auszustellen.
(5)Stellt der Sachverständige oder Sachkundige bei der Durchführung der Prüfung eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit fest, hat er die untere Bauaufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten.
(6)Der Bauherr hat die Berichte und Bescheinigungen nach Abs. 4 vor der ersten Inbetriebnahme der unteren Bauaufsichtsbehörde zu übersenden. Die Berichte und Bescheinigungen über wiederkehrende Prüfungen sind vom Betreiber über einen Zeitraum von zehn Jahren aufzubewahren und auf Verlangen der unteren Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. In die Berichte und Bescheinigungen ist bei anderen Sicherheitsüberprüfungen Einsicht zu gewähren. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1991, 267 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005843NN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=HausPr%C3%BCfV_HE_!_2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.