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§ 2 TPrüfVO Landesnorm Hessen - Prüfungen Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden (Technische Prüfverordnung - T

Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden (Technische Prüfverordnung - TPrüfVO) *) Vom 18. Dezember 2006 **) § 2 Prüfungen (1) Durch bauaufsichtlich anerkannte Prüf

sachverständige müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden:

  1. Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, deren Leitungen nicht durch Decken oder Wände geführt sind, für die aus Gründen des Raumabschlusses eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist,
  2. CO-Warnanlagen,
  3. Rauch- und Wärmeabzugsanlagen sowie maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen,
  4. selbsttätige Feuerlöschanlagen, wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen und Wassernebel-Löschanlagen, und nicht selbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen und Druckerhöhungsanlagen einschließlich des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage,
  5. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen und
  6. Sicherheitsstromversorgungen.

(2)Die Prüfungen nach Abs. 1 sind vor der ersten Inbetriebnahme der baulichen Anlagen, unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der technischen Anlagen oder Einrichtungen sowie jeweils innerhalb einer Frist von drei Jahren (wiederkehrende Prüfungen) durchführen zu lassen. Die untere Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die wiederkehrende Prüffrist nach Satz 1 verkürzen oder weitere Prüfungen anordnen, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.
(3)Die Bauherrschaft, die Betreiberin oder der Betreiber hat die Prüfungen nach Abs. 1 und 2 zu veranlassen, die für die Durchführung nötigen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten.
(4)Die Bauherrschaft, die Betreiberin oder der Betreiber hat die Berichte über die Prüfungen nach Abs. 1 und 2 mindestens sechs Jahre aufzubewahren und der unteren Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(5)Die Prüfungen nach Abs. 1 und 2 sind nicht erforderlich, soweit amtliche Prüfungen oder Prüfungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften an den technischen Anlagen und Einrichtungen durchgeführt werden, die die Feststellung ihrer Wirksamkeit und ihrer Betriebssicherheit einschließen. Fußnoten *) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  1. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. **) Verkündet als Artikel 2 der Verordnung über Prüfberechtigte, Prüfsachverständige, technische Prüfungen und Zuständigkeiten nach der Hessischen Bauordnung vom
  3. Dezember 2006 (GVBl. I S. 745, 759) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2006, 745, 759 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000584BNN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=TPr%C3%BCfV_HE_!_2

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