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§ 49 HBO Landesnorm Hessen - Entwurfsverfasserin, Entwurfsverfasser, Bauvorlageberechtigung Hessische Bauordnung (HBO) vom 18. Juni 2002 gültig ab: 28

Hessische Bauordnung (HBO) *) Vom 18. Juni 2002 § 49 Entwurfsverfasserin, Entwurfsverfasser, Bauvorlageberechtigung

(1)1 Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser muss nach Sachkunde und Erfahrung für die Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein. 2 Für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit des Entwurfes ist die Person verantwortlich, die ihn verfasst hat. 3 Sie hat dafür zu sorgen, dass die für die Ausführung notwendigen Zeichnungen, Berechnungen und Anweisungen geliefert werden und dem genehmigten Entwurf und den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
(2)1 Haben Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, haben sie dafür zu sorgen, dass geeignete Personen für die Fachplanung herangezogen werden. 2 Diese sind für die von ihnen gefertigten Fachentwürfe verantwortlich. 3 Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachentwürfe bleibt die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser verantwortlich.
(3)1 Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfasser, die Bauvorlagen für die baugenehmigungspflichtige oder für die nach § 56 oder nach § 69 zu behandelnde Errichtung und Änderung von Gebäuden fertigen, müssen bauvorlageberechtigt sein (Bauvorlageberechtigung). 2 Satz 1 gilt nicht für Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Abs. 4 und 5 verfasst werden.
(4)Bauvorlageberechtigt ist, wer
  1. aufgrund des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes vom
  2. Mai 2002 (GVBl. I S. 182), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  3. Dezember 2009 (GVBl. I S. 716), die Berufsbezeichnung ,Architektin' oder ,Architekt' zu führen berechtigt ist,
  4. aufgrund des Ingenieurkammergesetzes vom
  5. September 1986 (GVBl. I S. 281), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  6. Dezember 2009 (GVBl. I S. 716), in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen ist oder die Bauvorlageberechtigung nach § 19a Abs. 9 des Ingenieurkammergesetzes nachweisen kann,
  7. aufgrund des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes die Berufsbezeichnung ,Innenarchitektin' oder ,Innenarchitekt' führen darf, für die mit dieser Berufsaufgabe verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden oder
  8. bei Bauvorhaben in öffentlicher Trägerschaft im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit bei der Bauherrschaft bedienstet ist und eine abgeschlossene Ausbildung einschließlich Vorbereitungsdienst oder vergleichbare Vorbildung in den Fachgebieten der Nr. 1 und 2 oder für Vorhaben nach Nr. 3 in dem dort genannten Fachgebiet hat.
(5)1 Bauvorlageberechtigt für
  1. Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen und mit insgesamt nicht mehr als 200 m 2 Wohnfläche,
  2. eingeschossige gewerbliche Gebäude bis 200 m 2 Brutto-Grundfläche und bis 3 m Wandhöhe, gemessen von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie zwischen Dachhaut und Außenwand,
  3. landwirtschaftliche Betriebsgebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 bis 200 m 2 Brutto-Grundfläche des Erdgeschosses und
  4. Garagen bis 200 m 2 Nutzfläche sind auch Meisterinnen und Meister im Maurer- und Betonbauer- oder Zimmererhandwerk, Personen mit einer erfolgreich abgelegten Prüfung, die als Voraussetzung für die Befreiung von der Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse dieser Meisterprüfungen anerkannt ist, sowie staatlich geprüfte Technikerinnen oder Techniker der Fachrichtung Bautechnik. 2 Das Gleiche gilt für Berufsangehörige der Fachrichtungen nach Abs. 4 ohne Erfordernis der Berufspraxis und ohne Eintragung in die Liste der Bauvorlageberechtigten.
(6)1 Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind und nicht über eine Qualifikation nach Abs. 4 oder 5 verfügen, sind bauvorlageberechtigt, wenn das Regierungspräsidium Darmstadt bescheinigt hat, dass sie gleichwertige Qualifikationsanforderungen erfüllen. 2 Die Personen werden entsprechend ihrer Bauvorlageberechtigung in einem Verzeichnis geführt. 3 Die Bescheinigung nach Satz 1 wird auf Antrag erteilt. 4 Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. 5 Wird über die beantragte Bescheinigung nach Satz 1 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. 6 Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes . 7 Das Verfahren nach Satz 1 kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
(7)Eine Bescheinigung nach Abs. 6 Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Bescheinigung erteilt wurde; eine Eintragung in das vom Regierungspräsidium Darmstadt geführte Verzeichnis erfolgt nicht. Weitere Fassungen dieser Norm § 49 HBO, vom 18.06.2002, gültig ab 01.01.2004 bis 27.12.2009 Fußnoten *) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  1. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18) sind beachtet worden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2002, 274 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000584DNN00000000074 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BauO_HE_!_49

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