Verordnung über Feuerungsanlagen und Brennstofflagerung (Feuerungsverordnung - FeuVO) Vom 21. Juni 1977 § 10 Bauliche Anforderungen an Abgasschornsteine (1) Abgasschornsteine müssen aus nichtbrennbare
n Baustoffen bestehen. Die äußeren Schalen mehrschaliger Abgasschornsteine in Gebäuden müssen aus mineralischen Baustoffen bestehen und bei Brandbelastung von außen mindestens 90 Minuten lang standsicher bleiben.
(2)Abgasschornsteine müssen so beschaffen und angeordnet sein, daß durch den Betrieb der Gasfeuerstätten, mindestens durch Abgas mit einer Temperatur von 500° C Gefahren nicht entstehen können, insbesondere die Außenseiten der Abgasschornsteine nicht übermäßig erwärmt werden. Für Abgasschornsteine, an die nur Gasfeuerstätten mit Strömungssicherung und einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 30 kW sowie einer größtmöglichen Abgastemperatur von 300° C angeschlossen werden sollen, genügt es, wenn bei einer Abgastemperatur von 300° C Gefahren nicht entstehen können. Abgasschornsteine müssen gegenüber Aufenthaltsräumen so wärmegedämmt sein, daß diese nicht unzumutbar erwärmt werden können. Dies gilt insbesondere für Gasfeuerstätten, die regelmäßig ganzjährig betrieben werden.
(3)Wangen und Zungen von Abgasschornsteinen aus Mauersteinen müssen mindestens 11,5 cm dick sein. Die Wangen sind mindestens 24 cm dick auszuführen,
- wenn der lichte Querschnitt der Abgasschornsteine mehr als 400 cm 2 beträgt,
- wenn an die Abgasschornsteine Gasfeuerstätten angeschlossen werden, deren Abgastemperaturen am Abgasstutzen der Gasfeuerstätte bei bestimmungsgemäßem Betrieb mehr als 400° C betragen können,
- in Räumen mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr,
- im Bereich einer weichen Bedachung von der Schornsteinmündung bis zu 50 cm unterhalb der Bedachung,
- soweit die Abgasschornsteine durch Aufenthaltsräume führen und Gasfeuerstätten dienen, die regelmäßig ganzjährig betrieben werden; dies gilt nicht, wenn die angeschlossenen Gasfeuerstätten zur Warmwasserbereitung für nicht mehr als eine Wohnung dienen.
(4)Bauteile aus brennbaren Baustoffen, wie Holzbalkendecken, müssen von den Außenflächen der Abgasschornsteine mindestens 5 cm entfernt sein; für brennbare Baustoffe, die nur mit geringer Fläche an den Abgasschornstein grenzen, wie Fußböden, Fußleisten und Dachlatten, genügt ein Abstand von 1 cm. Die Putzdicke wird auf diese Maße angerechnet. Zwischenräume in Deckendurchführungen sind mit nichtbrennbaren, formbeständigen Baustoffen geringer Wärmeleitfähigkeit auszufüllen.
(5)Abgasschornsteine müssen so angeordnet sein, daß ihre Wärmedehnung nicht gefährlich behindert ist. Werden Abgasschornsteine in Gebäuden von Decken und Wänden durch Fugen getrennt, so sind die Fugen mit elastischen, nichtbrennbaren Baustoffen auszufüllen. Tragende Bauteile dürfen durch Erwärmung nicht in ihrer Standsicherheit beeinträchtigt werden.
(6)Wangen von Abgasschornsteinen dürfen durch andere Bauteile, wie Decken und Unterzüge, nicht unterbrochen oder belastet werden. Für im Verband mit Wänden gemauerte Abgasschornsteine können Ausnahmen zugelassen werden, wenn eine Wangendicke von mindestens 11,5 cm im Deckendurchbruch erhalten bleibt. Wangen von Abgasschornsteinen dürfen nicht durch Einstemmen von Schlitzen jeder Art, Einsetzen von Dübeln oder Bankeisen, Einschlagen von Mauerhaken oder Einlegen von Ankern geschwächt oder in unzulässiger Weise beansprucht werden.
(7)Wangen von Abgasschornsteinen dürfen außer den Anschluß- und Prüföffnungen und den Öffnungen für Zugbegrenzer und Zugbeschleuniger keine Öffnungen haben. Für den Anschluß der Abgasrohre sind Wandfutter, Rohrhülsen oder Formstücke einzubauen.
(8)Die Mündung der Abgasschornsteine muß bei harter Bedachung mindestens 1 m von der Dachfläche entfernt sein. Bei Dächern mit einer Neigung von mehr als 20° zur Waagerechten genügt es, wenn die Mündung des Abgasschornsteins den First mindestens 40 cm überragt. Bei Gebäuden mit weicher Bedachung müssen die Abgasschornsteine am First austreten und ihn mindestens 80 cm überragen. Sind Gefahren zu besorgen, so können größere Maße verlangt werden.
(9)Die Mündung der Abgasschornsteine muß ungeschützte Bauteile aus brennbaren Baustoffen mindestens 1 m überragen oder von ihnen, waagerecht gemessen, mindestens 1,50 m entfernt sein; dies gilt nicht für den Abstand zur Bedachung.
(10)Die Schornsteinmündung soll den höchsten Teil der baulichen Anlage
- bei einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 Gigajoule je Stunde (274,78 kW) um mindestens 1 m,
- bei einer Feuerungswärmeleistung von 1 Gigajoule je Stunde und mehr um mindestens 2 m überragen. Bei Flachdächern und Dächern unter 20° Neigung ist der Ermittlung der Schornsteinhöhe nach Satz 1 Nr. 2 ein Dach mit einer Neigung von 20° zugrunde zu legen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1977, 293 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005849NN00000000013 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=FeuAnlV_HE_!_10