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§ 7 FeuVO Landesnorm Hessen - Aufstellung von Gasfeuerstätten Verordnung über Feuerungsanlagen und Brennstofflagerung (Feuerungsverordnung - FeuVO) vo

Verordnung über Feuerungsanlagen und Brennstofflagerung (Feuerungsverordnung - FeuVO) Vom 21. Juni 1977 § 7 Aufstellung von Gasfeuerstätten (1) Gasfeuerstätten dürfen nur in Räumen aufgestellt werden,

  1. deren Rauminhalt und natürlicher Luftwechsel sicherstellen, daß der Aufstellraum ausreichend gelüftet und der Feuerstätte ausreichend Verbrennungsluft zugeführt wird, oder
  2. die eine ins Freie führende Lüftungsöffnung von mindestens 150 cm 2 haben. Bei Aufstellung von mehreren Feuerstätten, die für gleichzeitigen Betrieb geeignet sind, ist die Gesamtnennwärmeleistung aller Feuerstätten zu berücksichtigen. Zum Rauminhalt des Aufstellraumes nach Satz 1 Nr. 1 darf bei Wohnungen und anderen Nutzungseinheiten entsprechender Größe der Rauminhalt der mit dem Aufstellraum unmittelbar oder mittelbar verbundenen Räume gerechnet werden, wenn der Aufstellraum mit mindestens einem angrenzenden Raum durch eine ausreichend große Lüftungsöffnung von mindestens 150 cm 2 verbunden ist. Der Rauminhalt von Räumen ohne Öffnungen ins Freie, außer von durchlüftbaren Fluren, wird nicht angerechnet. Aufstellräume mit Feuerstätten mit Strömungssicherung müssen bei einem Rauminhalt von nicht mehr als 1 m 3 je 1 kW Gesamtnennwärmeleistung ausreichend große obere und untere Lüftungsöffnungen von je mindestens 150 cm 2 haben, die jeweils in denselben angrenzenden Raum führen. Lüftungsöffnungen dürfen nicht verschlossen oder zugestellt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Aufstellräume auf andere Art, wie durch Lüftungsanlagen für Heizräume nach § 14, ausreichend gelüftet werden oder wenn die Feuerstätten eine gegen den Aufstellraum oder andere Räume abgeschlossene Verbrennungskammer haben.

