Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches in der Fassung vom 21. Februar 1990 § 15 Gebühren (1) Die Gebühren der Gutachterausschüsse für die Erstattung von Wertgutachten bemessen sich nach den i
m Gutachten ermittelten Verkehrs- und sonstigen Werten des Wertermittlungsobjektes.
(2)Bei Gutachten für ein Wertermittlungsobjekt mit Wertunterschieden oder mehreren Werten (unterschiedliche Qualitätsmerkmale, verschiedene Wertermittlungsstichtage) wird der Gebührenberechnung die Summe aller ermittelten Werte zugrunde gelegt.
(3)Die Gebühren betragen für unbebaute Grundstücke bei ermittelten Werten
- bis 100 000,- DM 400,- DM
- von 100 001,- DM bis 200 000,- DM 650,- DM
- von 200 001,- DM bis 300 000,- DM 800,- DM
- von 300 001,- DM bis 400 000,- DM 950,- DM
- von 400 001,- DM bis 500 000,- DM 1 100,- DM
- von 500 001,- DM bis 750 000,- DM 1 400,- DM
- von 750 001,- DM bis 1 000 000,- DM 1 650,- DM
- von 1 000 001,- DM bis 1 500 000,- DM 1 960,- DM
- von 1 500 001,- DM bis 2 000 000,- DM 2 200,- DM für jede weiteren 500 000,- DM 110,- DM. Die Werte sind jeweils auf volle Deutsche Mark aufzurunden.
(4)Für bebaute Grundstücke sowie bebaute oder unbebaute Teilflächen davon beträgt die Gebühr das Zweifache der nach Abs. 1 bis 3 ermittelten Gebühr.
(5)Für die Ermittlung anderer Werte, insbesondere für die Ermittlung des Wertes von Rechten an Grundstücken, des Wertes eines grundstücksgleichen Rechts, der Höhe der Entschädigung für andere Vermögensnachteile sowie von Miet- und Pachtverhältnissen oder Gebäuderestwerten beträgt die Gebühr das Dreifache der nach Abs. 1 bis 3 ermittelten Gebühr. Dieser Gebührensatz gilt nur, wenn der Gutachtenauftrag ausschließlich auf die Ermittlung des Wertes nach Satz 1 gerichtet ist.
(6)Für Wertgutachten über Wertänderungen bei Verfahren nach dem Vierten Teil des Ersten Kapitels und nach dem Ersten und Zweiten Teil des Zweiten Kapitels des Baugesetzbuches für eine größere Anzahl von Grundstücken (Wertzonen) wird, bezogen auf ein gebiets- oder zonentypisches Grundstück, die Gebühr nach Abs. 2 und Abs. 3 ermittelt. Welches Grundstück typisch ist, entscheidet der Gutachterausschuß.
(7)Für die Überprüfung oder Fortschreibung eines Gutachtens, insbesondere wegen der Änderung der Preis- oder Währungsverhältnisse bei unveränderten Qualitätsmerkmalen, beträgt die Gebühr die Hälfte der nach Abs. 1 bis 6 ermittelten Gebühr.
(8)Wird der Antrag auf Erstattung eines Gutachtens zurückgenommen, beträgt die Gebühr je nach dem Stand der Bearbeitung 100,- Deutsche Mark bis zur Hälfte der vollen Gebühr. Hat der Gutachterausschuß den Wert bereits ermittelt, ist die volle Gebühr zu erheben.
(9)Die Gebühr für Auskünfte nach § 195 Abs. 3 des Baugesetzbuches beträgt für einen Bewertungsfall
- a)Grundgebühr 60,- Deutsche Mark,
- b)Zuschlag je Auswertungsfall der Kaufpreissammlung für unbebaute Grundstücke 15,- Deutsche Mark, für bebaute Grundstücke 20,- Deutsche Mark.
(10)Die Gebühr für schriftliche Richtwertauskünfte beträgt 30,- Deutsche Mark je Richtwert. Für die Überlassung von Bodenrichtwertkarten oder -listen sowie Übersichten über die Bodenrichtwerte nach § 14 Abs. 1 beträgt die Gebühr je nach Umfang und Aufwand 40,- Deutsche Mark bis 165,- Deutsche Mark je Kartenblatt, Liste oder Übersicht.
(11)Die Gebühr für eine Zweitschrift eines Gutachtens beträgt 40,- Deutsche Mark, für später beantragte Mehrausfertigungen 60,- Deutsche Mark.
(12)Die Regelungen der §§ 2 bis 5 des Gesetzes über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Wertgutachten vom 13. März 1972 (GVBl. I S. 73) bleiben unberührt.
(13)Soweit für Gebühren nach Abs. 3 bis 11 Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz zusätzlich zu erheben ist, wird sie in dem Bescheid gesondert ausgewiesen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1990, 43 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005844NN00000000018 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BauGBDV_HE_!_15