Hessische Bauordnung (HBO) *) Vom 18. Juni 2002 § 69 Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft
(1)1 Vorhaben nach § 54 Abs. 1 Satz 1 in öffentlicher Trägerschaft, die nicht nach § 55 oder aufgrund des § 80 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 baugenehmigungsfrei sind, bedürfen keiner Baugenehmigung (§ 64), Bauüberwachung (§ 73) und Bauzustandsbesichtigung (§ 74), wenn
- die Leitung der Entwurfsarbeiten und der Bauüberwachung einer Baudienststelle des Bundes oder eines Landes übertragen ist und
- die Baudienststelle mindestens mit einer oder einem Bediensteten des höheren technischen Verwaltungsdienstes der Fachrichtungen Architektur oder Bauingenieurwesen und mit sonstigen geeigneten Fachkräften ausreichend besetzt ist. 2 Solche baulichen Anlagen bedürfen der Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde. 3 Die Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde entfällt, wenn
- die Gemeinde dem Vorhaben gegenüber der Bauherrschaft schriftlich zustimmt und
- Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen von nachbarschützenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erforderlich sind. 4 Keiner Baugenehmigung oder Zustimmung bedürfen unter den Voraussetzungen des Satz 1 Baumaßnahmen in oder an bestehenden Gebäuden, soweit sie nicht zu einer Erweiterung des Bauvolumens oder zu einer der Baugenehmigungspflicht unterliegenden Nutzungsänderung führen, sowie der Abbruch und die Beseitigung von baulichen Anlagen oder von Teilen baulicher Anlagen sowie von anderen Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2.
(2)1 Die bauaufsichtliche Prüfung beschränkt sich auf die Zulässigkeit
- nach den Vorschriften des Baugesetzbuches und aufgrund des Baugesetzbuches,
- von Abweichungen (§ 63) von nachbarschützenden Vorschriften,
- nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit wegen der bauaufsichtlichen Zulassung eine Entscheidung nach diesen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird. 2 Im Übrigen bedarf die Zulässigkeit von Abweichungen keiner bauaufsichtlichen Entscheidung.
(3)1 Für das Zustimmungsverfahren gelten § 60 Abs. 1, 2, 4 und 5, §§ 61, 63, 64, § 65 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und § 67 entsprechend. 2 § 48 Abs. 4 und 5, § 65 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 finden keine Anwendung.
(4)Bei Vorhaben des Bundes oder des Landes kann die obere Bauaufsichtsbehörde auf Antrag der öffentlichen Bauherrschaft die Zuständigkeit nach Abs. 1 übernehmen, wenn dies wegen der besonderen Bedeutung oder Schwierigkeit des Vorhabens zweckmäßig erscheint.
(5)1 Die öffentliche Bauherrschaft trägt die Verantwortung, dass Entwurf, Ausführung und Zustand der baulichen Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. 2 § 53 Abs. 2 Satz 2 und die §§ 71 und 72 finden keine Anwendung. Weitere Fassungen dieser Norm § 69 HBO, vom 06.09.2007, gültig ab 01.01.2008 bis 02.12.2010 Fußnoten *) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18) sind beachtet worden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2002, 274 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000584DNN00000000101 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BauO_HE_!_69