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§ 4 FeuVO Landesnorm Hessen - Feuerungstechnische Anforderungen an Rauchschornsteine Verordnung über Feuerungsanlagen und Brennstofflagerung (Feuerung

Verordnung über Feuerungsanlagen und Brennstofflagerung (Feuerungsverordnung - FeuVO) Vom 21. Juni 1977 § 4 Feuerungstechnische Anforderungen an Rauchschornsteine (1) Querschnitt, Höhe, Wärmedämmung u

nd Anordnung der Rauchschornsteine müssen sicherstellen, daß der Auftrieb der Rauchgase die zwischen den Verbrennungsluftöffnungen und Rauchgasstutzen der angeschlossenen Feuerstätten erforderlichen Druckunterschiede erzeugt und daß den Feuerstätten mit Feuerungseinrichtungen ohne Gebläse genügend Verbrennungsluft zuströmt. In Rauchschornsteinen und Verbindungsstücken für Feuerstätten mit Feuerungseinrichtungen mit Gebläse darf Überdruck gegenüber Räumen nicht entstehen. Die Rauchschornsteine müssen die Rauchgase so schnell abführen und so gegen Abkühlung schützen, daß sich dampfförmige Rauchgasbestandteile in den Rauchschornsteinen nicht in gefahrdrohender Menge niederschlagen können.

(2)Rauchschornsteine müssen einen gleichbleibenden lichten Querschnitt haben. Kreisförmige lichte Querschnitte müssen mindestens 100 cm 2 groß sein. Rechteckige lichte Querschnitte müssen eine Seitenlänge von mindestens 10 cm haben; die längere Querschnittseite darf höchstens das Eineinhalbfache der kürzeren betragen.
(3)An einen eigenen Rauchschornstein ist anzuschließen
  1. jede Feuerstätte mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 30 kW,
  2. jede Feuerstätte für andere feste Brennstoffe als Kohle oder Holz in Stücken oder für andere flüssige Brennstoffe als leichtes Heizöl,
  3. jede Feuerstätte in Hochhäusern,
  4. jede Feuerstätte in Aufstellräumen mit ständig offener ins Freie führender Lüftungsöffnung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
  5. jede Feuerstätte mit offenem Feuerraum, wie offene Kamine und Schmiedefeuer,
  6. jede Feuerstätte, deren Rauchgase am Rauchgasstutzen bei bestimmungsgemäßem Betrieb Temperaturen von mehr als 400° C haben können,
  7. jede Feuerstätte mit Feuerungseinrichtung mit Gebläse und
  8. jede Feuerstätte, der die Verbrennungsluft durch dichte Leitungen so zugeführt wird, daß ihr Feuerraum gegenüber dem Aufstellraum dicht ist. Mehrere Feuerstätten in demselben Aufstellraum dürfen an einen Rauchschornstein angeschlossen werden, wenn jeweils nur eine Feuerstätte betrieben werden kann und der Schornstein für jede der Feuerstätten geeignet ist. Zugelassen werden kann, daß mehrere Feuerstätten für den gleichzeitigen Betrieb in demselben Aufstellraum an einen gemeinsamen Rauchschornstein angeschlossen werden, wenn der Schornstein hierfür geeignet ist und wegen der Betriebssicherheit Bedenken nicht bestehen.
(4)An einen gemeinsamen Rauchschornstein dürfen höchstens drei Feuerstätten angeschlossen werden. Die Anschlüsse müssen in der Höhe so versetzt sein, daß der Betrieb der Feuerstätten nicht beeinträchtigt werden kann. Bei Gebäuden, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet worden sind, können Ausnahmen von Satz 1 zugelassen werden, wenn Gefahren oder erhebliche Beeinträchtigungen nicht zu besorgen sind.
(5)Für gewerbliche Betriebe, freistehende Kesselhäuser und Dachheizzentralen können abweichend von Abs. 1 Schornsteine, die Überdruck bewirken, zugelassen werden, wenn Verbindungsstücke und Schornsteine so dicht sind, daß Rauchgase in Räume nicht austreten können. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1977, 293 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005849NN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=FeuAnlV_HE_!_4

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