← Deutschland

§ 3 BauGBDV HE Landesnorm Hessen - Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches in der Fassung vom 21. Febr

Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches in der Fassung vom 21. Februar 1990 § 3 Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse (1) Die Aufgaben der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses werden 1.

in den kreisfreien Städten und kreisangehörigen Gemeinden, für deren Bereich Gutachterausschüsse gebildet sind, dem Magistrat,

  1. in den Landkreisen dem Landrat als Behörde der Landesverwaltung übertragen. Der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses obliegt nach Weisung des Vorsitzenden neben den Verwaltungsaufgaben insbesondere die
  2. Einrichtung und Führung der Kaufpreissammlungen einschließlich ergänzender Datensammlungen, wie Sammlungen über Einnahmen und Ausgaben der Grundstücksbewirtschaftung,
  3. Auswertung der Urkunden nach § 195 Abs. 1 des Baugesetzbuches und Übernahme der Daten in die Kaufpreissammlung,
  4. Erteilung von Auskünften aus der Kaufpreissammlung, über Bodenrichtwerte und sonstige Daten zur Wertermittlung und Veröffentlichung sonstiger Daten,
  5. Erhebung, Ableitung, Fortschreibung und Veröffentlichung sonstiger Daten für die Aufgaben nach § 199 Abs. 2 Nr. 4 des Baugesetzbuches,
  6. Vorbereitung der Wertermittlungen wie Gutachten, Bodenrichtwerte, Übersichten nach § 14 Abs. 1, Anfangs- und Endwerte nach §§ 154 und 166 des Baugesetzbuches,
  7. Vorbereitung von Gutachten über Miet- und Pachtwerte,
  8. Erstellen von Mietwertübersichten,
  9. Aufbereitung der Bodenrichtwerte für die Mitteilung nach § 14 Abs. 1 bis 5 und 7, sowie die Veranlassung ihrer Bekanntmachung nach § 13 Abs. 6,
  10. Anpassung von Gutachten an die allgemeine Änderung von Werten, soweit dem Antragsteller das Tätigwerden nur der Geschäftsstelle genügt,
  11. Festsetzung von Verwaltungsgebühren und Entschädigungen.

(2)Der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses obliegt nach Weisung des Vorsitzenden neben den Verwaltungsaufgaben insbesondere die
  1. Einrichtung und Führung der Kaufpreissammlungen einschließlich ergänzender Datensammlungen, wie Sammlungen über Einnahmen und Ausgaben der Grundstücksbewirtschaftung,
  2. Auswertung der Urkunden nach § 195 Abs. 1 des Baugesetzbuches und Übernahme der Daten in die Kaufpreissammlung,
  3. Erteilung von Auskünften aus der Kaufpreissammlung, über Bodenrichtwerte und sonstige Daten zur Wertermittlung und Veröffentlichung sonstiger Daten,
  4. Erhebung, Ableitung, Fortschreibung und Veröffentlichung sonstiger Daten für die Aufgaben nach § 199 Abs. 2 Nr. 4 des Baugesetzbuches,
  5. Vorbereitung der Wertermittlungen wie Gutachten, Bodenrichtwerte, Übersichten nach § 14 Abs. 1, Anfangs- und Endwerte nach §§ 154 und 166 des Baugesetzbuches,
  6. Vorbereitung von Gutachten über Miet- und Pachtwerte,
  7. Erstellen von Mietwertübersichten,
  8. Aufbereitung der Bodenrichtwerte für die Mitteilung nach § 14 Abs. 1 bis 5 und 7, sowie die Veranlassung ihrer Bekanntmachung nach § 13 Abs. 6,
  9. Anpassung von Gutachten an die allgemeine Änderung von Werten, soweit dem Antragsteller das Tätigwerden nur der Geschäftsstelle genügt,
  10. Festsetzung von Verwaltungsgebühren und Entschädigungen. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 BauGBDV HE, vom 20.12.2004, gültig ab 01.01.2005 bis 26.04.2007 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1990, 43 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005844NN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BauGBDV_HE_!_3

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.