Hessische Bauordnung (HBO) *) Vom 18. Juni 2002 § 45 Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art. oder Nutzung
(1)1 An Sonderbauten können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Abs. 1 besondere Anforderungen gestellt werden. 2 Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf.
(2)Die Anforderungen und Erleichterungen nach Abs. 1 können sich insbesondere erstrecken auf
- die Abstände von Nachbargrenzen, von anderen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und von öffentlichen Verkehrsflächen sowie auf die Größe der freizuhaltenden Grundstücksflächen,
- die Anordnung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück,
- die Öffnungen nach öffentlichen Verkehrsflächen und nach angrenzenden Grundstücken,
- die Bauart und Anordnung aller für die Standsicherheit, Verkehrssicherheit, den Brandschutz, den Wärme- und Schallschutz oder Gesundheitsschutz wesentlichen Bauteile,
- die Brandschutzeinrichtungen und Brandschutzvorkehrungen,
- die Energieerzeugungsanlagen und Heizräume,
- die Anordnung und Herstellung der Aufzüge sowie der Treppen, Treppenräume, Flure, Ausgänge und Rettungswege,
- die zulässige Zahl der nutzenden Personen, die Anordnung und Zahl der zulässigen Sitzplätze und Stehplätze bei Versammlungsstätten, Tribünen und Fliegenden Bauten,
- die Lüftung,
- die Beleuchtung und Energieversorgung,
- die Wasserversorgung und die Wasserversorgungsanlagen einschließlich Ausstattung und Nachrüstung mit Einrichtungen zur Messung des Trinkwasserverbrauchs,
- die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung,
- die Stellplätze und Garagen,
- die Anlage der Zufahrten und Abfahrten,
- die Anlage von Grünstreifen, Baumpflanzungen und anderen Pflanzungen sowie Dachbegrünungen und die Begrünung oder Beseitigung von Halden und Gruben,
- den Betrieb und die Benutzung sowie deren Überwachung durch sachverständige Personen oder Stellen,
- Prüfungen und Nachprüfungen, die von Zeit zu Zeit zu wiederholen sind, und die Bescheinigungen, die hierfür zu erbringen sind,
- die ständige Überwachung der Bauausführung durch Sachverständige sowie besondere Bescheinigungen zur Bauüberwachung und zum Nachweis der Überwachungen und Prüfungen nach Nr. 16 und 17,
- die Qualifikation der Bauleiterin oder des Bauleiters und der Fachbauleiterinnen oder der Fachbauleiter,
- die Bestellung einer oder eines Brandschutzbeauftragten für den Betrieb eines Gebäudes,
- die Pflicht, ein Brandschutzkonzept vorzulegen, dessen Inhalt sowie auf die Qualifikation der Aufstellerin oder des Aufstellers,
- den Nachweis über die Nutzbarkeit der Rettungswege im Brandfall. Fußnoten *) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18) sind beachtet worden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2002, 274 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000584DNN00000000068 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BauO_HE_!_45