Hessische Bauordnung (HBO) *) Vom 18. Juni 2002 § 36 Leitungen, Lüftungsanlagen, Installationsschächte, Installationskanäle
(1)1 Leitungen dürfen durch trennende Wände und Decken, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Übertragung von Feuer und Rauch ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind; dies gilt nicht für Decken
- in den Gebäudeklassen 1 und 2,
- innerhalb derselben Nutzungseinheit mit einer Größe von nicht mehr als 400 m 2 Brutto-Grundfläche in nicht mehr als zwei Geschossen. 2 In notwendigen Treppenräumen, in Räumen nach § 31 Abs. 3 Satz 3 und in notwendigen Fluren sind Leitungen nur zulässig, wenn eine Benutzung als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lang möglich ist. 3 Werden in den Gebäudeklassen 3 bis 5 Leitungen innerhalb von Bauteilen verlegt, ist sicherzustellen, dass eine Brandentstehung oder -ausbreitung in den Bauteilen ausreichend lang behindert wird. 4 Satz 1 bis 3 gelten nicht für Lüftungsleitungen.
(2)Lüftungsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein; sie dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerungsanlagen nicht beeinträchtigen.
(3)1 Lüftungsleitungen sowie deren Verkleidungen und Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; brennbare Baustoffe sind zulässig, wenn ein Beitrag der Lüftungsleitungen zur Brandentstehung oder Brandweiterleitung nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind. 2 Lüftungsleitungen, die trennende Wände und Decken, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, überbrücken, sind so herzustellen, dass Feuer und Rauch ausreichend lang nicht übertragen werden können.
(4)1 Lüftungsanlagen sind so anzuordnen und herzustellen, dass sie Gerüche und Staub nicht in andere Räume übertragen. 2 Die Weiterleitung von Schall in fremde Räume muss gedämmt sein.
(5)1 Lüftungsleitungen dürfen nicht an Abgasanlagen angeschlossen werden; die gemeinsame Benutzung von Lüftungsleitungen zur Lüftung und zur Ableitung der Abgase von Gasfeuerstätten ist zulässig, wenn Überdruck gegenüber Räumen nicht auftreten kann, die ordnungsgemäße Abgasabführung bei allen Betriebszuständen sichergestellt ist und sonstige Gefahren nicht entstehen können. 2 Die Abluft ist ins Freie zu führen. 3 Nicht zur Lüftungsanlage gehörende Einrichtungen sind in Lüftungsleitungen unzulässig.
(6)Gemauerte Lüftungsschächte oder solche aus Formstücken für Schornsteine müssen den Anforderungen an Schornsteine entsprechen und gekennzeichnet sein.
(7)Für raumlufttechnische Anlagen und Warmluftheizungen gelten Abs. 2 bis 6 sinngemäß.
(8)Für Installationsschächte und Installationskanäle gelten Abs. 3 und 4 sinngemäß.
(9)Abs. 3, 4, 7 und 8 gelten nicht
- für die Gebäudeklassen 1 und 2,
- innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als 400 m 2 Brutto-Grundfläche in nicht mehr als zwei Geschossen. Fußnoten *) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18) sind beachtet worden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2002, 274 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000584DNN00000000057 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BauO_HE_!_36