Verordnung über Feuerungsanlagen und Brennstofflagerung (Feuerungsverordnung - FeuVO) Vom 21. Juni 1977 § 5 Bauliche Anforderungen an Rauchschornsteine (1) Rauchschornsteine müssen aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen. Die äußeren Schalen mehrschaliger Rauchschornsteine in Gebäuden müssen aus mineralischen Baustoffen bestehen und bei Brandbelastung von außen mindestens 90 Minuten lang standsicher bleiben.
(2)Rauchschornsteine müssen so beschaffen und angeordnet sein, daß durch den Betrieb der Feuerstätten, mindestens jedoch durch Rauchgas mit einer Temperatur von 500° C und durch Schornsteinbrände Gefahren nicht entstehen können, insbesondere die Außenseiten der Rauchschornsteine nicht übermäßig erwärmt werden. Rauchschornsteine müssen gegenüber Aufenthaltsräumen so wärmegedämmt sein, daß diese nicht unzumutbar erwärmt werden können. Dies gilt insbesondere für Feuerstätten, die regelmäßig ganzjährig betrieben werden.
(3)Wangen und Zungen von Rauchschornsteinen aus Mauersteinen müssen mindestens. 11,5 cm dick sein. Die Wangen sind mindestens 24 cm dick auszuführen,
- wenn der lichte Querschnitt der Rauchschornsteine mehr als 400 cm 2 beträgt,
- wenn an die Rauchschornsteine Feuerstätten angeschlossen werden, deren Rauchgastemperaturen am Stutzen der Feuerstätte bei bestimmungsgemäßem Betrieb mehr als 400° C betragen können,
- in Räumen mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr,
- im Bereich einer weichen Bedachung von der Schornsteinmündung bis zu 50 cm unterhalb der Bedachung,
- soweit die Rauchschornsteine durch Aufenthaltsräume führen und Feuerstätten dienen, die regelmäßig ganzjährig betrieben werden; dies gilt nicht, wenn die angeschlossenen Feuerstätten zur Warmwasserbereitung für nicht mehr als eine Wohnung dienen.
(4)Bauteile aus brennbaren Baustoffen, wie Holzbalkendecken, müssen von den Außenflächen der Rauchschornsteine mindestens 5 cm entfernt sein; für brennbare Baustoffe, die nur mit geringer Fläche an den Rauchschornstein grenzen, wie Fußböden, Fußleisten und Dachlatten, genügt ein Abstand von 1 cm. Die Putzdicke wird auf diese Maße angerechnet. Zwischenräume in Deckendurchführungen sind mit nichtbrennbaren, formbeständigen Baustoffen geringer Wärmeleitfähigkeit auszufüllen.
(5)Rauchschornsteine müssen so angeordnet sein, daß ihre Wärmedehnung nicht gefährlich behindert ist. Werden Rauchschornsteine in Gebäuden von Decken und Wänden durch Fugen getrennt, so sind die Fugen mit elastischen, nichtbrennbaren Baustoffen auszufüllen. Tragende Bauteile dürfen durch Erwärmung nicht in ihrer Standsicherheit beeinträchtigt werden.
(6)Schornsteinwangen dürfen durch andere Bauteile, wie Decken und Unterzüge, nicht unterbrochen oder belastet werden. Für im Verband mit Wänden gemauerte Rauchschornsteine können Ausnahmen zugelassen werden, wenn eine Wangendicke von mindestens 11,5 cm im Deckendurchbruch erhalten bleibt. Schornsteinwangen dürfen nicht durch Einstemmen von Schlitzen jeder Art, Einsetzen von Dübeln oder Bankeisen, Einschlagen von Mauerhaken oder Einlegen von Ankern geschwächt oder in unzulässiger Weise beansprucht werden.
(7)Schornsteinwangen dürfen außer den Anschluß- und Reinigungsöffnungen und den Öffnungen für Zugbegrenzer und Zugbeschleuniger keine Öffnungen haben. Für den Anschluß der Verbindungsstücke sind Wandfutter, Rohrhülsen oder Formstücke einzubauen.
(8)Die Schornsteinmündung muß bei harter Bedachung mindestens 1 m von der Dachfläche entfernt sein. Bei Dächern mit einer Neigung von mehr als 20° zur Waagerechten genügt es, wenn die Schornsteinmündung den First mindestens 40 cm überragt. Bei Gebäuden mit weicher Bedachung müssen die Rauchschornsteine am First austreten und ihn mindestens 80 cm überragen. Sind Gefahren zu besorgen, so können größere Maße verlangt werden.
(9)Die Schornsteinmündung muß ungeschützte Bauteile aus brennbaren Baustoffen mindestens 1 m überragen oder von ihnen, waagerecht gemessen, mindestens 1,50 m entfernt sein; dies gilt nicht für den Abstand zur Bedachung.
(10)Die Schornsteinmündung soll den höchsten Teil der baulichen Anlage
- bei einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 Gigajoule je Stunde (274,78 kW) um mindestens 1 m,
- bei einer Feuerungswärmeleistung von 1 Gigajoule je Stunde und mehr um mindestens 2 m überragen. Bei Flachdächern und Dächern unter 20° Neigung ist der Ermittlung der Schornsteinhöhe nach Satz 1 Nr. 2 ein Dach mit einer Neigung von 20° zugrunde zu legen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1977, 293 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005849NN00000000008 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=FeuAnlV_HE_!_5