Obsah (9)
§ 16§ 20§ 47§ 48§ 50§ 59§ 68§ 73§ 74Hessische Bauordnung (HBO) *) Vom 18. Juni 2002 § 76 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. bei Einrichtung oder Betrieb einer Baustelle, bei Ausführung ode
§ 16Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 ohne Ü-Zeichen oder CE-Zeichen verwendet, 3. Bauarten
§ 20Abs.
1 Satz 1 ohne die erforderliche allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder Zustimmung im Einzelfall anwendet, 4. Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen kennzeichnet, ohne dass dafür die Voraussetzungen nach § 21 Abs. 4 vorliegen, 5.
§ 47
in Verbindung mit § 45 oder § 46 oder in Verbindung mit einer aufgrund des § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ergangenen Rechtsvorschrift einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung der Bauaufsichtsbehörde zuwiderhandelt, sofern die Anordnung auf die Bußgeldvorschrift verweist,
- bei der Herstellung oder Instandhaltung von baulichen Anlagen oder anderen Anlagen oder Einrichtungen einer Vorschrift des § 46 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt,
- die Mitteilungen, Anzeigen oder Unterlagen nach § 48 Abs. 3 oder § 65 Abs. 3 Satz 1 bis 3 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder zuleitet, 8.
§ 48Abs.
4 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 der Pflicht zur Beauftragung von am Bau Beteiligten und Sachverständigen nicht nachkommt oder seinen Pflichten nach § 49 Abs. 1 Satz 3, § 50 Abs. 1 Satz 3 oder § 51 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt, 9.
§ 48Abs.
4 Satz 4 baugenehmigungspflichtige Abbrucharbeiten in Selbst- oder Nachbarschaftshilfe ausführt oder ausführen lässt, 10.
§ 50Abs.
1 Satz 4 ohne Vorliegen der erforderlichen Unterlagen mit der Ausführung von Bauarbeiten beginnt oder beginnen lässt,
- vor Ablauf der Frist des § 56 Abs. 3 Satz 3 oder 4 oder abweichend von den nach § 56 Abs. 3 Satz 1 oder § 60 Abs. 3 eingereichten Bauvorlagen bauliche Anlagen oder andere Anlagen oder Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 errichtet, aufstellt, anbringt, ändert oder dies als Bauherrschaft nach § 48 Abs. 1 oder als für die Bauleitung oder fachliche Bauleitung nach § 51 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 3 verantwortliche Person zulässt,
- ohne erforderliche Baugenehmigung oder Teilbaugenehmigung nach § 54 Abs. 1 Satz 1, § 65 Abs. 1 oder § 67 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 oder ohne die erforderliche Abweichung, Ausnahme oder Befreiung nach § 63 Abs. 3 oder abweichend davon bauliche Anlagen oder andere Anlagen oder Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 errichtet, aufstellt, anbringt, ändert, benutzt oder ganz oder teilweise beseitigt oder dies als Bauherrschaft nach § 48 Abs. 1 oder als für die Bauleitung oder fachliche Bauleitung nach § 51 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 3 verantwortliche Person zulässt, 13.
den Freistellungsvorbehalten des Abschnitts V der Anlage 2 zu § 55 bauliche Anlagen errichtet, aufstellt, anbringt, ändert, erneuert, in Betrieb nimmt oder die Nutzung ändert, 14.
§ 59Abs.
3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 bautechnische Nachweise nicht bescheinigen lässt, 15.
§ 59Abs.
6 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Satz 4 Anlagen ohne Bescheinigung in Betrieb nimmt, 16.
§ 68Abs.
2 Satz 1 Fliegende Bauten ohne Ausführungsgenehmigung aufstellt oder in Gebrauch nimmt oder
§ 68Abs.
6 Satz 2 ohne eine von der Bauaufsichtsbehörde geforderte Abnahme in Gebrauch nimmt, 17.
§ 73Abs.
3 Satz 2 oder
§ 74Abs.
4 eine von der Bauaufsichtsbehörde verlangte Bescheinigung, Bestätigung, sonstige Erklärung oder Anzeige nicht vorlegt, 18.
§ 74Abs.
5 mit dem weiteren Ausbau beginnt,
§ 74Abs.
6 Arbeiten fortsetzt oder Anlagen benutzt oder benutzen lässt oder
§ 74Abs.
7 Aufenthaltsräume benutzt oder benutzen lässt,
- einer nach § 20 Abs. 2 oder § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6, Abs. 4 bis 6 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- einer nach § 44 Abs. 1 Satz 2 oder § 81 Abs. 1 oder 2 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2)Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsakt oder eine Genehmigungsfreistellung zu erwirken oder zu verhindern.
(3)Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 1 bis 19 und Abs. 2 können mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 20 können mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden.
(4)1 Als Nebenfolge können Gegenstände, auf die sich Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 9 bis 20 oder Abs. 2 beziehen, eingezogen werden. 2 § 19 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.
(5)Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 bis 4 die obere Bauaufsichtsbehörde, im Falle des Abs. 1 Nr. 20 der Gemeindevorstand der Gemeinde, die die Satzung erlassen hat, in den übrigen Fällen die untere Bauaufsichtsbehörde. Fußnoten *) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18) sind beachtet worden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2002, 274 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000584DNN00000000113 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BauO_HE_!_76