(2)Aufstellräume müssen so bemessen sein, daß Gasfeuerstätten und Abgasrohre ordnungsgemäß bedient, gereinigt und instandgesetzt werden können.
(3)Gasfeuerstätten dürfen nicht aufgestellt oder errichtet werden
  1. in Treppenräumen und allgemein zugänglichen Fluren,
  2. in Räumen, in denen leicht entzündliche Stoffe oder Gemische in solcher Menge verarbeitet, gelagert, hergestellt, wiedergewonnen oder vernichtet werden, daß durch eine Entzündung Gefahren entstehen, oder in denen solche Stoffe entstehen können, und
  3. in Räumen, in denen explosionsfähige Stoffe oder Gemische verarbeitet, gelagert, hergestellt, wiedergewonnen oder vernichtet werden oder in denen solche Stoffe entstehen können. Ausnahmen von Satz 1 Nr. 1 und 2 können zugelassen werden,
  4. von Nr. 1 für Feuerstätten mit einer gegen den Aufstellraum und anderen Räumen abgeschlossenen Verbrennungskammer,
  5. von Nr. 2, wenn es der Betrieb erfordert und wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, daß die Stoffe oder Gemische durch den Betrieb der Gasfeuerstätte nicht entflammen können.
(4)Gasfeuerstätten, die die Verbrennungsluft dem Aufstellraum entnehmen, dürfen nicht in Räumen oder Wohnungen aufgestellt werden, aus denen Lüftungsanlagen oder Warmluftheizungsanlagen Luft mit Hilfe von Ventilatoren absaugen, es sei denn, die Anlagen entsprechen den Lüftungsanlagen von Heizräumen nach § 14 oder wälzen nur Luft innerhalb des Aufstellraumes um. Satz 1 gilt nicht für Gasfeuerstätten, deren Abgas auf Grund des § 47 Abs. 3 Satz 3 der Hessischen Bauordnung in Lüftungsanlagen mit Ventilatoren eingeleitet wird. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn ein gefahrloser Betrieb gesichert ist.
(5)Gasfeuerstätten müssen nach den Seiten und nach oben folgende Mindestabstände von Bauteilen mit brennbaren Baustoffen und von Einbaumöbeln einhalten:
  1. Gasfeuerstätten, deren Bauart sicherstellt, daß bei Nennwärmeleistung an einem 5 cm entfernten Bauteil keine höheren Temperaturen als 85° C auftreten können, 5 cm,
  2. Gasfeuerstätten, deren Bauart sicherstellt, daß bei Nennwärmeleistung an einem 20 cm entfernten Bauteil keine höheren Temperaturen als 85° C auftreten können, 20 cm,
  3. Gasfeuerstätten anderer Bauart 40 cm. Die Abstände verringern sich auf die Hälfte, wenn ein von beiden Seiten belüfteter Schutz gegen Wärmestrahlung vorhanden ist. Kein Abstand ist erforderlich, wenn die Bauart der Gasfeuerstätte sicherstellt, daß bei Nennwärmeleistung am Bauteil keine höheren Temperaturen als 50° C auftreten können. Ein größerer Abstand als nach Satz 1 Nr. 3 kann verlangt werden, wenn Gründe des Brandschutzes, insbesondere wegen der Oberflächentemperatur, ihn erfordern.
(6)Unter Gasfeuerstätten sind Fußböden aus brennbaren Baustoffen durch nichtbrennbare Baustoffe in ausreichender Dicke zu schützen. Dies gilt nicht für Gasfeuerstätten, deren Bauart sicherstellt, daß bei Nennwärmeleistung am Fußboden keine höheren Temperaturen als 85° C auftreten können.
(7)Wenn durch Gasfeuerstätten eine nicht nur stellenweise Erwärmung der Oberfläche von tragenden Wänden, Stützen, Decken oder anderen tragenden Bauteilen auf mehr als 50° C eintreten kann, ist durch geeignete konstruktive Maßnahmen, durch besondere Wärmedämmung oder durch einen ausreichenden Abstand sicherzustellen, daß keine Schäden eintreten, die die Tragfähigkeit der Bauteile beeinträchtigen. Die Wärmedämmung muß aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(8)Für Gasfeuerstätten nach § 52 Abs. 4 der Hessischen Bauordnung gilt außerdem folgendes:
  1. Die Abgase dürfen nicht in überdeckte Durchgänge und Durchfahrten sowie in Licht- und Luftschächte abgeführt werden.
  2. Abgasführende Teile der Feuerstätten müssen von Bauteilen aus brennbaren Baustoffen oder mit brennbaren Bestandteilen mindestens 10 cm entfernt sein. Bei Durchbrüchen durch solche Bauteile muß dieser Abstand durch Schutzrohre mit Abstandhaltern eingehalten sein. Der Zwischenraum ist mit nichtbrennbaren, formbeständigen Baustoffen geringer Wärmeleitfähigkeit auszufüllen.
  3. Die Abgasöffnungen müssen von vor die Außenwand vortretenden Bauteilen aus brennbaren Baustoffen nach den Seiten und nach unten einen Abstand von mindestens 50 cm, nach oben von mindestens 1,50 m haben. Abgasöffnungen müssen von gegenüberliegenden Bauteilen einen Abstand von mindestens 1 m haben.
  4. Abgasöffnungen, die an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen bis zu einer Höhe von 2 m über diesen Flächen liegen, sind wegen der Abgaswärme zusätzlich mit stoßfesten Schutzvorrichtungen aus nichtbrennbaren Baustoffen zu versehen.
  5. Die Abgasöffnungen von Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 25 kW müssen zu Fenstern nach den Seiten und nach oben einen Abstand von mindestens 2,50 m haben.
  6. Unter der festgelegten Geländeoberfläche dürfen Gasfeuerstätten nur aufgestellt werden, wenn die Verbrennungsluft- und Abgasöffnungen je Feuerstätte in einen oben offenen Schacht mit einem kleinsten Seitenmaß von 50 cm führen, dessen lichter Querschnitt bei Feuerstätten bis 14 kW Nennwärmeleistung 0,50 m 2 , über 14 kW Nennwärmeleistung 0,75 m 2 betragen muß. Die Unterkanten der Verbrennungsluft- und Abgasöffnungen müssen mindestens 30 cm über Schachtsohle und dürfen bei Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung bis zu 14 kW nicht tiefer als 4 m, bei Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung über 14 kW nicht tiefer als 1,70 m unter der Oberkante des Schachtes liegen. Die Öffnungen müssen vollständig unterhalb der Schachtoberkante liegen. Der Schacht darf nicht durch sonstige Öffnungen mit dem Aufstellraum oder anderen Räumen in Verbindung stehen. Ist der Schacht mit einem Gitter abgedeckt, so muß dieses einen freien Querschnitt von mindestens 70 vom Hundert des Schachtquerschnittes haben.
  7. Für den Einbau dürfen nur die vom Hersteller zu der Feuerstätte gelieferten Zubehörteile verwendet werden; dies gilt auch für die Teile, die der Zuführung der Verbrennungsluft und der Abführung der Abgase dienen, und für die Schutzvorrichtungen, wie Schutzgitter.
(9)Feuerstätten für Flüssiggas dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn sie über feste Leitungen versorgt werden.
(10)Feuerstätten für Flüssiggas dürfen in Räumen, deren Fußböden ganz oder teilweise mehr als 1 m unter der festgelegten Geländeoberfläche liegen, nur aufgestellt werden, wenn sichergestellt ist, daß bei abgeschalteter Feuerstätte die Zufuhr von Flüssiggas in die Brennstoffleitungen im Aufstellraum verhindert wird und die unter dem Überdruck in diesen Leitungen aus einer Leckstelle noch ausströmende Gasmenge 0,2 vom Hundert des Rauminhaltes des Aufstellraumes nicht überschreitet; bei Aufstellung in einem Aufenthaltsraum muß dieser einen Rauminhalt von mindestens 20 m 3 haben. Satz 1 gilt nicht, wenn der Aufstellraum Lüftungsanlagen für Heizräume nach § 14 hat; die Lüftungsanlagen müssen jedoch bei Aufstellräumen für Feuerstätten mit einer Gesamtnennwärmeleistung von weniger als 50 kW mindestens für einen eineinhalbfachen Luftwechsel je Stunde bemessen sein. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1977, 293 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005849NN00000000010 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=FeuAnlV_HE_!_7

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