Hessische Bauordnung (HBO) *) Vom 18. Juni 2002 § 59 Bautechnische Nachweise, Typenprüfung (1) 1 Nachweise für die Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile, den vorb
§ 80Abs.
5 Satz 1 Nr. 2 bescheinigt sein. 2 In allen anderen Fällen muss der Nachweis von Nachweisberechtigten für Standsicherheit im
§ 80Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 erstellt sein, es sei denn, der Nachweis wird entsprechend Satz 1 bescheinigt.
(4)1 Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 5 muss der Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes von Sachverständigen für Brandschutz im
§ 80Abs.
5 Satz 1 Nr. 2 bescheinigt sein. 2 Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 muss der Nachweis von Nachweisberechtigten für Brandschutz im
§ 80Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 erstellt sein, es sei denn, der Nachweis wird entsprechend Satz 1 bescheinigt.
(5)Die Nachweise des Schall- und Wärmeschutzes sind von einer hierzu aufgrund einer Verordnung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 berechtigten Person zu erstellen.
(6)Die sichere Benutzbarkeit sowie die ordnungsgemäße Abführung der Abgase von Feuerungsanlagen, Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung, verbrennungsmotorisch betriebenen Wärmepumpen und feuerbeheizten Sorptionswärmepumpen einschließlich Anlagen zur Abführung von Abgasen ortsfester Verbrennungsmotoren ist gegenüber der Bauherrschaft durch Sachverständige für Energieerzeugungsanlagen im Sinne des § 80 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 zu bescheinigen.
(7)Einer Prüfung bautechnischer Nachweise bedarf es ferner nicht, soweit mit dem Bauantrag Nachweise vorgelegt werden, die von einem Prüfamt für Baustatik allgemein geprüft sind (Typenprüfung); Typenprüfungen anderer Länder gelten auch im Land Hessen. Fußnoten *) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18) sind beachtet worden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2002, 274 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000584DNN00000000088 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BauO_HE_!_59