Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches in der Fassung vom 21. Februar 1990 § 3 Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse (1) Die Aufgaben der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses werden 1.
in den kreisfreien Städten und kreisangehörigen Gemeinden, für deren Bereich Gutachterausschüsse gebildet sind, dem Magistrat,
- in den Landkreisen dem Landrat als Behörde der Landesverwaltung übertragen. Der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses obliegt nach Weisung des Vorsitzenden neben den Verwaltungsaufgaben insbesondere die
- Einrichtung und Führung der Kaufpreissammlungen einschließlich ergänzender Datensammlungen, wie Sammlungen über Einnahmen und Ausgaben der Grundstücksbewirtschaftung,
- Auswertung der Urkunden nach § 195 Abs. 1 des Baugesetzbuches und Übernahme der Daten in die Kaufpreissammlung,
- Erteilung von Auskünften aus der Kaufpreissammlung, über Bodenrichtwerte und sonstige Daten zur Wertermittlung und Veröffentlichung sonstiger Daten,
- Erhebung, Ableitung, Fortschreibung und Veröffentlichung sonstiger Daten für die Aufgaben nach § 199 Abs. 2 Nr. 4 des Baugesetzbuches,
- Vorbereitung der Wertermittlungen wie Gutachten, Bodenrichtwerte, Übersichten nach § 14 Abs. 1, Anfangs- und Endwerte nach §§ 154 und 166 des Baugesetzbuches,
- Vorbereitung von Gutachten über Miet- und Pachtwerte,
- Erstellen von Mietwertübersichten,
- Aufbereitung der Bodenrichtwerte für die Mitteilung nach § 14 Abs. 1 bis 5 und 7, sowie die Veranlassung ihrer Bekanntmachung nach § 13 Abs. 6,
- Anpassung von Gutachten an die allgemeine Änderung von Werten, soweit dem Antragsteller das Tätigwerden nur der Geschäftsstelle genügt,
- Festsetzung von Verwaltungsgebühren und Entschädigungen.
(2)Der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses obliegt nach Weisung des Vorsitzenden neben den Verwaltungsaufgaben insbesondere die
- Einrichtung und Führung der Kaufpreissammlungen einschließlich ergänzender Datensammlungen, wie Sammlungen über Einnahmen und Ausgaben der Grundstücksbewirtschaftung,
- Auswertung der Urkunden nach § 195 Abs. 1 des Baugesetzbuches und Übernahme der Daten in die Kaufpreissammlung,
- Erteilung von Auskünften aus der Kaufpreissammlung, über Bodenrichtwerte und sonstige Daten zur Wertermittlung und Veröffentlichung sonstiger Daten,
- Erhebung, Ableitung, Fortschreibung und Veröffentlichung sonstiger Daten für die Aufgaben nach § 199 Abs. 2 Nr. 4 des Baugesetzbuches,
- Vorbereitung der Wertermittlungen wie Gutachten, Bodenrichtwerte, Übersichten nach § 14 Abs. 1, Anfangs- und Endwerte nach §§ 154 und 166 des Baugesetzbuches,
- Vorbereitung von Gutachten über Miet- und Pachtwerte,
- Erstellen von Mietwertübersichten,
- Aufbereitung der Bodenrichtwerte für die Mitteilung nach § 14 Abs. 1 bis 5 und 7, sowie die Veranlassung ihrer Bekanntmachung nach § 13 Abs. 6,
- Anpassung von Gutachten an die allgemeine Änderung von Werten, soweit dem Antragsteller das Tätigwerden nur der Geschäftsstelle genügt,
- Festsetzung von Verwaltungsgebühren und Entschädigungen. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 BauGBDV HE, vom 20.12.2004, gültig ab 01.01.2005 bis 26.04.2007 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1990, 43 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005844NN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BauGBDV_HE_!_3